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Erwerbsunfähig
Hallo Ralf Gernhard,
zunächst ist zu unterscheiden, ob Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Bitte prüfen Sie dies nochmals anhand Ihres Rentenbescheides.
Neben dem Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst von mtl. 400 EUR gestattet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung handelt.
Die Stundenzahl, die die Tätigkeit wöchentlich erfordert, ist für den Rentenversicherungsträger ebenfalls nicht relevant.
Allerdings sollten Sie die Aufnahme einer Tätigkeit schriftlich beim Rentenversicherungsträger anzeigen (vgl. auch Hinweis im erstmaligen Rentenbescheid). Der Rentenversicherungsträger wird zukünftig den Steuerbescheid anfordern, um die Höhe der Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zu überprüfen. Daher dürfen die Einnahmen den Jahresbetrag von 4800 EUR nicht übersteigen.
Sofern Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht beziehen, steht die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (unabhängig von der Höhe des hieraus erzielten Einkommens) dem Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente entgegen. Dies hätte zur Folge, dass dieser Rentenanspruch entfallen würde, ggf. jedoch noch eine Berufsunfähigkeitsrente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht gezahlt werden könnte. Darüberhinaus müsste dann der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach dem geltenden Recht erneut geprüft werden. "
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