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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

von Maria06.01.2022 | 14:30
507 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, erstmal vielen Dank für dieses Forum um meine Fragen loszuwerden. Echt super! Folgende Eckdaten: - Als Ärztin bin ich im ärztlichen Versorgungswerk pflichtversichert und habe bei Beginn meines Arbeitsverhältnisses eine Befreiung der GRV beantragt - im März habe ich ein Kind bekommen - im März erhielt ich ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Hier steht, dass sie durch das Meldeamt von der Geburt wüssten und dass ich für 3 Jahre in der GRV eine Kindererziehungszeit bekommen könne. Außerdem steht dort: "Sollten Sie keine übereinstimmende Erklärung zugunsten des Vaters abgeben, brauchen Sie derzeit nichts veranlassen und können abwarten, bis sich der Rentenversicherungsträger wegen der Klärung des Versicherungskonto an Sie wendet." - Ab Januar endet meine Elternzeit beim alten Arbeitgeber mit meiner Kündigung. Ich arbeite ich wieder bei einem neuen Arbeitgeber. Hier habe ich wieder eine Befreiung zur GRV beantragt. Nun habe ich folgende Fragen dazu: 1) im Netz findet man immer, dass man die Kindererziehungszeiten beantragen muss. Hier steht aber, dass man nichts tun muss. Wie ist das richtige Vorgehen? 2) Mittlerweile ist schon Januar des Folgejahres und ich habe nichts vom Rentenversicherungsträger gehört. Muss ich etwas tun? 3) Ist es richtig, dass mir 3 Jahre Kindererziehungszeit zustehen, davon unabhängig wie lang jeder von uns Elternzeit nimmt (solange ich mehr Anteil habe) und wie lange ich davon wirklich nicht arbeite? Also auch, wenn ich nun wieder arbeite (= in das ärztl. Versorgungswerk einzahle) sammle ich die 3 Rentenpunkte? 4) Hat die erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht innerhalb der 3 Jahre eine Auswirkung darauf? Oder laufen beide Ding komplett unabhängig? Vielen Dank im Voraus, ich hoffe man konnte mir Folgen.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maria,

zu Ihren Fragen:

1) Kinderziehungszeiten müssen beantragt werden, aber nicht zum jetzigen Zeitpunkt. Wenn Sie den Antrag jetzt stellen, werden die Zeiten nur bis zur Antragstellung anerkannt, die restlichen Zeiten müssten dann später nachbeantragt werden.

2) Mehr als das Informationsschreiben, das Sie erhalten haben, werden Sie vom Rentenversicherungsträger auch nicht dazu hören. Etwas tun müssten Sie jetzt nur dann, wenn Sie mit dem Vater eine gemeinsame Erklärung abgeben möchten, in der Sie festlegen, welche Zeiträume der Kindererziehungszeit welchem Elternteil zugeordnet werden sollen. Diese kann immer nur für die Zukunft abgegeben werden, maximal für 2 Kalendermonate rückwirkend. Diese gemeinsame Erklärung können Sie abgeben, müssen Sie aber nicht.

3) Wenn Sie keine gemeinsame Erklärung abgeben (siehe 2)) regelt das Gesetz (§ 56 SGB VI), dass jeweils derjenige Elternteil die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt, der das Kind (vom zeitlichen Umfang her) überwiegend erzogen hat. Hat kein Elternteil überwiegend erzogen, werden die Zeiten bei der Mutter berücksichtigt. Das heißt, wenn der Vater Elternzeit nimmt und die Mutter in derselben Zeit einer Beschäftigung nachgeht, oder die Mutter die längeren Arbeitszeiten hatte, können die Zeiten beim Vater angerechnet werden. In allen anderen Konstellationen werden die Kindererziehungszeiten immer der Mutter zugeordnet.

4) Nein, nach der derzeitigen Rechtslage bekommen Sie die Kindererziehungszeiten anerkannt, obwohl Sie von der Rentenversicherungspflich befreit und in der Ärzteversorgung versichert sind. Zur Rechtslage zum Zeitpunkt Ihres Renteneintritts, die letzendlich darüber entscheidet, inwieweit die Zeiten dann tatsächlich angerechnet werden können, können zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß keine Voraussagen getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maria,

entweder das, oder nach dem 10. Geburtstag, um die Kinderberücksichtigungszeiten (keine Beitragszeiten) gleich mit zu erledigen. Oder Sie stellen mehrere Anträge, bei denen dann immer jeweils die Zeiten bis zur Antragstellung beschieden werden.

Es wäre sogar möglich, die Zeiten erst bei der Rentenantragstellung mit zu beantragen.

Wie Sie das praktisch handhaben möchten, bleibt letztendlich Ihnen überlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertrenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

Mariaam 06.01.2022 | 22:28
Vielen Dank für die außergewöhnlich schnelle und ausführliche Antwort! Ergo: Nach dem Dritten Geburtstag die gesamte Zeit beantragen? Habe ich das so richtig verstanden? Viele Grüße, Maria
Mariaam 07.01.2022 | 13:27
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten! VG
Experte/inam 07.01.2022 | 13:37
Y
Deutsche Rentenversicherung
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