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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten für meine Frau

von Manfred06.06.2016 | 19:14
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Unser Sohn ist 1977 geboren. In einer Fernsehsendung hieß es, dass Frauen für die ersten 10 Lebensjahre des Kindes Erziehungszeiten für die Rente angerechnet kriegen. Dies ginge aber nur selten, wenn eine Frau selbstständig tätig war. Nun war meine Frau von 1982 bis 1997 als Handwerkerin selbstständig tätig, sie hat damals auch alle 2 Monate Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Das weiß die Rentenversicherung auch. Bekommt sie dann keine Erziehungszeiten für unseren Sohn?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manfred,

für die ersten zwei Lebensjahre Ihres Kindes können Ihrer Frau Kindererziehung- und Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden. Für die Zeit danach, in der sie alle 2 Monate Beiträge gezahlt hat, werden die Berücksichtigungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Ihres Kindes nur in den mit Beiträgen belegten Monaten (Monate mit gerader Ordnungszahl) angerechnet.

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4 Antworten

W*lfganmam 06.06.2016 | 19:57
Hallo Manfred, Sie erhält die ersten 2 Jahre als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung angerechnet, mit je 1 Entgeltpunkt, rd. 61 EUR Bruttomonatsrente. Die 'besondere' Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zum 10 Lbj. erhält sie von 1982 - 1987 als selbständig Tätige nicht angerechnet, wenn Sie mehr als geringfügige Einkünfte erzielt. Da sie eh durch eigene Beiträge diesen Zeitraum abgedeckt hat, ist sie auf diese 'Zählzeit' nicht angewiesen. Über 3 Umwege hätte diese Zeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung _vielleicht_ einen (geringen) Mehrbetrag bei der Rente ergeben, Genaueres kann man nur bei einem Blick ins Rentenkonto feststellen ...ist aber sowieso unbedeutend, da die selbständige Tätigkeit hier die Anerkennung der Zeit ausschließt. Gruß w.
Hedwig Tönsmeyeram 06.06.2016 | 20:55
Am besten du beantragst für deinen Sprößling gleich die Rente, zurückgenommen kann ja solch ein Antrag ja immer. Dein Vorteil: Treten zwischenzeitlich nachteilige renten-rechtliche Änderungen für deinen Sprößling ein, gelten diese für ihn nicht mehr. Allerdings kann dies auch einen Nachteil haben, kommt die Einheitsrente zu Lebzeiten deines Sprößlings muß er unter Umständen mit seiner niedrigeren Rente vorlieb nehmen, da für ihn die Einheitsrente dann nicht mehr gilt. Stets für sie gerne beschäftigt.
Stern des Südensam 07.06.2016 | 09:06
Während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit ist die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten immer nur dann zulässig, wenn Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Nach dem Beschluss der AGFAVR in der Sitzung 2/2001 zu TOP 2 (AGFAVR 2/2001 TOP 2) sind bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die vor dem 01.01.1992 von dem Recht Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat zu zahlen, die nicht mit Beiträgen belegten Monate mit ungerader Ordnungszahl keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB VI.
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