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Experten-Antwort

Kinderziehungszeiten Vater in der Zukunft beantragen

von Kindererzieher01.02.2020 | 12:54
125 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe zusammen mit meiner Ehepartnerin einen Antrag auf Kindererziehungszeiten für unseren 15 Monate alten Sohn gestellt inklusive übereinstimmende Erklärung, dass ich als Vater die Kindererziehungszeiten nach dem 1. Lebensjahr bis zum 3. erhalten soll. Trotzdem wurde der Bescheid abgelehnt, mit dem Hinweis "Wir können über diese Zeiten jedoch vorerst nur bis zum dem in diesem Bescheid angegebenen Zeitpunkt entscheiden" und empfohlen "den Antrag nach dem 3. Lebensjahr erneut zu stellen." Das steht aber im Widerspruch zu der immer wieder zitierten Regelung "Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten kann während der drei Jahre zwischen den Eltern zeitlich aufgeteilt werden. Wichtig dabei ist: Bei gemeinsamer Erziehung ist grundsätzlich die Mutter pflichtversichert. Soll stattdessen der Vater versichert sein, Kann Die Erklärung Der Eltern Grundsätzlich Nur Für Die Zukunft Und Nicht Rückwirkend Abgegeben Werden (Ab Antragstellung Maximal Zwei Monate Rückwirkend)." Wie soll ich mich nun verhalten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kindererzieher,

die Antwort von KSC ist soweit korrekt.

Wenn Sie sich unsicher sind, schafft ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter vielleicht etwas mehr Klarheit.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

****am 01.02.2020 | 13:50
Hallo Kindererzieher, wenn ihr die übereinstimmende Erklärung jetzt rechtzeitig abgegeben habt, ist doch alles in Butter, über die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten kann immer nur rückwirkend entschieden werden, da ja vom Datum der Abgabe der Erklärung und dem Wechsel des Erziehenden bis zur Vollendung des 3. LJ des Kindes oder später alles mögliche passieren kann (erneuter Wechsel des Erziehenden nach Abgabe der letzten Erklärung , Tod des Erziehenden oder des Kindes usw.) Also müßt ihr erst wieder tätig werden, wenn wieder ein Wechsel stattfindet, ansonsten gilt die bereits abgegebene Erklärung uneingeschränkt weiter bis zur Vollendung des 10 LJ dieses Kindes. Noch ein schönes WE
Kindererzieheram 02.02.2020 | 17:57
Vielen Dank für die schnelle Info. Warum empfiehlt die DRV aber dann den Antrag „nach dem 3. Lebensjahr erneut zu stellen."? Auch ein schönes Wochenende.
KSCam 02.02.2020 | 21:25
weil dann endgültig über die 3 Jahre entschieden werden kann. Es ist alles OK, machen Sie sich keine Gedanken, es passt
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