Den Beiträgen von "Realist" und "Wolfgang" kann nur zugestimmt werden.
Zum Vergleichsangebot Ihrer DRV möchte ich noch etwas ergänzen; aber verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch! Nur zur Erläuterung für Sie: Ein Versicherter, der nach 01.01.1961 geboren ist und - so wie Sie - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als 6 Stunden, im erlernten Beruf aber nur noch unter 6 Stunden arbeiten kann, hätte KEINEN Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Sie haben das "Glück", noch in den "Genuss" des sog. Berufsschutzes zu kommen. Weil Sie in Ihrem erlernten Beruf keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten können und die DRV Ihnen auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit benennen konnte, haben sie Ihnen das Angebot mit der teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) gemacht.
Erwerbsminderungsrenten werden nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Anschließend wird die Regelaltersrente geleistet. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie nicht schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine vorzeitige Altersrente (z. B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen) beantragen können. Hierzu würde ich Ihnen aber empfehlen, bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen vorbeizuschauen und sich darüber informieren zu lassen. Die für Sie nächstgelegene können Sie auf dieser Seite unter "Service - Beratungsstellen" ermitteln.