Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Jam1980,
grundsätzlich richtet sich die Bearbeitung des Antrages zunächst einmal nach der Zuständigkeit zwischen Rentenversicherungsträger und Krankenkasse.
Im Normalfall ist immer erstmal der Rentenversicherungsträger zuständig und wenn dieser die Rehabilitationsmaßnahme ablehnt, dann erfolgt die Antragstellung bei der Krankenkasse.
Von Seiten der Rentenversicherung können wir nicht beurteilen, ob es Unterschiede bei der Durchführung einer Reha durch die Rentenversicherung oder durch die Krankenkasse gibt.
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