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Experten-Antwort

Kleine Witwenrente Nachzahlung Anspruch von Dritten

von Stars039331.07.2019 | 11:23
366 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Liebes Forum, Folgende Situation Ich beziehe zurzeit SBG II Meine Frau ist Im November 2018 Verstorben Witwenrente Beantragt ist auch Schon Durch Die Nachzahlung wird Vorerst nicht Ausgezahlt wegen Anspruch von Dritten. Die Rentenversicherung hat das Jobcenter 2 Mal Angeschrieben aber Keine Reaktion vom Jobcenter. Vom Jobcenter wird aber das Zuviel Gezahlte Geld wo die Kleine Witwenrente berechnet ist bei meiner Leistung Abgezogen Also zahle ich es schon Zurück. Ich habe das Jobcenter auch schon Mehrfach aufmerksam gemacht das diese Eine Rückmeldung Der Rentenversicherung geben sollen es tut sich aber nichts. Schon seit 2 Monaten warte ich darauf Jetzt zur meiner Frage Wie Lange darf man es Zurückhalten? Auch wenn das Jobcenter Nicht Reagiert ? und bei meiner Leistung es schon Anrechnet als Darlehn obwohl ich noch nichts Bekommen habe? Ich hoffe man Versteht es diese Komplexe Situation Liebe Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stars0393,

leider darf der Rentenversicherungsträger eine Nachzahlung nicht auszahlen wenn bekannt ist, dass eine dritte Stelle (hier Jobcenter) einen Erstattungsanspruch darauf hat. Erst wenn das Jobcenter mitteilt in welcher Höhe der Erstattungsanspruch besteht, kann eine Abrechnung der Nachzahlung erfolgen. Dem Rentenversicherungsträger sind insofern die Hände gebunden.

Um eine möglichst schnelle Abrechnung der Nachzahlung zu erreichen, sollten Sie sich an Ihr Jobcenter wenden und dort darauf drängen, dass der zustehende Erstattungsbetrag schnellstmöglich beim Rentenversicherungsträger beziffert wird.

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2 Antworten

???am 31.07.2019 | 11:41
§ 111 SGB X: 1 Jahr. Legen Sie doch den Bescheid des Jobcenters, in dem die Einbehaltung bei Ihnen festgelegt wurde, der DRV vor. Vielleicht lässt sich so was machen.
-am 31.07.2019 | 12:06
Die Ausschlussfrist von 1 Jahr nach § 111 SGB X findet nur Anwendung, wenn das Jobcenter bislang keinen Erstattungsanspruch angemeldet hat. In der Regel erfolgt allerdings die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs bereits im Rentenverfahren, lediglich die Bezifferung des Erstattungsanspruchs lässt auf sich warten.
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