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Experten-Antwort

Klärung der Kriterien für die 60-monatige Rentenversicherung

von Aman24.07.2019 | 17:08
90 Ansichten
28 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Bitte beachten Sie meinen unter folgendem Dropbox-Link gespeicherten Rentenversicherungsverlauf. https://www.dropbox.com Ich plane, meinen Job Ende September 2019 zu kündigen und Deutschland zu verlassen. Im Idealfall möchte ich meine Rentenbeiträge zurückziehen, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich aufgrund der Fünfjahresfrist (sechzig Monate) dazu berechtigt bin. Meine Berufserfahrung - (A) Vollzeitbeschäftigung vom 01.02.14 bis 30.09.19. Die Gesamtsumme beträgt 56 Monate. Muss ich für den Bonusbetrag von 622 Euro einen weiteren Monat hinzufügen? (B) 400 Euro pro Monat Minijob zwischen November 2012 und August 2014. Muss ich diese Monate zu (A) hinzufügen? (C) HiWi-Job an der Universität vom 15.11.13 bis 31.01.14. Muss ich diese drei Monate zu (A) hinzufügen? Könnten Sie mir bitte helfen zu entscheiden, wie viele Monate ich bis Ende September 2019 abgeschlossen hätte? Mit freundlichen Grüßen Aman

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Aman,

eine verbindliche Beantwortung Ihrer Fragen ist - wie bereits von anderen Forumteilnehmern mitgeteilt - nur in einem persönlichen Beratungsgespräch möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Beratung bei einer unserer Dienststellen in Ihrer Nähe.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Aman,

in der Regel ist für ein Beratungsgespräch ein Termin notwendig. Vielleicht können Sie telefonisch vorab abklären, ob dies in Ihrem Fall (ausnahmsweise) möglich ist.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Aman,

die Rente müssen Sie zeitnah beantragen, das bedeutet, ungefähr 3 Monate vor Rentenbeginn.

Um über die Rente dann entscheiden zu können, ist ein formeller Antrag notwendig, das bedeutet, es sind spezielle Antragsformulare auszufüllen, auf den dann auch die aktuelle Bankverbindung anzugeben ist.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

25 Antworten

DRVam 24.07.2019 | 17:52
Eine derartige Aussage erhalten Sie rechtsverbindlich nach einer Kontenklärung über Ihren zuständigen Rententräger. Nur dann ist auch ein Antrag auf Beitragserstattung möglich. Über dieses Forum werden Sie diesbezüglich nicht weiterkommen.
Schadeam 24.07.2019 | 18:15
Auch ich rate dazu das in einem Beratungsgespräch zu klären. Welche Staatsangehörigkeit haben Sie und in welches Land wandern Sie aus. Möglicherweise spielen die 60 Monate überhaupt keine Rolle.
Amanam 24.07.2019 | 18:45
Dank für deine Antwort. Mein aktuelles Ziel ist es, herauszufinden, ob es in meinem Fall einen Unterschied macht, wenn ich Ende September 2019 anstelle des geplanten Oktober 2019 kündige.
Amanam 24.07.2019 | 18:49
Dank für deine Antwort. Ich bin aus Indien. Ich habe Mitte August einen Kontenklärungstermin beim DRV. Es ist nur, dass, wenn ich meinen Job Ende September 2019 verlasse, 59 Monate und Oktober 2019 60 Monate bedeutet, dann würde ich mich für September 2019 entscheiden. Und dafür muss ich es meinem Arbeitgeber bis Ende dieses Monats sagen.
Wartenoch ein Weilchenam 24.07.2019 | 19:23
Zu A) Die Vollzeitbeschäftigung kann ja wohl nicht so ganz stimmen. Was war denn vom 01.09.2014-31.01.2015? Zu B und C) Ja, teilweise Bis einschließlich Dezember 2018 sind schon 55 Monate vorhanden.
W°lfgangam 24.07.2019 | 19:45
Hallo Aman, mit Ihrem bisherigen Versicherungsverlauf/bis 12.2018 + den zusätzlichen Beiträgen in 2019 haben Sie bereits jetzt schon die 60 Monate Wartezeit erreicht. Hier zählen nicht nur die Pflichtbeiträge, sondern auch die aus Minijob-Entgelt 'umgewandelten' Monate für die Wartezeit von 60 Monaten. Drüber - Glückwunsch, der späteste Altersrentenanspruch mit aktuell 67 aus D ist bereits erreicht ;-) Eine Beitragserstattung ist damit nicht möglich, alternativ dürfen/können Sie aber weiterhin in das relative stabile Rentensystem in D investieren, um Ihren Rentenanspruch weiter zu erhöhen. Eine diesbezügliche Beratung wäre allerdings angezeigt, was Sie/bei welchem Kapitaleinsatz erwarten können - HEUTE. Gruß w. PS: ...sollte ich mich irren in Umrechnung der Minijob-Entgelte in Beitragsmonate + pflichtversichert bis aktuell 07.2019, ziehe ich meinen dann unsinnigen Beitrag zurück :-)
Jonnyam 24.07.2019 | 21:06
Zitat von Aman anzeigen
Auch ich rate dazu das in einem Beratungsgespräch zu klären. Welche Staatsangehörigkeit haben Sie und in welches Land wandern Sie aus. Möglicherweise spielen die 60 Monate überhaupt keine Rolle.
Dank für deine Antwort. Ich bin aus Indien. Ich habe Mitte August einen Kontenklärungstermin beim DRV. Es ist nur, dass, wenn ich meinen Job Ende September 2019 verlasse, 59 Monate und Oktober 2019 60 Monate bedeutet, dann würde ich mich für September 2019 entscheiden. Und dafür muss ich es meinem Arbeitgeber bis Ende dieses Monats sagen.
Mit den von @Wartenoch ein Weilchen ermittelten 55 Monaten bis DEZ 2018 und weiteren 7 Monaten bis heute, liegen schon 62 Monate vor. Insofern liegt W*lfgang mit seiner Daumenpeilung schon richtig. Was das in Bezug auf eine Beitragserstattung bedeutet, ist hier nachzulesen http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SVABK… IND 2011 BYES Beitragserstattung 5 1745 Fazit Schon nicht mehr möglich.
Amanam 25.07.2019 | 09:32
Dank für deine Antwort.
Hat man Ihnen das "Du" angeboten, oder warum dutzen Sie die User?
Entschuldigung für meinen Fehler.
Amanam 25.07.2019 | 09:38
Hallo, Meine Berufserfahrung - (A) Vollzeitbeschäftigung vom 01.02.14 bis 30.09.19. Die Gesamtsumme beträgt 56 Monate. Muss ich für den Bonusbetrag von 622 Euro einen weiteren Monat hinzufügen? (B) 400 Euro pro Monat Minijob zwischen November 2012 und August 2014. Muss ich diese Monate zu (A) hinzufügen? (C) HiWi-Job an der Universität vom 15.11.13 bis 31.01.14. Muss ich diese drei Monate zu (A) hinzufügen? Mit freundlichen Grüßen Aman
Zu A) Die Vollzeitbeschäftigung kann ja wohl nicht so ganz stimmen. Was war denn vom 01.09.2014-31.01.2015? Zu B und C) Ja, teilweise Bis einschließlich Dezember 2018 sind schon 55 Monate vorhanden.
Entschuldigung für meinen Fehler. Ich habe vom 01.02.2015-30.09.2019 Vollzeit gearbeitet. Ich habe vom 01.09.2014-31.01.2015 eine unbezahlte Masterarbeit geschrieben.
Amanam 25.07.2019 | 09:57
Vielen Dank an W°lfgang, Jonny und Wartenoch ein Weilchen für all diese Informationen! Ich habe heute Morgen um 0800 1000 4800 DRV angerufen, um um eine Klärung zu bitten. Die Dame am Telefon erzählte mir, dass ich bis Ende Dezember 2018 50 Monate lang in die Rente eingezahlt habe. Das bedeutet, wenn ich meinen Job Ende September 2019 verlasse, dann sind es insgesamt 59 Monate. Ich habe noch keine schriftliche Bestätigung dafür, so dass Ihre Berechnungen noch korrekt sein könnten. Ich habe Mitte August einen Termin beim DRV zur Kontenklärung. Um es noch komplizierter zu machen: Wenn ich drei Monate nach meiner Abreise aus Deutschland in England arbeite, wird diese Zeit zu der Zeit, in der ich in Deutschland Rentenbeiträge gezahlt habe, hinzukommen?
Amanam 25.07.2019 | 11:28
Danke für Ihre Antwort. Ich habe Mitte August einen Termin für Kontenklärung mit dem DRV. Ist es möglich, ohne Termin mit jemandem im DRV-Büro zu sprechen? In diesem Fall kann ich morgen die nächstgelegene DRV-Geschäftsstelle besuchen.
Warte noch ein Weilchenam 25.07.2019 | 11:57
Ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts ergibt einen Entgelt- punkt. Als Arbeitsentgelt wird lediglich der Betrag zugrunde gelegt, der dem Verhältnis des Pauschalbeitragssatzes zum vollen Beitragssatz entspricht. Für die Wartezeit zählen nur die Entgeltpunkte, die nicht schon parallel zu Pflichtbeiträgen liegen, die bereit voll auf die Wartezeit anrechnet werden. Al- so nicht die geringfügigen Beiträge vom 15.11.13 – 31.01.2014. Verbleiben mit- hin: Durch- Arbeits- schnitts- Beitragssatz Beitragssatz Entgelt- Zeitraum entgelt entgelt pauschal volle Höhe punkte 01.11.12-31.12.12 € 800,00 : 33002 * 15 : 19,60 0,0185 01.01.13-18.01.13 € 236,00 : 33659 * 15 : 18,90 0,0056 08.04.13-14.11.13 € 2577,60 : 33659 * 15 : 18,90 0,0608 01.02.14-31.08.14 € 2800,00 : 34514 * 15 : 18,90 0,0644 Summe des Zuschlags an Entgeltpunkten in der A-RV für die Wartezeit 0,1493 Für je 0,0313 Entgeltpunkte gibt es einen Wartezeitmonat, gerundet 5 Monate.
Amanam 25.07.2019 | 11:22
Vielen Dank an W°lfgang, Jonny und Wartenoch ein Weilchen für all diese Informationen! Ich habe heute Morgen um 0800 1000 4800 DRV angerufen, um um eine Klärung zu bitten. Die Dame am Telefon erzählte mir, dass ich bis Ende Dezember 2018 50 Monate lang in die Rente eingezahlt habe. Das bedeutet, wenn ich meinen Job Ende September 2019 verlasse, dann sind es insgesamt 59 Monate. Ich habe noch keine schriftliche Bestätigung dafür, so dass Ihre Berechnungen noch korrekt sein könnten. n?
Dabei hat die Dame 5 Monate für die geringfügige Beschäftigung vergessen, die außerhalb der Pflichtbeitragszeiten liegen!
Das ist eine Möglichkeit. Könnten Sie mir bitte mitteilen, wie Sie diese fünf Monate berechnet haben?
Amanam 25.07.2019 | 13:10
Zitat von Warte noch ein Weilchen anzeigen
Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäfti- gung, für das nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil getragen hat, wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt. Ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts ergibt einen Entgelt- punkt. Als Arbeitsentgelt wird lediglich der Betrag zugrunde gelegt, der dem Verhältnis des Pauschalbeitragssatzes zum vollen Beitragssatz entspricht. Für die Wartezeit zählen nur die Entgeltpunkte, die nicht schon parallel zu Pflichtbeiträgen liegen, die bereit voll auf die Wartezeit anrechnet werden. Al- so nicht die geringfügigen Beiträge vom 15.11.13 – 31.01.2014. Verbleiben mit- hin: Durch- Arbeits- schnitts- Beitragssatz Beitragssatz Entgelt- Zeitraum entgelt entgelt pauschal volle Höhe punkte 01.11.12-31.12.12 € 800,00 : 33002 * 15 : 19,60 0,0185 01.01.13-18.01.13 € 236,00 : 33659 * 15 : 18,90 0,0056 08.04.13-14.11.13 € 2577,60 : 33659 * 15 : 18,90 0,0608 01.02.14-31.08.14 € 2800,00 : 34514 * 15 : 18,90 0,0644 Summe des Zuschlags an Entgeltpunkten in der A-RV für die Wartezeit 0,1493 Für je 0,0313 Entgeltpunkte gibt es einen Wartezeitmonat, gerundet 5 Monate.
Vielen Dank für all die detaillierten Berechnungen! Und der Zeitraum vom 15.11.13 - 31.01.2014 wird als drei volle Monate gezählt?
Warte noch ein Weilchenam 25.07.2019 | 15:00
Ja, der Zeitraum vom 15.11.13 - 31.01.2014 wird als drei volle Monate gezählt! Und wenn Sie jetzt noch tiefer in das SGB VI einsteigen, können Sie ermitteln, dass Ihnen mit den Beiträgen bis Juli 2019 insgesamt 20.575,16 € nicht erstattet werden können. Dafür gibt es aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine lebenslängliche Monatsrente von 200,62 € (nach heutigem Wert). Also warten Sie noch ein Weilchen
Amanam 25.07.2019 | 16:35
Diese monatliche Rentenhöhe sieht nicht sehr beeindruckend aus, scheint aber so, als hätte ich jetzt keine andere Alternative. Nochmals vielen Dank!
W°lfgangam 25.07.2019 | 19:06
hmm??... 2400 EUR im Jahr, um die 20,5K EUR in nur 8,5 Jahren wieder ausbezahlt zu haben/heute - ohne Berücksichtigung künftiger Rentenanpassungen (2-3 % wird die nächsten 5 Jahre noch locker drin sein). Nennen Sie mir Ihre Finanzstrategie, um noch mehr aus dem bisschen eigenen Kapitaleinsatz zu machen?! ;-) Gruß w. PS: von Aman "Um es noch komplizierter zu machen: Wenn ich drei Monate nach meiner Abreise aus Deutschland in England arbeite, wird diese Zeit zu der Zeit, in der ich in Deutschland Rentenbeiträge gezahlt habe, hinzukommen?" Ja, sämtliche Beiträge oder sonstige rentenrechtlichen Zeiten in EU-Staaten werden hier grundsätzlich für die jeweiligen Mindestversicherungszeiten mitgezählt. PPS: Alternative? - doch möglich: Sie haben eine Staatsangehörigkeit (neu angenommen), die nicht zur freiwilligen Versicherung in D berechtigt und halten sich außerhalb der EU oder eines anderes SV-Abkommenslandes auf. Der Link von @Jonny zeigte Ihnen bereits, dass mit Staatsangehörigkeit Indien nichts geht. Versuchen Sie es mit Nordkorea - oder, etwas beliebter: Thailand :-)
Amanam 27.07.2019 | 10:44
Danke für Ihre Antwort W°lfgang! Meine Finanzstrategie - Erhalten Sie eine Rückerstattung im Jahr 2022 und legen Sie dieses Geld in ein Festgeld bei einer indischen Bank bis zum Jahr 2056. Der durchschnittliche Festgeldzinssatz beträgt 6,5% pro Jahr.
Amanam 27.07.2019 | 15:38
Danke für Ihre Antwort W°lfgang! Meine Finanzstrategie - Erhalten Sie eine Rückerstattung im Jahr 2022 und legen Sie dieses Geld in ein Festgeld bei einer indischen Bank bis zum Jahr 2056. Der durchschnittliche Festgeldzinssatz beträgt 6,5% pro Jahr.
Bei einer Inflation von ca. 8%.
Es wäre immer noch besser als 200 Euro pro Monat ab 2056.
****am 27.07.2019 | 16:15
Es wäre immer noch besser als 200 Euro pro Monat ab 2056.
Hallo Aman, das Problem ist doch, dass Du nicht weißt was bis 2056 alles passiert. Durch das SVA mit Indien und den Zeiten in der EU hast Du bereits Rentenanwartschaften erworben, die bei einer Beitragserstattung (falls überhaupt möglich) verloren gehen würden. Unter Berücksichtigung deines bisherigen Berufsweges ist es doch gut möglich, dass Du in der Zukunft in Indien, der EU oder anderen Abkommens- Staaten arbeitest und weitere Rentenanwartschaften/Zeiten erwirbst, Du also immer abgesichert bist für den Fall das Du EM wirst, stirbst oder eine vorgezogene AR beziehen möchtest. Dann wirst Du dumm aus der Wäsche gucken, wenn genau diese Monate die durch die Erstattung untergegangen sind am Ende fehlen für den Anspruch auf EM-Rente, Altersrente oder Hinterbliebenenrente. Die paar Kröten + X % Zinsen aus der Erstattung reichen dann mit Sicherheit nicht lange. Aus meiner Erfahrung haben die meisten irgendwann eine Erstattung bereut.
Amanam 28.07.2019 | 23:02
Zitat von **** anzeigen
Hallo Aman, das Problem ist doch, dass Du nicht weißt was bis 2056 alles passiert. Durch das SVA mit Indien und den Zeiten in der EU hast Du bereits Rentenanwartschaften erworben, die bei einer Beitragserstattung (falls überhaupt möglich) verloren gehen würden. Unter Berücksichtigung deines bisherigen Berufsweges ist es doch gut möglich, dass Du in der Zukunft in Indien, der EU oder anderen Abkommens- Staaten arbeitest und weitere Rentenanwartschaften/Zeiten erwirbst, Du also immer abgesichert bist für den Fall das Du EM wirst, stirbst oder eine vorgezogene AR beziehen möchtest. Dann wirst Du dumm aus der Wäsche gucken, wenn genau diese Monate die durch die Erstattung untergegangen sind am Ende fehlen für den Anspruch auf EM-Rente, Altersrente oder Hinterbliebenenrente. Die paar Kröten + X % Zinsen aus der Erstattung reichen dann mit Sicherheit nicht lange. Aus meiner Erfahrung haben die meisten irgendwann eine Erstattung bereut.
Vielen Dank für Ihre Nachricht!
Amanam 13.11.2019 | 10:51
Hallo, Ich habe ab dem 01.05.2056 Anspruch auf Rente. Könnten Sie bitte die folgenden Fragen beantworten? 1) Ich verlasse Deutschland Ende Dezember 2019. Muss ich vor oder nach der Abreise aus Deutschland ein Formular ausfüllen? 2) Muss ich mich im Jahr 2056 an die DRV wenden, um meine Rente anzufordern, oder wird sie automatisch auf mein Bankkonto überwiesen? 3) Wie kann ich der DRV meine neueste Bankkontodaten zu Beginn des Jahres 2056 mitteilen? Mit freundlichen Grüßen
santanderam 13.11.2019 | 12:50
Ergänzung: Und der Rentenversicherung bei JEDEM weiteren Umzug die neue Anschrift mitteilen.
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