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Zur Experten-Antwort springenHallo HeikoBl@@ch!
1) Über die gesamte Erziehungszeit (Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung) kann erst entschieden werden, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Spätestens dann sollte ein weiterer entsprechender Antrag gestellt werden.
Laut Ihren Angaben haben Sie bereits einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gestellt. Sie schreiben jedoch nicht, wem die Erziehungszeiten zugeordnet wurden/werden. Soll ein Wechsel in der Zuordnung der Erziehungszeit stattfinden bzw. sollen die Zeiten dem Vater zugeordnet werden, sollten Sie umgehend tätig werden, da Änderungen nur für die Zukunft bzw. rückwirkend nur für zwei Kalendermonate möglich sind.
2) Die Erziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Erziehungszeit. Soll der Vater die Erziehungszeit erhalten, obwohl der das Kind nicht überwiegend erzieht, muss für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgegeben werden (höchstens für zwei Kalendermonate rückwirkend möglich).
3) Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2022 = monatlich 7.050 EUR bzw. 84.600 jährlich) auf die Rente angerechnet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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