Hallo Stars0393,
leider darf der Rentenversicherungsträger eine Nachzahlung nicht auszahlen wenn bekannt ist, dass eine dritte Stelle (hier Jobcenter) einen Erstattungsanspruch darauf hat. Erst wenn das Jobcenter mitteilt in welcher Höhe der Erstattungsanspruch besteht, kann eine Abrechnung der Nachzahlung erfolgen. Dem Rentenversicherungsträger sind insofern die Hände gebunden.
Um eine möglichst schnelle Abrechnung der Nachzahlung zu erreichen, sollten Sie sich an Ihr Jobcenter wenden und dort darauf drängen, dass der zustehende Erstattungsbetrag schnellstmöglich beim Rentenversicherungsträger beziffert wird.