Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Bernhard Auernhammer,
Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nach § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Dies ist nach § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI dann der Fall, wenn sich die/der Erziehende zusammen mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.
§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Erziehungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, einer Erziehung im Inland gleichstehen.
Die Kindererziehungszeit in Deutschland kann berücksichtigt werden. Für die 6 bis 8 Monate im Ausland kann keine Anrechnung erfolgen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.