Hallo Tom,
Sie sollten anhand Ihres Lohnzettels aus der Zeit als Sportler neben dem Studium schauen, ob neben der Lohnsteuer auch ein Abzug zur Rentenversicherung ausgewiesen ist. Ggfs. handelte es sich damals um eine kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein zeitlich befristet war und somit nicht sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall ist diese Beschäftigung nicht im Versicherungsverlauf aufzuführen.
Eine versicherungsrechtliche Lücke entsteht, sobald ein ganzer Kalendermonat (vom 01. bis letzten eines Monats) komplett nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Sollte also in der Zeit Ihres Arbeitsplatzwechsels im Jahr 2000 in der Fehlzeit mindestens ein Tag pro Monat noch mit Entgelt o.a. belegt sein, so gilt dieser Monat bereits als Beitragsmonat.
Sofern Sie sich seinerzeit bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben, hat diese nunmehr keine Nachweise mehr über diese Zeit, da die dortige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Sie können hierfür als Nachweis den Bescheid der Agentur für Arbeit, den Sie damals erhalten haben werden, als Nachweis bei der Rentenversicherung einreichen. Ggfs. hat noch die Krankenkasse einen Nachweis für diesen Zeitraum, sofern damals Arbeitslosengeld gezahlt wurde.
Gern können Sie sich beim Ausfüllen der Fragebögen auch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung helfen lassen.