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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten bei Witwerrentenanspruch seit 1975

von Ulrich Bremekamp25.03.2014 | 13:28
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6 Antworten

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Wieder ein Fall aus der Beratung für aus Deutschland zurückgekehrte spanische Emigranten: Die Versicherte ist am 11/4/1975 verstorben, der Ehemann stellt aber erst im Jahr 2012 den Witwerrentenantrag. Das Ehepaar hat in den 70er Jahren zwei Kinder erzogen, die zumindest für bestimmte Zeiten die zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gültigen Voraussetzungen für die KEZ erfüllen. Trotzdem wurden diese bisher nicht anerkannt mit der Folge, dass die Versicherte die Wartezeit von 5 Jahren zum Zeitpunkt des Todes nicht erfüllt habe und somit auch die Voraussetzungen für die Witwenrente nicht erfüllt seien. Warum werden die KEZ nicht anerkannt? Velen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ulrich Bremekamp,

zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten (1975) wurden in der Rentenversicherung noch keine Zeiten für die Erziehung von Kindern berücksichtigt.

Die sogenannten Kindererziehungszeiten wurden erst mit Wirkung vom 1.1.1986 eingeführt.

Allerdings werden bei Ihrem Fall - wie Nils und KEZ-Experte bereits richtig geschrieben haben - die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet, da die Mutter vor dem 1.1.1986 gestorben ist.

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5 Antworten

Nachfrageram 25.03.2014 | 13:59
Ins Blaue hinein getipt. Zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten gab es noch keine Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Dieses wurden erst später 'erfunden' ....
Jonasam 25.03.2014 | 13:52
Hallo! Anhand Ihrer Angaben, kann nicht gesagt werden, warum die Zeiten nicht angerechnet werden. Ich empfehle Ihnen, mit den Unterlagen eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen oder den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch zu kontaktieren. MfG Jonas
Nilsam 25.03.2014 | 14:33
Ist die Ehefrau vor dem 01.01.1986 verstorben, besteht - selbst wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist - nur dann ein Anspruch auf eine Witwerrente, falls die Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend betritten hat (§ 303 SGB VI). Allerdings werden lt. § 249, Abs. 6 SGB VI die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet, falls die Mutter vor dem 01.01.1986 verstorben ist. Die Kindererziehungszeiten werden also - soweit die Voraussetzungen vorliegen - in der eigenen Rente des Witwers berücksichtigt.
KEZ-Experteam 25.03.2014 | 14:43
Hallo, schuld ist § 249 Abs. 6 SGB VI der besagt, dass bei Tod der Mutter vor dem 01.01.1986 die Kindererziehungszeit insg. dem Vater zugeordnet wird.
Ulrich Bremekampam 26.03.2014 | 10:47
Vielen Dank an alle für die schnelle Antwort. Ulrich Bremekamp (AEERA - Asociación de Amigrantes Españoles Retornados de Asturias)
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