Für Erziehungszeiten in Frankreich können in Anwendung von § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, wenn entweder die erziehende Person unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung der Kinder wegen einer im Ausland (hier Frankreich) ausgeübten Beschäftigung Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat. Diese Voraussetzung (=Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung bei Beschäftigung im Ausland) kann bei einem gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten im Ausland auch von dem Ehegatten des erziehenden Elternteils erfüllt werden. Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung sind beispielsweise dann zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in das Ausland entsandt wird. Da, so wie Sie mitgeteilt haben, Ihr Ehegatte keine deutsche sondern französische Pflichtbeiträge entrichtet hat, können keine Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.