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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten dem Vater anrechnenbar

von Patrick19.06.2023 | 20:23
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin in der deutschen Rentenversicherung versichert und meine Frau in einer ärztlichen Versorgungsanstalt. Als wir Kinder bekommen haben, haben wir, eigentlich meine Frau als Mutter, Informationsbrief von der DRV erhalten. Leider informiert wurde nur sie und nicht ich als Vater, obwohl mir Kindererziehungszeiten auch anrechnenbar sein könnten. Bei dem ersten Kind uns weil sie nicht bei der DRV versichert war, hat sie die Kindererziehungszeiten als gegenstandslos betrachtet (36 Monate würden nicht für eine Rente ausreichen). Eine übereinstimmenden Erklärung haben wir damals nicht abgegeben. Bei dem 2. Kind wurde wieder meine Frau durch die DRV informiert und ich nicht. Nun ist das 2. Kind knapp 3 Jahre alt und es macht Sinn einen Antrag zu stellen. Wir waren heute bei der Beratungsstelle der DRV und uns wurde mitgeteilt, dass meiner Frau keine Kindererziehungszeiten zustehen, da sie von der DRV befreit war und in einer anderen Berufsversorgung versichert war. Zudem wurden wir informiert, dass weil wir keine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben, lassen sich die Kindererziehungszeiten für mich auch nicht anrechnen und sie sind verloren! Jetzt lese ich in diesem Forum, dass das gar nicht stimmt. Meine Fragen an Sie: 1) werden für meine Frau auch Kindererziehungszeiten berücksichtigt, obwohl sie von der DRV während der Elternzeit befreit war? 2) werden für sie und für jedes Kind 36 Monate angerechnet auch wenn sie wieder angefangen hatte zu arbeiten (d.h. dass sie vor der Vollendung der 36 Monate wieder an ihre Berufsversorgung Beiträge eingezahlt hat)? 3) lassen sich die 36 Monate zwischen den Eltern teilen (z. B. mit einem V0805 Vordruck, auch wenn eine übereinstimmende Erklärung nicht eingereicht wurde), eventuell auch Monatsweise? 4) Meine Frau hat für das erste Kind 12 Monate Elternzeit genommen und ich 2 Monate. Danach haben wir beide gearbeitet. Sie 70% und ich 100%, wobei das aufgrund Ihrer Tätigkeit als Ärztin die gleichen Arbeitsstunden pro Woche bedeutet. Haben wir beide das Kind erzogen und dürfen wir beide monatsweise Kindererziehungszeiten anrechnen lassen oder werden alle 36 Monate ihr zugerechnet (da sie aufgrund der Elternzeit und der Arbeit in Teilzeit überwiegend erzogen hatte)? 5) Bei dem 2. Kind hatte sie 12 Monate Elternzeit genommen und ich 6, wobei sie in Ihrer Elternzeit zum Teil gearbeitet hatte. Die restlichen 18 Monate haben wir beide gearbeitet. Dürfen wir die Kindererziehungszeit Monatsweise teilen oder wer hat in dieser Konstellation das Kind überwiegend erzogen? 6) falls die Fragen 4 und 5 nicht einfach zu antworten sind, ist es allgemein eine monatsweise Zuordnung der Kindererziehungszeiten an beiden Eltern mit einem Formular V0805 möglich? Sind die Monate als Kalendermonate einzugeben oder als Zeiten vom Geburtsdatum abhängig (z. B. vom 10.02 bis 10.05, drei Monate). Ich bedanke mich für Ihre Hilfe, Zeit und Mühe ganz herzlich im voraus. Mit freundlichen Grüßen Patrick

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Patrick,

wie ich sehe, haben Ihnen die anderen Forumsteilnehmer bereits ausführlich und korrekt geantwortet. Vielen Dank dafür.

Ich möchte nur nochmal bestätigen, dass Erziehungszeiten in der Ärzteversorgung derzeit nicht adäquat berücksichtigt werden und deshalb die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzumerken sind.

Während der Mutterschutzfrist war Ihre Frau daheim. Damit werden ihr in dieser Zeit die Kindererziehungszeiten zugeordnet. Ob sie daneben auch noch einen Anspruch auf Anrechnungszeiten wegen Mutterschutz hat, ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. Durch den Mutterschutz müsste eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sein. Das ist vermutlich bei Ihrer Frau nicht der Fall.

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15 Antworten

KEZam 19.06.2023 | 21:42
Aufgrund der abgelaufenen Frist können Sie als Vater nur die Kindererziehungszeiten erhalten, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie das jeweilige Kind überwiegend erzogen haben. Selbstverständlich stehen sonst der Mutter die Kindererziehungszeiten zu, wenn diese Zeiten nachweislich nicht im Versorgungswerk berücksichtigt werden.
Batrixam 20.06.2023 | 07:12
Als Vater können Sie die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiteen nur für Zeiträume erhalten, in denen Sie nachweislich mehr Zeit zu Hause bei den Kindern verbracht haben (z.B. Sie waren teilzeitbeschäftigt, die Mutter in Vollzeit). Was mich aber sehr erschüttert, ist die Aussage der Beratung, dass Ihre Frau die Zeiten nicht angerechnet bekommen kann, da sie befreit und in einer anderen Versorgung ist / war. Das war früher einmal so, wurde aber schon 2010 geändert, da die meisten berufsständischen Versorgungen keine Kindererziehungszeiten kennen. Daher ist die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Befreiten nur dann ausgeschlossen, wenn in dieser anderen Versorgung ebenfalls gleichtwertige Zeiten für Kindererziehung anzurechnen sind. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihre Frau in der Ärzteversorgung. Diese kennt m.E. keine Kindererziehungszeiten, somit sind diese in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen! Ihre Frau soll in jedem Fall einen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten stellen (V0800)!
Batrixam 20.06.2023 | 07:19
Ja, wenn die Ärzteversorgung keine Kindererziehungszeiten kennt! ja, die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, wann Ihre Frau wieder angefangen hat zu arbeiten. Im Nachhinein nicht mehr nach Belieben. Sie als Vater können die Zeiten nur für Teilzeiträume erhalten, in denen Sie nachweislich MEHR mit den Kindern zu Hause waren. In Zeiten, wo Sie beide zu Hause waren oder beide in gleicher Stundenzahl gearbeitet haben, bekommt die Mutter die Zeiten angerechnet. Wenn Sie in Ihren 2 Monaten Elternzeit allein zu Hause waren und die Mutter schon wieder gearbeitet hat, können Sie die Kindeerziehungszeit für diese zwei Monate bekommen. überwiegend erzogen hat der/diejenige, die zeitlich mehr zu Hause war bzw. weniger gearbeitet hat. Sie sollten unbedingt GEMEINSAM nochmal in die Beratung und die Anträge aufnehmen lassen. Vorher bitte auflisten, wer in welchem Zeitraum Elternzeit hatte oder wieviele Stunden gearbietet hat!
Patrickam 20.06.2023 | 07:38
"Was mich aber sehr erschüttert, ist die Aussage der Beratung, dass Ihre Frau die Zeiten nicht angerechnet bekommen kann, da sie befreit und in einer anderen Versorgung ist / war. Das war früher einmal so, wurde aber schon 2010 geändert, da die meisten berufsständischen Versorgungen keine Kindererziehungszeiten kennen." Zunächst möchte ich mich für  Ihre Antwort bedanken.   Das war wirklich traurig, da wir hoffnungslos gegangen sind und zum Glück habe ich weiter recherchiert. Aber damals, beim ersten Kind, war die Aussage auch ähnlich, aber anders und korrekt, trotz mangelhaft begründet. Wir wurden beraten, dass ich die Kindererziehungszeiten beantragen sollte (an eine Erklärung können wir uns nicht erinnern), da ich bereits in der DRV versichert war und meine Frau nicht. Zusätzlich wurde sie für nur 36 Monate keine Rente erhalten. Aber mit der Geburt des zweiten Kindes schon.  Ich finde aber trotzdem die Rechtslage sehr "altmodisch", da die Väter heutzutage genau so viel wie die Mutter bei der Erziehung der Kinder beteiligt sind und es gibt viele Fälle in denen die Mutter die Hauptverdiener ist und beide in Teilzeit arbeiten (oder sogar nur der Vater). Die Kindererziehungszeiten hießen damals Mütterrente, aber  heutzutage sollte diese Zeit beiden Elternteilen gleich zustehen.  Wissen Sie zufällig, was passiert mit dem Mutterschutz und der Kindererziehungszeit? Ich frage , weil der Mutterschutz 8 Wochen nach der Geburt (=2 Monate) läuft und es eine Überlappung mit der Kindererziehungszeit gibt. Wird die Kindererziehungszeit um zwei Monate verlängert oder werden die 2 Monate des Mutterschutzes durchgestrichen. Ich meine, dass meine Frau für diese zwei Monate bei der DRV versichert war und für solche Berufsgruppen, machen diese Monate schon was aus, um eine Rente zu beschaffen.
KEZam 20.06.2023 | 08:03
Wie Sie die Rechtslage „empfinden“ ist unerheblich und muss hier nicht diskutiert werden. Die Mutterschutzfristen sind rentenrechtlich Anrechnungszeiten, da in diesem Zeitraum keine Beiträge gezahlt wurden. Auch Anrechnungszeiten werden rentenrechtlich bewertet, dies hier aber zu erörtern würde zu weit führen. Die Kindererziehungszeiten betragen 3 Jahre für ab 1992 geborene Kinder und beginnen mit dem 01. Monat nach dem Geburtsmonat und es erfolgt keine Verlängerung der Kindererziehungszeiten. Nochmal. Sie als Vater haben in diesem Fall nur ein Anrecht auf Zeiten, in denen Sie das Kind nachweislich überwiegend erzogen haben. Stellen Sie einen Antrag V0800 und V0805 und warten Sie die Entscheidung ab. Das kann Ihnen das Forum nicht abnehmen. Eine Expertenantwort werden Sie vermutlich heute auch noch erhalten.
T. T.am 20.06.2023 | 10:55
Die Väter sind bei der "Mütterrente" ja nicht ausgeschlossen, aber laut Gesetz gilt entweder-oder. Wenn Ihnen das nicht gefällt, suchen Sie Ihren Abgeordneten in seinem Büro auf und machen ihn auf die vermeintliche Ungerechtigkeit aufmerksam. Die Rentenversicherung führt nur aus, was die Politik vorgibt.
Patrickam 20.06.2023 | 12:33
Die Väter sind bei der "Mütterrente" ja nicht ausgeschlossen, aber laut Gesetz gilt entweder-oder. Wenn Ihnen das nicht gefällt, suchen Sie Ihren Abgeordneten in seinem Büro auf und machen ihn auf die vermeintliche Ungerechtigkeit aufmerksam. Die Rentenversicherung führt nur aus, was die Politik vorgibt.
Zunächst hat KEZ Recht und ich sollte die Rechtslage in diesem Forum nicht diskutieren. Zweitens, Sie haben auch z.T. Recht, da der Vater kann bzw. darf auch Kindererziehungszeiten erhalten. Allerdings ohne eine übereinstimmende Erklärung erhält "grundsätzlich" die Mutter die Kindererziehungszeiten.  Im Formular "V0810 - Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten" wird nicht zwischen den Elternteilen unterschieden, aber alle Erklärungsvideos usw. präsentieren die Mutter als die Person, der die Kindererziehungszeit zusteht. Außerdem, wurde ich von der DRV als Vater nie informiert, sondern nur die Mutter. Wir sind jedoch nicht geschieden, aber ich lese die Briefe meiner Frau nicht. Die "richtige" Vorgehensweise, dass wir eine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben sollten, in der steht, dass mir alle 36 Monate der Erziehung des 1. Kindes anerkannt werden sollen und erst nach Geburt des 2. Kindes einen Antrag zu stellen, in dem steht, dass meine Frau alle 72 (36+36)  Monate erhalten soll, finde ich als umständlich.  Meine eigentliche und Hauptfrage bleibt allerdings noch unbeantwortet:Ersetzt das Formular V0805 (von beiden unterschrieben) ein nicht eingereichtes V0820 Formular? Werden mir, auch wenn ich nicht nach objektiven oder subjektiven Ansichtspunkte die Kinder nicht überwiegend erzogen habe, die wenigen Elternzeitsmonate (mit der Zustimmung meiner Frau selbstverstandlich und nicht die gleichen beantragten Zeiten) zugeordnet? Wenn nicht, habe ich relativ große Versicherungslücken in meinem Versicherungsverlauf.
Etzelam 20.06.2023 | 14:03
Die "richtige" Vorgehensweise, dass wir eine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben sollten, in der steht, dass mir alle 36 Monate der Erziehung des 1. Kindes anerkannt werden sollen und erst nach Geburt des 2. Kindes einen Antrag zu stellen, in dem steht, dass meine Frau alle 72 (36+36)  Monate erhalten soll, finde ich als umständlich. 
Das gilt im Prinzip aber für alle (sozial) Leistungen. Nicht wissen, wenn man etwas bekommen könnte und folglich das Nichtbeantragen führen dazu, dass man leer ausgeht. Aus diesem Grund sind spätere Korrekturversuche auch oft nicht von Erfolg gekrönt.
Sanéam 20.06.2023 | 14:08
Das gilt im Prinzip aber für alle (sozial) Leistungen. Nicht wissen, wenn man etwas bekommen könnte und folglich das Nichtbeantragen führen dazu, dass man leer ausgeht. Aus diesem Grund sind spätere Korrekturversuche auch oft nicht von Erfolg gekrönt.
Frei nach Volksmund, Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!
Schadeam 20.06.2023 | 14:53
Und daran dass Ihre Frau Ihnen die Info angeblich nicht weiter gegeben hat sind auch andere Schuld? Man kann doch in einer Partnerschaft solche Dinge austauschen? Und so lange Sie beide zusammen leben ist es völlig egal wer die etwa 100€ pro Kind bei seiner Rente hat
Larezam 20.06.2023 | 15:36
Nein. Die gemeinsame Erklärung (V0820) können Sie nur für künftige Erziehungszeiträume abgegeben, diese werden dann dem Elternteil zugeordnet das Sie darin bestimmt - unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen (gleichwohl muss der gewählte Elternteil natürlich die Grundvoraussetzung erfüllen, insbesondere das Kind auch wirklich im Inland erziehen) Im V0805 erklären sie -ggf. unter Beweisantritt- wie die Verhältnisse in der Vergangenheit tatsächlich waren (wer also objektiv überwiegend erzogen hat oder die Erziehung zu gleichen Teilen erfolgt ist). Daraus werden dann von der DRV die rechtlichen Konsequenzen gezogen; ob diese nun ihren Wünschen entsprechen oder nicht. Für den gleichen Zeitraum kommt folglich nur eins der beiden Formulare in Frage, die Wirkung ist aber unterschiedlich.
Patrickam 23.06.2023 | 11:43
Erlauben Sie mir zu sagen, dass der Informationstausch innerhalb einer Partnerschaft nicht rechtlich nicht stehen kann. z.B. ob mir Kindererziehungszeiten zustehen sollte die DRV direkt mich informieren und nicht meine Frau, genauso wie die DRV meine Fra informiert hat. Zusaetzlich das 'nicht wissen' erfolgt oft aufgrund falscher und mangelhafter, leider mundlicher und deswegen nichtnachweisbarer? Beratung. Und wie Sie schreibe, "so lange wir zusammen leben". Leider muss man im Voraus wissen, wer und wann er die Kinder erziehen wird als er die Zukunft vorhersagen kann. Auch wenn die Aenderung einer uebererinstimmenden Erklaerung mehrmals erfolgen darf, geht man nicht mit seinem 2-monatigen Kind zur Beratung von der DRV insbesondere in der Corona Zeit.
Feliam 23.06.2023 | 12:21
Vielleicht zum Verständnis noch ein Hinweis zum Informationsschreiben anlässlich der Geburt eines Kindes: Natürlich wird nur die leibliche Mutter angeschrieben, die das Kind auf die Welt gebracht hat. Es ist nicht Aufgabe der Rentenversicherung zu ermitteln, wer der entsprechende Vater oder die Person ist, mit der die Mutter zusammen erzieht. Genau dafür bekommt sie ja die Informationen und kann sich kümmern. Im Übrigen waren die Auskunfts- und Beratungsstellen auch in der Corona-Zeit ununterbrochen telefonisch und per Videoberatung zu erreichen.
Schadeam 23.06.2023 | 13:23
Den Vater zu ermitteln dürfte nicht ganz so einfach sein und wäre nur mit immensem Aufwand verbunden. Fakt ist, dass die DRV informiert wird wenn Frauen in D ein Kind auf die Welt bringen. Diese Frau bekommt das Informationsschreiben. Sollen wir jede Mutter abfragen wer denn nun der Vater des Kindes ist und nach dessen Anschrift fragen, nur um auch diesen auch informieren zu können? Wollen Sie tatsächlich als Steuer- oder Beitragszahler diesen Aufwand bezahlen? "nomale Ehepaare" würden sich dann wahrscheinlich wegen dieser Geld und Papierverschwendung beschweren. Es allen Recht zu machen, ist nicht ganz einfach. Über manche gesetzlichen Bestimmungen muss man sich ganz einfach selbst schlau machen und hat im Zweifel halt Pech wenn man das nicht gemacht hat. Wer zu spät kommt,.....
Patrickam 15.09.2023 | 10:24
Zitat von Feli anzeigenausblenden
Erlauben mir zu sagen, dass die leibliche Mutter nicht automatisch diejenige ist, die das Kind erzieht (auch wenn 95% oder mehr der Fälle so sind). Und den leiblichen Vater zu ermitteln braucht die RV eigentlich nicht, da er automatisch in der Geburtsurkunde innerhalb zwei Tage nach der Geburt des Kindes steht. Also alles "ganz einfach". Aber das Problem besteht darin, dass ich bzw. wir schnell reagiert haben und uns schlau gemacht haben, allerdings von der zuständigen Stelle falsch beraten (sogar zweimal).
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