Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten bei teilweisem Auslandsaufenthalt des Kindes

von bernhard auernhammer08.01.2017 | 18:14
1439 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Meine Schwiegermutter hat ihr jüngstes Kind in Deutschland zur Welt gebracht und dort auch nach der Geburt erzogen. Ca. 11 Monate nach Geburt ist sie mit dem Kind in ihr Heimatland ausgereist (Nicht EU) und hat das Kind für einen Zeitraum von ca. 6-8 Monaten bei ihren Eltern zurückgelassen, ist aber selber wieder nach Deutschland zurückgekehrt und hatte dort während der gesamten Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Nach ca. 6-8 Monaten hat sie das Kind nach Deutschland zurückgeholt und dort weiter erzogen. Frage(n): Ist für ihr jüngstes Kind überhaupt keine Kindererziehungszeit anzurechnen oder die teilweisen Zeiten der tatsächlich in Deutschland erfolgten Erziehung? Gilt Entsprechendes auch für die Frage der Anrechnung von Kindererziehungsberücksichtigungszeiten? Wie ist der Aufenthalt des jüngsten Kindes in Deutschland glaubhaft zu machen? Ist hierfür auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausreichend, wenn wie vorliegend die Meldeämter nur lückenhaft Auskunft erteilen können? Die drei weiteren Kinder meiner Schwiegermutter sind im Heimatland geboren, allerdings im Kindesalter nach Deutschland gekommen. Sind bei diesen dreien ggfls. Kindererziehungsberücksichtigungszeiten anzurechnen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernhard Auernhammer,

Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nach § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Dies ist nach § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI dann der Fall, wenn sich die/der Erziehende zusammen mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.

§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Erziehungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, einer Erziehung im Inland gleichstehen.

Die Kindererziehungszeit in Deutschland kann berücksichtigt werden. Für die 6 bis 8 Monate im Ausland kann keine Anrechnung erfolgen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Schlaubi123am 08.01.2017 | 18:17
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gibt es, wenn Mutter und Kind in Deutschland lebten. Dieses ist durch Meldebescheinigungen von Mutter und Kind der jeweiligen Gemeinden nachzuweisen! Außerdem ist hier der Aufenthaltsstatus der Mutter zu prüfen. Nur wenn ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel vorgelegen hat, bekommt man auch die Zeiten anerkannt. Auch dies ist mittels alter Pässe und Dokumenten nachzuweisen.
bernhard auernhammeram 08.01.2017 | 18:28
Vielen Dank für die Antwort, die mir aber nur teilweise weiterhilft: Der aufenthaltsrechtl. Status dürfte kein Problem darstellen. Meine Frage bezieht sich aber insbesondere darauf, ob die nur phasenweise erfolgte Kindererziehung während des ersten bzw. zweiten Lebensjahres des Kindes in Deutschland zur Versagung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten insgesamt oder nur für den Zeitraum des phasenweisen Auslandsaufenthaltes während des ersten bzw. zweiten Lebensjahres führt.
W*lfgangam 08.01.2017 | 19:01
Zitat von bernhard auernhammer anzeigenausblenden
hallo bernhard auernhammer, es werden genau die Zeiten ab Geburt angerechnet, in denen das Kind von der Mutter im Inland erzogen worden ist, also phasenweise, der Auslandsaufenthalt des Kindes bleibt außen vor. Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit (BÜZ) laufen bis zum Ende 2. Lbj. immer parallel, anschließend die BÜZ bis zum 10. Lbj. Für beide Zeitarten gelten dieselben Bedingungen. Gruß w.
Nachfrageram 09.01.2017 | 07:26
Geht es hier evtl. um die Anerkennung der sogenannten 'Mütterrente'? Sollte es so sein, dass evtl. die Kindererziehungszeit bereits in einer Rentenberechnung vor dem 1.7.2014 anerkannt gewesen ist und der 12. Kalendermonat nach der Geburt wegen des Auslandsaufenthaltes nicht anrechenbar war, dann gibt es für die Monate 13-24 nach der Geburt keine Kindererziehungszeit. Egal ob Mutter und Kind in dem Zeitraum wieder in Deutschland waren.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026