Hallo Bernhard Auernhammer,
Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nach § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Dies ist nach § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI dann der Fall, wenn sich die/der Erziehende zusammen mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.
§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Erziehungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, einer Erziehung im Inland gleichstehen.
Die Kindererziehungszeit in Deutschland kann berücksichtigt werden. Für die 6 bis 8 Monate im Ausland kann keine Anrechnung erfolgen.