Hallo Dorothea,
leider sind pauschale Aussagen schwierig. Im Rentenkonto Ihres Ehemannes würden sich die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenberechnungen voll auswirken, wenn diese zusammen mit den Entgeltpunkten aus der Beschäftigung nicht den Höchstwert (Beitragsbemessungsgrenze) überschreiten. Zur groben Orientierung: Aktuell führt ein Brutto-Jahresgehalt ca. bis zum statistischen Durchschnittsverdienst (2023: rund 43.000 €) nicht zur Kappung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Da die Berechnungsgrößen 2023 vorläufig sind, kann kein genauer/endgültiger Betrag genannt werden. Ein Jahr Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung bewirkt für sich betrachtet ca. 36,- € mtl. Zuwachs der Brutto-Altersrente, zuzüglich künftiger Rentenanpassungen. Bei anderen Leistungsfällen (z.B. Erwerbsminderung) bzw. im Rahmen der komplexen Rentenberechnung können sich höhere Steigerungsbeträge ergeben.
Die Berechnung der Versorgung/Pension als Ruhestandsbeamtin erfolgt in Abhängigkeit von u.a. den ruhegehaltsfähigen Zeiten und Dienstbezügen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Versorgungsträger.
Bitte bedenken Sie, die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten ist nur mit Wirkung für die Zukunft bzw. rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate möglich. Da Sie gemeinsam erziehen und sofern kein Elternteil überwiegend erzieht, sieht das Recht die Zuordnung von Erziehungszeiten zur Mutter vor. Sofern Ihr Ehemann die Erziehungszeiten erhalten soll, wäre die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung (Vordruck V0820) notwendig. Ggf. wenden Sie sich gerne an Ihre örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle.