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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten - Versorgungsausgleich

von Tom13.06.2021 | 23:41
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich und meine Frau sind getrennt lebend und wollen uns dieses Jahr scheiden lassen, wir haben einen gemeinsamen Sohn 10J. Ich habe gelesen das Erziehungszeiten bis zum 10 Lebensjahr beantragt werden können und man dieses selbst beantragen muss. Jetzt zu meine Frage: 1. Kann man Erziehungszeiten auch beantragen wenn man nicht zuhause war und nach 3 Monate wieder Vollzeit gearbeitet hat? Kind wurde gemeinsam betreut (wechselschicht)? 2. Ist es Sinnvoll die Kindererziehungszeiten noch vor der Scheidung zu klären, weil die Rentenpunkte werden ja bei einem Versorgungsausgleich geteilt. Aber nach der Scheidung geht evtl. einer leer aus? 2. Würde meine Erwerbminderungsrente neu berechnet wenn die Erziehungszeiten auf meinem Rentenkonto gehen? Kind ist 2010 geboren und ich beziehe seit 2012 Volle Erwerbsminderungsrente. Grüße Tom

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

wir schließen uns dem Beitrag von Uuuiii an. Sofern Eltern Ihr Kind gemeinsam erzogen haben und eine gemeinsame Erklärung nicht abgegeben wurde, erhält der Elternteil die Kindererziehungszeiten, der das Kind - objektiv betrachtet - überwiegend erzogen hat. Nach Ihrer Schilderung (nicht zuhause, Vollzeit gearbeitet) werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet.

Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs werden alle Zeiten vor dem Ende der Ehezeit geklärt, also auch davor liegende Kindererziehungszeiten. Es geht somit keiner "leer" aus.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Uuuiiiam 14.06.2021 | 00:01
Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Da Sie Vollzeit arbeiten waren, in Schichtsystem und Ihre Frau wohl zuhause war, wird das nichts werden. Der Elternteil, welcher das Kind in dem Monat überwiegend erzieht, bekommt die Zeit angerechnet. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür. Die Erklärung gilt immer nur für die Zukunft und für maximal zwei Monate rückwirkend. Also sofern Sie Ihre noch Frau von einer gemeinsamen Erklärung hätten überzeugen können und Sie damit auf die zusätzliche Kohle bei der Rente verzichtet, sind Sie schlicht zu spät dran. Aber mal ehrlich, groß abgewechselt im erziehen haben Sie sich sicher nicht. Sie wollen eben nur mehr Rente.
NurSoam 14.06.2021 | 05:20
Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Warum eigentlich ??????
NurSoam 14.06.2021 | 16:18
Nochmals die Frage ohne Berücksichtigung der Situation - TOM -. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Warum hat --- grundsätzlich --- die Mutter den Anspruch?
-am 14.06.2021 | 16:48
Hallo NurSo, der Gesetzgeber hat seinerzeit bei der Einführung der gesetzlichen Regelung nicht näher begründet, warum grundsätzlich die Mutter und nicht der Vater den Anspruch auf die Kindererziehungszeiten hat. Daher können wir Ihnen - außer Mutmaßungen - hierzu keine verlässliche Auskunft erteilen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
W°lfgangam 14.06.2021 | 18:55
Hallo Tom, um es kurz + einfach zu machen: beim Versorgungsausgleich werden die Werte wegen der Kindererziehungszeit (auch wenn sie komplett im Rentenkonto der Mutter verbucht sind) zu gleichen Teilen beim Versorgungsausgleich berücksichtigt ...Sie müssen weniger von Ihrer Rente abgeben, da die künftige EX dafür mehr an Rentenpunkte im Ehezeitraum angerechnet bekommt. Insofern ist es grundsätzlich egal, beim wem (Vater/Mutter) die Erziehungszeiten angerechnet werden. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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