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Experten-Antwort

Klärung Versicherungskonto / Beitragsjahre

von Tom21.11.2016 | 17:55
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2 Antworten

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Ich bin von der DRV angeschrieben worden zur Klärung meines Versicherungskontos. Dabei gibt es zwei offene Fragen für mich, die letztlich mit der Systematik der Rentenversicherung zusammenhängen - m.d.B. um Unterstützung, falls möglich: 1) Während meiner (korrekt erfassten) Hochschulausbildungszeit habe ich auch als Sportler Geld verdient. Anhand des einzigen vorhandenen Lohnzettels wurde Lohnsteuer gezahlt, aber ich glaube ich hatte keine eigene Krankenversicherung (vermutlich noch bei den Eltern). Die Rekonstruktion würde hier mangels Unterlagen bei mir wahrscheinlich schwierig, aber ich frage mich, lohnt sich das Einbringen des Themas überhaupt angesichts der Tatsache, dass die Rentenjahre durch das Studium angerechnet sind. Würde ich mich besser stellen, wenn diese Verdienste in meinem Konto berücksichtigt würden, denn nach meinem Verständnis können Zeiten doch nicht doppelt angerechnet werden, oder? (Verdienst damals war übrigens ca. 20-25 TDM pro Jahr über 3 Jahre). Bzw. ist dieser Verdienst überhaupt "Renten"würdig, denn in den Unterlagen wird immer nach der Krankenversicherung gefragt, ist das das entscheidende Kriterium? 2) Ich habe zwischen 2 Beschäftigungen im Jahr 2000 eine "Lücke" von einem Monat. Auch hier ist die Rekonstruktion schwierig, ich bin mir aber sicher, dass ich mich arbeitslos gemeldet habe und hätte daher erwartet, dass diese Zeit hier automatisch erfasst wäre. Was konkret bedeutet eine einmonatige Lücke (damit verliert man vermutlich nicht das komplette Rentenjahr) und mache ich hier ein größeres Fass auf als mir das später im Rentenfall hilft? Danke für jede Hilfe und Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

Sie sollten anhand Ihres Lohnzettels aus der Zeit als Sportler neben dem Studium schauen, ob neben der Lohnsteuer auch ein Abzug zur Rentenversicherung ausgewiesen ist. Ggfs. handelte es sich damals um eine kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein zeitlich befristet war und somit nicht sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall ist diese Beschäftigung nicht im Versicherungsverlauf aufzuführen.

Eine versicherungsrechtliche Lücke entsteht, sobald ein ganzer Kalendermonat (vom 01. bis letzten eines Monats) komplett nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Sollte also in der Zeit Ihres Arbeitsplatzwechsels im Jahr 2000 in der Fehlzeit mindestens ein Tag pro Monat noch mit Entgelt o.a. belegt sein, so gilt dieser Monat bereits als Beitragsmonat.

Sofern Sie sich seinerzeit bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben, hat diese nunmehr keine Nachweise mehr über diese Zeit, da die dortige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Sie können hierfür als Nachweis den Bescheid der Agentur für Arbeit, den Sie damals erhalten haben werden, als Nachweis bei der Rentenversicherung einreichen. Ggfs. hat noch die Krankenkasse einen Nachweis für diesen Zeitraum, sofern damals Arbeitslosengeld gezahlt wurde.

Gern können Sie sich beim Ausfüllen der Fragebögen auch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung helfen lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

W*lfgangam 21.11.2016 | 18:25
Hallo Tom, 1. Welches Vertragsverhältnis lag der 'Beschäftigung' als Sportler zugrunde? Waren Sie z.B. als Golflehrer (oder andere Arten von 'lehrenden' sportlichen Aktivitäten) auf Honorarbasis in einem Verein tätig, wären Sie in dieser Tätigkeit als (renten)versicherungspflichtiger Selbständiger einzustufen gewesen und hätten sich bei der DRV selbst zur Versicherungspflicht anmelden müssen. Heute wäre eine Beitragsnachforderung dafür nicht mehr möglich/Verjährungsfristen. Die Frage nach der KV erfolgt, um dort ggf. Ermittlungen zur Versicherungspflicht einzuleiten/die Bestätigung über ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzuholen. Natürlich ist eine Beitragszeit in der DRV besser, als eine Studienzeit mit Null-Wert = zählt nur zu der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren/Rente ab 63. 2. Wären Sie tatsächlich beim AA gemeldet gewesen, hätte das AA diese Zeit auch Ihrem Rentenkonto gemeldet. Kein Eintrag dort deutet auf eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit hin = echte Lücke und daran wird kein späterer Rentenanspruch scheitern :-) Diese Zeit wäre übrigens auch nur Zählzeit für die 35 Jahre gewesen, kein unmittelbarer Rentenzuwachs daraus. Sie haben wahrscheinlich Alter 43 erreicht und die erste Kontenklärung (Vordrucke V0100, V0410) erhalten. Wenn Sie sich beim Ausfüllen unsicher sind, dann suchen Sie die nächste Beratungsstelle zur Unterstützung auf - die kopieren auch gleich kostenlose die erforderlichen Unterlagen und schicken das ganze Paket an Ihre DRV zurück. Gruß w.
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