Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen1. Kindererziehungszeiten erhalten alle Versicherten unabhängig davon, ob eine versicherungspflichtige, selbständige Tätigkeit oder keine Tätigkeit ausgeübt wird, sofern alle anderen Voraussetzungen (z.B. aufenthaltsrechtlicher Status) erfüllt sind.
2. Kinderberücksichtigungszeiten können bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung vorliegen.
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