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Klage SG und Vergleichsvorschlag DRV

von Detlef03.07.2008 | 15:46
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20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag ich bin neu hier und bitte höflichst um Informationen -sollte ich mich nicht richtig verständlich ausdrücken (auch mit den Abkürzungen) so bitte ich um Rücksicht -aber mir scheint es wirklich kompliziert zu sein habe aber auf Anraten eines Bekannten erfahren das man sich auf dieser Seite Rat holen könnte.Zu meiner Person :geb. 06/50 Gdb: 50% ab 09/200 gültig bis 2019. Bezug einer EU-Rente ab 10/2000 (bis zum 31.12.2000 geltenden Recht)auf Zeit bis 04/2006 (2 x Verlängerung).Danach Weitergewährung abgelehnt da der durch die DRV beauftrage GA in 02/2006 auf über 6 Std. Leistungsfähigkeit geurteilt hat.Dagegen habe ich Widerspruch beim SG gegen die DRV eingelegt.Dann hat das SG mich zur Vorstellung zum GA in 03/2007 geschickt. Dieser GA (Gutachten wurde nach 4 Monaten geschrieben also 07/2006) erklärt:..vollschichtige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkz und eine Belastbarkeit zwischen 4 und 6 Std. für die erlernte Tätigkeit (Kaufmann) innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten wieder herzustellen.. . Gegen diese Gutachenten habe ich beim SG Widerspruch (08/06) eingelegt und wieder ärztliches Attest meines behandelnden Facharztes mitgeschickt welches in völligen Gegensatz zu den Feststellungen des GA aussagt.Jetzt teilt mir die DRV mit das sie mir ein Vergleich vorschlägt : Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Der Kläger zieht die Klage zurück. ( u.a. erklärt die DRV das die vorgeschlagenen Wiedereingliederungsmaßnahmen der beiden GA ( Hamburger Model ) keinen Sinn machen - und die vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für eine Besserung eher offen ist - und man eine eher ungünstige Prognose annimmt ).Einen Verweisungsberuf hat mir die DRV mit diesem Schreiben nicht benannt.Ich werde um Mitteilung gebeten ob ich den Vergleich annehme . ??? teilweise EM bei BU bedeutet das 50 % der Rente die ich bis 04/2006 als EU Rente nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bezogen habe ??? / ??? auf unbestimmt Zeit ist das identisch wie man sagt :auf Dauer ??? / ??? würde dies in meinem Fall heißen diese Rente durchgehend bis 10/2015 ??? / ??? und ab dann ebenfalls die gleiche Höhe dieser Rente ??? / ??? wie sieht es aber aus wenn ich ab 06/2010 eine Altersrente für Schwerbehinderte beantrage (siehe o.g. Daten )?geht das ? also bis 06/2010 teilweise EM bei BU und dann Altersrente - wird diese Altersrente dann anders berechnet ? oder bleibt es dann ab 06/2010 ebenso in der Höhe wie die teilweise EM bei BU ??? / ??? weil wenn ich den Vergleich anerkennen dann die DRV sagt dadurch bleibt es bei der teilweisen EM bei BU bis 10/2015 ??? / ??? da die DRV mir rückwirkend diese Rente bewillen will frage ich mich wie es sich mit den Kosten verhält die ich in dieser Zeit ( ab 05/2006 ) vom AA und bis heute von der KK erhalten habe ??? ALG und KK-Geld ( beides identisch ) sind etwas mehr als 50 % der Netto Rente die ich davor bis 04/2006 bezogen habe - wie würde das in diesem Falle be/verrechnet werden ??? / Ich wollte mich hier in diesem Forum informieren bevor ich irgendwelche Fehler begehe damit es nicht heißt da hättest du dich ja mal bei Experten etc. früher schlau machen können - z.B. den Vergleich ablehnen und beim SG einen Antrag stellen das ich erneut von einem Arzt untersucht werden möchte ( würde dieser Vertrauensarzt ? vom SG vorgeschrieben werden oder kann man sich diesen selbst aussuchen ? ) . Ich hatte vorher mal 2-3 Seiten hier im Forum gelesen und weiß das es schwerwiegende Fälle als den meinen gibt - aber eben auf Anraten eines Bekannten habe ich es jetzt doch gewagt - ich wäre aber für jeden Hinweis bezw. Beratung sehr dankbar .

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Beiträgen von "Realist" und "Wolfgang" kann nur zugestimmt werden.

Zum Vergleichsangebot Ihrer DRV möchte ich noch etwas ergänzen; aber verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch! Nur zur Erläuterung für Sie: Ein Versicherter, der nach 01.01.1961 geboren ist und - so wie Sie - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als 6 Stunden, im erlernten Beruf aber nur noch unter 6 Stunden arbeiten kann, hätte KEINEN Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Sie haben das "Glück", noch in den "Genuss" des sog. Berufsschutzes zu kommen. Weil Sie in Ihrem erlernten Beruf keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten können und die DRV Ihnen auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit benennen konnte, haben sie Ihnen das Angebot mit der teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) gemacht.

Erwerbsminderungsrenten werden nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Anschließend wird die Regelaltersrente geleistet. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie nicht schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine vorzeitige Altersrente (z. B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen) beantragen können. Hierzu würde ich Ihnen aber empfehlen, bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen vorbeizuschauen und sich darüber informieren zu lassen. Die für Sie nächstgelegene können Sie auf dieser Seite unter "Service - Beratungsstellen" ermitteln.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von "Realist" ist insoweit zuzustimmen.

Wenn Ihre DRV Ihnen eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ab 01.05.2006 aufgrund eines Leistungsfalles vom 30.04.2006 anbietet, dann handelt es sich um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden Recht; und die beträgt "nur" 50 % der Vollrente.

Warum aber die DRV einen neuen Leistungsfall annimmt, kann von hier leider nicht beurteilt werden; und ist für mich auch nicht ganz nachvollziehbar. Denn schließlich ist der Begriff der "Berufsunfähigkeit" im seit dem 01.01.2001 geltenden § 240 SGB VI nahezu identisch mit dem Berufsunfähigkeitsbegriff im bis zum 31.12.2000 geltenden § 43 SGB VI. Logisch - jedenfalls aus meiner Sicht - wäre daher gewesen, über den 30.04.2006 hinaus dann "nur noch" Berufsunfähigkeit (nach altem Recht) anzunehmen. Denn die Erwerbsunfähigkeit beinhaltet auch immer die Berufsunfähigkeit. Und wie "Michael1971" bereits geschrieben hat, die "alte" Berufsunfähigkeitsrente beträgt in der Tat 2/3 der EU-Rente.

18 Antworten

Captain Futuream 03.07.2008 | 16:26
Klassischer Fall für einen Beratungstermin bei der DRV!
Realistam 03.07.2008 | 16:39
"Teilweise Erwerbsminderunsrente bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit" bedeutet in der Tat, dass Ihnen, bis auf Weiteres, eine Rente in Höhe von 50% der vollen EM-Rente gezahlt wird. Aus dem eventuellen Renten-Nachzahlungsbetrag werden die Erstattungsansprüche von Ihrer Krankenkasse sowie der Arbeitsagentur befriedigt. Ihnen selbst enstehen keine Erstattungspflichten.
Wolfgangam 03.07.2008 | 17:07
Hallo Detlef, > würde dies in meinem Fall heißen diese Rente durchgehend bis 10/2015 ??? / ??? und ab dann ebenfalls die gleiche Höhe dieser Rente ??? Die teilweise EM wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, dann ist sie als (volle) Altersrente weiterzuzahlen. Der Antrag auf Altersrente wegen Schwerbeh. kann (sollte!) schon zum 60. Lbj. gestellt werden, Neuberechnung folgt mit voller Rente. 'Auf Dauer' heißt zunächst auf unbegrenzte Zeit, so dass Sie sich nicht alle 2-3 Jahre um einen neuen Rentenantrag bemühen müssten. Hängt aber voraussichtlich damit zusammen, dass jetzt die max. Verlängerungszeit von 9 Jahren erreicht wird, so dass nur noch eine Dauerrente folgen konnte. Die höheren Sozialleistungen der Vergangenheit sind nicht zurückzuzahlen, KK und AA bekommen nur die mtl. kleinere Rente als Ausgleich. Vergleich annehmen ? ...tja. Wenn Sie mit der halben Rente und ggf. zusätzlicher Tätigkeit leben können - auf der anderen Seite steht evtl. Klageabweisung (und bis 06/2010 ist es nicht mehr so lange hin). Evtl. erhalten Sie auch weiterhin vom AA noch ergänzende Leistungen (dort nachfragen). Gruß w.
Michael1971am 04.07.2008 | 13:11
Ein kleines aber sehr wichtiges Detail haben Sie uns nicht mitgeteilt. Ab wann ist denn die DRV bereit, BU anzunehmen. Da Sie von einer rückwirkenden Gewährung ab Folgemonat Wegfall der EU-Rente reden, gehe ich mal von einem Eintritt der BU vor oder während der EU aus. Der bislang wegen § 89 SGB VI unter der EU verborgene Zahlanspruch auf BU-Rente nach altem Recht (2/3 der EU) lebt dann einfach nur wieder auf. Es handelt sich um keinen Anspruch nach neuem Recht. Zumindest dahingehend sollten Sie sich auch vergleichen.
Detlefam 04.07.2008 | 13:45
Detail für Michael1971 - EU Rente auf Zeit war bis 04/06 . DRV schreibt : Aufgrund eines Leistungsfalles vom 30.04.06 gewähren wir ab dem 01.05.06 eine Rente wg.teilw. bei BU auf unbestimmt Zeit.. Das mit dem § 89 SGB VI ... verstehe ich nicht ganz- soll das etwa heißen das bei mir nach dem alten Recht ab 01.05.06 dann 2/3 meiner bis 04/06 gezahlten EU Rente zur Auszahlung kommen müßte ?? Vielen Dank für Ihre Antwort .
Realistam 04.07.2008 | 14:42
Nein! Ab 2001 beträgt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 50 Prozent der Vollrente.
Paulaam 07.07.2008 | 11:08
Hallo Detlef, ich verstehe den Vergleichsvorschlag auch nicht. Richtiger wäre es gewesen, wenn die DRV so verfahren würde wie es die Expertin heute dargestellt hat. Ich würde diesen Vergleichsvorschlag nicht annehmen. Unterbreiten Sie doch selbst einen Vorschlag entsprechend den Ausführungen der Expertin. Vielleicht war der Vegleichsvorschlag der DRV nur ungeschickt formuliert ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe zu berücksichtigen. Paula
Detlefam 07.07.2008 | 14:47
Vielen Dank für die Informationen. Hinweis von mir.DRV schreibt mir wie bereits von mir erwähnt ..Aufgrund eines Leistungsfalles vom 30.4.06 gewähren wir ab dem 01.05.06 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit.. Es wird nicht von einem n e u e n Leistungsfall geschrieben. Ich soll meine Klage zurücknehmen. Wenn ich den Vergleichsvorschlag annehme und mit 2/3 Rente aber gegenüber der DRV argumentiere (wie vorgeschlagen) - weil ja wohl dann hier auch falscher Bescheid erstellt wurde - dauert es wieder zig Monate bis es zu einer Entscheidung kommt.Ich überlege ob ich die Möglichkeit von diesem § 109 - wie Michael es geschrieben hat -(eine Rechtsschutzversicherung meinerseits besteht ) zu beantragen.Dazu gleich die Frage -übernimmt die RS dann in II.Instanz alle Kosten auch inkl. Rechtsanwaltskosten ? Würden die beteiligten User mir noch mal antworten und Hinweise geben - wäre dankbar.
Detlefam 07.07.2008 | 15:42
Mist habe wohl Fehler gemacht -siehe Beitrag um 14.:47 h -Danke
Paulaam 07.07.2008 | 16:25
Hallo Detlef, zunächst eine Frage: Haben Sie das Vergleichsangebot angenommen? Wann? Schriftlich oder in einem Gerichtstermin? Paula
Detlefam 07.07.2008 | 16:30
Das Vergleichsangebot wurde dem SG zugeschickt und ich habe über Rechtsbeistand Kopie erhalten um mich zu äußern. Man sagte mir telef. das noch SG Entscheidung treffen muss. Ich will aber den Vergleich nicht annehmen. Rechtsbeistand erklärte mir telef. das wenn ich ablehnen will man die Möglichkeit in Betracht ziehen will so wie von mir erwähnt einen Gutachter nach § 109 zu beantragen . Hilft das ?
Paulaam 07.07.2008 | 16:46
Hallo Detlef, >>>Das Vergleichsangebot wurde dem SG zugeschickt und ich habe über Rechtsbeistand Kopie erhalten um mich zu äußern.<<< Ihre Äußerung ist mir nicht ganz klar. Ich interpretiere es mal dahingehend, dass das Vergleichsangebot v o m SG Ihrem Rechtsbeistand zugeschickt worden ist und dieser Ihnen eine Kopie mit der Bitte um Äußerung zugesandt hat. Wenn dem so ist, haben Sie bisher das Vergleichsangebot noch nicht angenommen. Sie wollen im Prinzip ja das Angebot unter einer anderen Formulierung annehmen. Was Ihr Rechtsbeistand Ihnen erklärt hat ist etwas ganz anderes. Hier ginge es darum, dass Ihr Anwalt meint, Sie sind mit den Feststellungen des Gutachters nicht einverstanden und beantragen beim SG eine erneute Begutachtung. Dies ist grundsätzlich möglich, sofern Sie für dieses Gutachten einen Vorschuß (ca. 1000 bis 1500 Euro) Dies besagt § 109 SGG. So wie es verstanden habe geht es aber doch nur noch darum, dass Sie weiterhin "berufsunfähig" nach altem Recht (66 Prozent der vollen Rente) oder nach neuem Recht (50 Prozent der vollen Rente) sind. Paula
Detlefam 07.07.2008 | 17:06
Hallo Paula, es ist richtig dass das Vergleichsangebot v o m SG meinem Rechtsbeistand zugeschickt worden ist und dieser mir eine Kopie mit der Bitte um Äußerung zugesandt hat. Ich habe ihm erklärt das ich das Angebot nicht annehmen will und er mich auf diesen § 109 hingewiesen hat den ich dann in Anspruch nehmen will. Bei BU nach altem Recht hätte ich überlegt aber so wie wie ich mich hier allein durchzuwurschteln versuche ... Vertrauensschutz für BU/EU Rentner Wenn Sie bereits am 31.Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit hatten,wirkt sich die Reform der Erwerbsminderungsrenten für Sie nicht aus.Für Sie gilt dann aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin das frühere Recht. Der Vertrauensschutz endet generell nur dann,wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,unter denen Ihnen die Rente wegen Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde. Rentenbeginn bei mir : 10/2000 auf Zeit bis 04/2006 - EU Rente weil unter 3 Std. Wenn die DRV jetzt schreibt teilweise EM bei BU .. ab 05/2006 ( 6 Std. und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ) dann gehe i c h davon aus das bei mir der Vertrauensschutz endet weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen unter denen die EU Rente bewilligt wurde .. und ich somit nach neuem Recht behandelt werde also 50 % . Die Überlegung war 2/3 ??vielleicht -aber 1/2 geht einfach nicht.Sorry wenn ich genervt habe aber es geht um sehr viel - kann mich auch nicht so richtig ausdrücken.Darf ich Sie fragen ob Sie wissen ob jetzt das SG erst noch über diesen Vergleichsvorschlag der DRV ein Urteil fällt und dann dem Rechtsbeistand zugeschickt wird ? Könnte ja sein dass das SG anders entscheidet ??? Und danach wird dann eine neue Begutachtung beantragt ? Tut mir leid das ich Sie so voll gel.. habe - jedenfalls vorab nochmals vielen vielen Dank - mfg.
Paulaam 07.07.2008 | 21:29
Hallo Detlef, da weis ich schon mehr. Ich bin aber auch nur ein Mensch und habe zur Zeit Gäste im Haus. Ich melde mich morgen früh wieder. Wenn möglich geben Sie mir den genauen Text des Vergleichsvorschlag an. Bitte exakt. Schönen abend. Paula
Detlefam 08.07.2008 | 08:07
Hallo Paula, Text des Vergleichsvorschlages lautet : Wir unterbreiten daher folgenden Vergleichsvorschlag : 1.) Aufgrund eines Leistungsfalles vom 30.04.2006 gewähren wir ab dem 01.05.2006 eine Rente wegen teilweiser Ererbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. 2.) Die außergerichtlichen Kosten werden von uns zur Hälfte übernommen. 3.)Der Kläger zieht die Klage zurück. Der Klagebevollmächtigte wird um Mitteilung gebeten,ob das Vergleichsangebot angenommen wird. Schreiben ist an das SG gestellt. Mein Rechtsbeistand wird dem SG mitteilen das wir den Vergleichsvorschlag ablehnen - wie geht`s dann weiter ? Fällt dann das SG erstmal ein Urteil ? ( weil SG ja auch anders entscheiden könnte ? )Danke vorab.
Realistam 08.07.2008 | 15:11
Richtig! Das SG würde das Verfahren per Urteil abschließen. Seien Sie sich aber darüber im Klaren, dass die DRV nicht länger an ihr Vergleichsangebot gebunden ist, falls das Gericht zu Ihren Ungunsten entscheidet. Sie könnten also völlig leer ausgehen! Vorm LSG hieße es dann: "Neuse Spiel, neues Glück!" (Manchmal ist der Spatz in der Hand eben besser, als die Taube auf dem Dach!)
Agnesam 08.07.2008 | 17:54
Hallo Detlef, fassen wir es alles nochmals kurz zusammen: Sie bezogen von 10/2000 bis 4/2006 eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht. Nunmehr will Ihnen die DRV im Anschluß daran mit einem neuen Leistungsfall (30.4.2006) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewähren. Schon Michael1971 hat in seinem Beitrag vom 4.7.2008 richtig festgestellt, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente quasi auch eine Berufsunfähigkeitsrente enthält, denn wer erwerbsunfähig ist, ist auch berufsunfähig. Beide Rentenansprüche laufen theoretisch nebeneinander her. Es wird natürlich nur eine, die höchste Rente gewährt. Michael1971 hat dies auch dargestellt und die Rechtsgrundlage hierfür genannt: § 89 SGB VI. Auch die Expertin hat in Ihrem Beitrag vom 7.7.2008 folgendes geäußert: >>>Warum aber die DRV einen neuen Leistungsfall annimmt, kann von hier leider nicht beurteilt werden; und ist für mich auch nicht ganz nachvollziehbar. Denn schließlich ist der Begriff der "Berufsunfähigkeit" im seit dem 01.01.2001 geltenden § 240 SGB VI nahezu identisch mit dem Berufsunfähigkeitsbegriff im bis zum 31.12.2000 geltenden § 43 SGB VI. Logisch - jedenfalls aus meiner Sicht - wäre daher gewesen, über den 30.04.2006 hinaus dann "nur noch" Berufsunfähigkeit (nach altem Recht) anzunehmen. Denn die Erwerbsunfähigkeit beinhaltet auch immer die Berufsunfähigkeit. Und wie "Michael1971" bereits geschrieben hat, die "alte" Berufsunfähigkeitsrente beträgt in der Tat 2/3 der EU-Rente.<<<< Objektiiv gesehen sind Sie seit mindestens 10/2000 durchgehend berufsunfähig. Es gibt keinen vernünftigen Grund, jetzt eine "neue" Berufsunfähigkeit festzulegen. Der Vergleichsvorschlag müsste wie folgt lauten: 1.) Im Anschluß an die bisher gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewähren wir ab dem 01.05.2006 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht auf unbestimmte Zeit. 2.) Die außergerichtlichen Kosten werden von der Beklagten zur Hälfte übernommen. 3.) Der Kläger nimmt die Klage zurück. Sie sollten die Beiträge von Michael1971, der Expertin und von mir ausdrucken und mit Ihrem Anwalt besprechen. Das ganze macht allerdings nur Sinn, wenn Sie mit dieser Regelung einverstanden sind. Ein erneutes Gutachten nach § 106 SGG kann nur dann sinnvoll sein, wenn Sie und Ihr Anwalt erreichen wollen, dass aus med. Gründen eine volle Erwerbsminderungsrente, besser gesagt Ihre bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weiter gezahlt werden soll. Sollte die DRV nicht auf Ihren Vorschlag eingehen, wird das SG durch Urteil entscheiden. Selbst wenn die DRV ihr Angebot aus prozessualen Gründen zurücknehmen sollte, ist nicht zu erwarten, dass Ihre Klage abgewiesen wird. Möglicherweise wird dann aber im Sinne der DRV durch Urteil entschieden. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Agnes
Paulaam 08.07.2008 | 17:59
Hallo Detlef, beim kopieren von einzelnen Beiträgen ist von mir aus versehen der Name von Userin "Agnes" mitkopiert worden. Es handelt sich um meinen Beitrag. Ich bitte, insbesondere auch "Agnes" um Entschuldigung. Paula
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