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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten; aufenthaltsrechtlicher Status

von Westi17.07.2014 | 19:31
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11 Antworten

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Guten Abend! Eine Australierin wohnt und arbeitet von 1970-1976 in Deutschland. 1972 bekommt sie ein Kind. 1976 zieht sie zurück nach Australien. 2014 beantragt sie Regelaltersrente. Für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten fordert der RV-Träger sie auf, ihren seinerzeitigen aufenthaltsrechtlichen Status nachzuweisen. Sie hat keine Unterlagen mehr. Auch das Ausländeramt und das Bundesverwaltungsamt hat nichts mehr. Sie hatte einen "zukunftsoffenen" Aufenthaltstitel. Welche Möglichkeit gibt es, dies nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Evtl. kann die Ausländerbehörde Auskunft darüber geben, unter welchen Voraussetzungen in den 70er-Jahren ein "zukunftsoffener" Aufenthaltstitel zu bekommen war und/oder ob die ausgeübte Beschäftigung einen Rückschluss zulässt, dass der Aufenthaltstitel "zukunftsoffen" gewesen sein muss.

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10 Antworten

W*lfgangam 17.07.2014 | 19:53
Hallo regfil, wäre eine Möglichkeit, der Aufenthaltstitel dürfte in den alten Meldeunterlagen/-Pappkarten nicht vermerkt worden sein (hab ich noch nicht gesehen) - Nachfragen kann trotzdem nicht schaden. Gruß w.
W*lfgangam 17.07.2014 | 19:48
Hallo Westi, irgendwo tief vergraben in den Rechtsanweisungen der DRV ist eine Aufstellung über die möglichen Aufenthaltstitel, gestaffelt nach Jahren und welcher Titel letztendlich zur Anerkennung der KEZ führen wird (Experte/in werden das über Nacht ausgraben). Dieses Wissen allein hilft allerdings wenig/nichts. Spontan fällt mir dazu nur ein: alter Pass aus dieser Zeit noch vorhanden - mit Einklebern über den Aufenthaltstitel? (wohl nicht) Andererseits deutet die (zugelassene) Arbeitstätigkeit schon darauf hin, dass sie einen (nicht nur vorübergehenden/geduldeten) Aufenthalt hatte. Ob das reicht ...Ausländerrecht ist nicht so _ganz_ mein Ding. Vielleicht lässt sich die DRV in diesem Fall mit Logik überzeugen und ggf. dem Anbieten einer Eidesstattlichen Versicherung (Eid. Vers.) zur Glaubhaftmachung. Eid. Vers. sind ja zz. wieder in Mode gekommen, wenn es um uralte Alo-Zeiten für die 45 Jahre geht - da dürfte das doch wohl nur recht und billig sein ;-) Gruß w.
Westiam 17.07.2014 | 20:00
Hallo regfil aus dem Melderegister geht nur hervor, von wann bis wann sie wo gewohnt hat. Hallo W*lfgang die Rechtsanweisungen der DRV sind mir bekannt ;-) Sie hat keinen alten Paß mehr. Ich kann nachweisen, dass sie Mutterschaftsgeld erhalten hat. Ist das nicht auch eine Sozialleistung, deren Bezug voraussetzt, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat? Die Ev für die alten Alo-Zeiten ist m.W. nur deshalb möglich, weil ein Gesetz sie zulässt. Leider ist nicht alles, was "recht und billig" ist, auch rechtens... Danke!
Westiam 17.07.2014 | 21:02
Hallo W*lfgang, ich habe zum Einen ihren früheren Arbeitgeber angeschrieben in der Hoffnung, dass sich eine Paßkopie in den Personalunterlagen befindet, und zum anderen in einem Forum der BARMER GEK mal nach den Voraussetzungen für die Gewährung des Mutterschaftsgeldes nachgefragt. Ich habe jeden Monat ca. 2-3 Fälle, bei denen ich bei im Ausland geborenen Versicherten, die teilweise seit Jahrzehnten die deutsche Staatsangehörigkeit haben, KEZ ablehnen muss, weil sie ihren damalige Status nicht mehr nachweisen können. Niemand wehrt sich! Nochmals danke für Dein Interesse! Gruß Westi
W*lfgangam 17.07.2014 | 20:32
Hallo Westi, Sie haben Recht, die Eid. Vers. muss im Einzellfall für bestimmte Sachverhalte/Versicherungszeiten zunächst vorgesehen sein - für Fragen des gewöhnlichen Aufenthalts/-titel ist sie es nicht, insofern bliebe sie wirkungslos, würde nicht 'abgenommen/verwertet' werden. > Ich kann nachweisen, dass sie Mutterschaftsgeld erhalten hat. Ist das nicht auch eine Sozialleistung, deren Bezug voraussetzt, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat? Wirklich, keine Ahnung. Wir warten die Experte/in-Antwort dazu morgen ab (na, der/die kommt ins Rotieren ;-) Letztendlich bleibt es immer noch, den 'Rechtsweg' zu beschreiten (Widerspruch/Klage) und das außerhalb der DRV entscheiden zu lassen. Gruß w.
regfilam 17.07.2014 | 20:18
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
ich hab viell.zu kurz gedacht-der Meldeschein wäre ja nur der Nachweis für den Aufeinthalt ich bin 1990 nach D gekommen als Österreich noch nicht bei der EU und somit ein Drittstaat war ohne Aufenthaltgenehmigung keine Arbeitsgenehmigung und umgekehrt im Eingangspost heisst es ja*hat gearbeitet von 70-76* müsste es doch auch eine Arbeitsgenehmigung gegeben haben die Geburt des Kindes müsste ja auch irgenwie dokumentenmässig festgehalten worden sein dann gabs doch auch Geld fürs Kind - Mutterschutz, Karenzgeld ? da müsste sich doch noch was finden lassen ?
W*lfgangam 17.07.2014 | 22:06
Zitat von Westi anzeigenausblenden
Hallo Westi, vielleicht als letzter Strohhalm das Experten-Forum der AOK, um über diesen Weg die Zugangsvoraussetzungen/Mutterschaftsgeld/Aufenthaltsstatus ableiten zu können: http://www.aok-business.de/tools-service/expertenforum/ Gruß w. PS: alle 1 - 2 Jahre bekomme ich auch Anfragen nach Versicherungszeiten von einer (privaten) Kanzlei aus Australien, die eigentlich immer ins Leere laufen, weil keine Unterlagen mehr verfügbar sind - mehr als pure Meldedaten sind nicht vorhanden, für die Rente leider nicht aussagefähig für Versicherungszeiten.
W*lfgangam 18.07.2014 | 19:08
Liebe/r Experte/in, ganz 'dünne' Antwort - die Liste über die diversen Aufenthaltstitel der letzten Jahrzehnte liegt bei mir im Büro im Haufen 'Wissen', kopiert aus den RAA ...dummerweise habe ich tagsüber anderes zu tun, als Fragen aus Forenbeiträgen nach möglichen Erfolgen/Dummheit abzuklopfen bzw. abends die hier wieder zu 'finden'. Ich dachte, Sie wären hier im Forum ehrgeiziger ;-) ...zumindest um den Begriff 'zukunftsoffen' zu erhellen, ggf. zu erklären (wenn der zutreffen sollte), welche Folgewirkungen es auf die Ausgangfrage hätte. Nebenbei, Ihr Hinweis (Nachfrage bei der Ausländerbehörde) wäre im Rahmen des 'Amtsermittlungsgrundsatz' von der DRV selbst durchzuführen 8-) Gruß w.
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