Hallo Maria,
zu Ihren Fragen:
1) Kinderziehungszeiten müssen beantragt werden, aber nicht zum jetzigen Zeitpunkt. Wenn Sie den Antrag jetzt stellen, werden die Zeiten nur bis zur Antragstellung anerkannt, die restlichen Zeiten müssten dann später nachbeantragt werden.
2) Mehr als das Informationsschreiben, das Sie erhalten haben, werden Sie vom Rentenversicherungsträger auch nicht dazu hören. Etwas tun müssten Sie jetzt nur dann, wenn Sie mit dem Vater eine gemeinsame Erklärung abgeben möchten, in der Sie festlegen, welche Zeiträume der Kindererziehungszeit welchem Elternteil zugeordnet werden sollen. Diese kann immer nur für die Zukunft abgegeben werden, maximal für 2 Kalendermonate rückwirkend. Diese gemeinsame Erklärung können Sie abgeben, müssen Sie aber nicht.
3) Wenn Sie keine gemeinsame Erklärung abgeben (siehe 2)) regelt das Gesetz (§ 56 SGB VI), dass jeweils derjenige Elternteil die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt, der das Kind (vom zeitlichen Umfang her) überwiegend erzogen hat. Hat kein Elternteil überwiegend erzogen, werden die Zeiten bei der Mutter berücksichtigt. Das heißt, wenn der Vater Elternzeit nimmt und die Mutter in derselben Zeit einer Beschäftigung nachgeht, oder die Mutter die längeren Arbeitszeiten hatte, können die Zeiten beim Vater angerechnet werden. In allen anderen Konstellationen werden die Kindererziehungszeiten immer der Mutter zugeordnet.
4) Nein, nach der derzeitigen Rechtslage bekommen Sie die Kindererziehungszeiten anerkannt, obwohl Sie von der Rentenversicherungspflich befreit und in der Ärzteversorgung versichert sind. Zur Rechtslage zum Zeitpunkt Ihres Renteneintritts, die letzendlich darüber entscheidet, inwieweit die Zeiten dann tatsächlich angerechnet werden können, können zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß keine Voraussagen getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung