Hallo Ausland,
es stimmt, dass die kleine Witwenrente Ihrer Frau nach einem Bezug von 24 Monaten eingestellt werden würde. Anspruch auf große Witwenrente würde bei einem Leistungsfall im Jahr 2012 aufgrund der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen erst bestehen, wenn Ihre Frau ein Alter von 45 Jahren und 1 Monat erreicht hat (wegen der weiteren Anhebungsschritte für spätere Leistungsfälle siehe Tabelle in § 242 a Abs. 5 SGB VI).
Des Weiteren müsste eine später folgende große Witwenrente erneut beantragt werden, da der Rentenanspruch zwischenzeitlich komplett weggefallen wäre.
Die spätere große Witwenrente würde von den Rentenerhöhungen profitieren.
Eine Witwenrentenabfindung kann nur bei einer Wiederheirat des Hinterbliebenen gezahlt werden. Wenn die Hinterbliebene im Zeitpunkt der Wiederheirat schon Anspruch auf große Witwenrente hätte, dann kann eine Witwenrente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden werden. Sollte sie im Zeit-punkt der Wiederheirat jedoch noch keinen Anspruch auf große Witwenrente haben, werden auf den 24fachen Monatsbetrag Monate des Bezuges der kleinen Witwenrente angerechnet. In Ihrem Beispiel wäre eine Abfindung somit erst möglich, wenn bereits wieder Anspruch auf eine große Witwenrente bestehen würde.