Guten Morgen hans100,
§ 51 SGB V berechtigt Ihre Krankenkasse dazu, Ihr Dispositionsrecht einzuschränken und Sie dazu aufzufordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen.
Sofern Sie weitere Fragen dazu haben - beispielsweise inwiefern die Krankenkasse Ihre Krankengeldzahlung einstellen darf, wenn Sie keinen Antrag in der gesetzten Frist stellen - wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Krankenkasse.