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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten nach Elternzeit

von HeikoBl@@ch01.06.2022 | 13:33
276 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Servus, meine Frau und ich haben einen Antrag gestellt auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Elternzeit. Alles tschicko. (Wir haben uns ein wenig schlau gemacht.) Aber wir haben gar nicht bedacht, wie es danach ausschaut. Wir arbeiten beide in Teilzeit und verdienen 65k (ich) und 51k EUR (meine Frau) Jahresbrutto. Meine Fragen: 1) Müssten wir für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach der Elternzeit einen weiteren Antrag stellen? 2) Ist es korrekt, dass nur einer von uns (meine Frau) berücksichtigt würden? 3) Liegt meine Frau mit ihrem Einkommen überhalb der Obergrenze bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten? Ich freue mich über ein paar knappe Antworten oder gern Nachfragen, wenn meine Angaben unzureichend sind. Liebe Grüße aus München Heiko

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.06.2022 | 15:08

Hallo HeikoBl@@ch!

1) Über die gesamte Erziehungszeit (Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung) kann erst entschieden werden, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Spätestens dann sollte ein weiterer entsprechender Antrag gestellt werden.

Laut Ihren Angaben haben Sie bereits einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gestellt. Sie schreiben jedoch nicht, wem die Erziehungszeiten zugeordnet wurden/werden. Soll ein Wechsel in der Zuordnung der Erziehungszeit stattfinden bzw. sollen die Zeiten dem Vater zugeordnet werden, sollten Sie umgehend tätig werden, da Änderungen nur für die Zukunft bzw. rückwirkend nur für zwei Kalendermonate möglich sind.

2) Die Erziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Erziehungszeit. Soll der Vater die Erziehungszeit erhalten, obwohl der das Kind nicht überwiegend erzieht, muss für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgegeben werden (höchstens für zwei Kalendermonate rückwirkend möglich).

3) Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2022 = monatlich 7.050 EUR bzw. 84.600 jährlich) auf die Rente angerechnet.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

senf-dazuam 01.06.2022 | 17:38
Bei beiden dürfte es dazu kommen, dass die KEZ (Kindererziehungszeit) nicht mit dem vollen Wert von 0,0833 EP pro Monat anegerechnet wird. In diesem Jahr erhalten Sie für das Einkommen von 65000 Euro etwa 1,671 EP (das kann sich letztlich noch etwas ändern, da erst in zwei Jahren das endgültige Durchschnittseinkommen bekannt ist). Ihre Frau erhält entsprechend etwa 1,311 EP. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) entspricht derzeit etwa 2,1748 EP. Daher kann maximal die Differenz zwischen Ihren EP und diesem Höchstwert durch die KEZ aufgefüllt werden. Bei Ihrer Frau kommen also "nur" etwa 86% der möglichen EP aus KEZ oben drauf, bei Ihnen nur etwa 50%. Eine Obergrenze, die dazu führt, dass keine EP mehr angerechnet wären, läge eben bei der BBG, derzeit im Westen bei 84600 Euro.
Hubertus Heil(e) Weltam 02.06.2022 | 08:27
Die Erklärung muss nicht einmal gemeinsam erfolgen. Hauptsache, sie stimmt überein...
HeikoBl@@cham 02.06.2022 | 14:03
Ich bedanke mich bei allen Teilnehmern für die sachlichen Antworten, den freundlichen Umgangston und den präzisen Informationen.
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