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Kleine-Witwenrente ?

von Ausland25.07.2009 | 15:27
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5 Antworten

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Ist zwar nicht die Regel, aber heutzutage auch keine Stigma mehr, das ein etwas älterer Mann eine, na sagen wir ;-) jüngere Frau heiratet. Frage daher, meine Frau ist Jahrgang 1974, wird sind verheiratet seit 2006, keine gemeinsamen Kinder und werden in ca. 2 Jahren zusammen im Ausland unseren Lebensmittelpunkt haben. Z.B. - Im Falle des Falles wäre meine Frau 38 - somit würde die kleine WR ( Zahlung ) mit ihrem 40 Lebensjahr eingestellt. Diese müsste nunmehr finanziell 5 Jahre überbrücken - bis die sog. grosse Witwenrente einsetzt. Ist das richtig ? und auch dogmatisch ? Und, lebt sodann die grosse WR ab dem 45 Lebensjahr automatisch wieder auf, oder muss Selbige erneut beantragt werden. Danke

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Ausland,

es stimmt, dass die kleine Witwenrente Ihrer Frau nach einem Bezug von 24 Monaten eingestellt werden würde. Anspruch auf große Witwenrente würde bei einem Leistungsfall im Jahr 2012 aufgrund der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen erst bestehen, wenn Ihre Frau ein Alter von 45 Jahren und 1 Monat erreicht hat (wegen der weiteren Anhebungsschritte für spätere Leistungsfälle siehe Tabelle in § 242 a Abs. 5 SGB VI).

Des Weiteren müsste eine später folgende große Witwenrente erneut beantragt werden, da der Rentenanspruch zwischenzeitlich komplett weggefallen wäre.

Die spätere große Witwenrente würde von den Rentenerhöhungen profitieren.

Eine Witwenrentenabfindung kann nur bei einer Wiederheirat des Hinterbliebenen gezahlt werden. Wenn die Hinterbliebene im Zeitpunkt der Wiederheirat schon Anspruch auf große Witwenrente hätte, dann kann eine Witwenrente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden werden. Sollte sie im Zeit-punkt der Wiederheirat jedoch noch keinen Anspruch auf große Witwenrente haben, werden auf den 24fachen Monatsbetrag Monate des Bezuges der kleinen Witwenrente angerechnet. In Ihrem Beispiel wäre eine Abfindung somit erst möglich, wenn bereits wieder Anspruch auf eine große Witwenrente bestehen würde.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die einzige Ausnahme hat der Gesetzgeber in § 242a Abs. 1 SGB VI geregelt. Als sog. Übergangsvorschrift betrifft sie die Fälle, in denen der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist (Fallgruppe 1) oder wenigstens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde (Fallgruppe 2). Allein für die unter diese Vorschrift fallenden Personen - unabhängig davon, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im Ausland haben - besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente ohne eine Begrenzung auf 24 Kalendermonate. Übrigens kommt ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze nicht nur im Falle der Kindererziehung, sondern auch dann in Betracht, wenn die oder der Berechtigte erwerbsgemindert ist (siehe hierzu auch die entsprechenden Ausführungen im Lexikon links auf dieser Seite zum Thema "Witwenrente").

3 Antworten

KSCam 25.07.2009 | 21:33
Das sehen Sie m.E. richtig. Sicherheitshalber würde ich mich als Witwe dann aber kurz bevor ich das Alter für die gr. Witwenrente erreiche schriftlich bei der DRV melden - das dürfte ja nicht zuviel verlangt sein. (Ich glaube nicht, dass man bei der DRV nach im Ausland lebenden Witwen fahndet nur um denen mitzuteilen, dass sie einen Anspruch haben (die könnte ja auch wieder geheiratet haben oder selbst gestorben sein)
Auslandam 26.07.2009 | 06:36
Wenn es in dieser Wartezeit, von der Kleinen hin zur Grossen es eine sog. Rentenerhöhung geben sollte, würde diese Rente dann auch davon partizipieren ? Und letzte Frage bitte, Könnte Frau sich nach diesen 2 kleinen Jahren, die zu erwartende grosse WR sodann abfinden lassen ?.
Auslandam 28.07.2009 | 19:04
Danke. Würde im Klartext bedeuten, das mitunter Jahre finanziell überbrückt werden müssten, bevor die grosse WR greift. Ist das vom Gesetzgeber eigentlich so gewollt - oder gibt es Ausnahmen ( einmal abgesehen von im Sinne des Gesetztes eigene Kinder ) hier insbesondere dann, wenn die Witwe ihren Wohnsitz im Ausland hat.
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