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Experten-Antwort

Kleinstrentenanspruch einer betrieblichen Direktversicherung auf DRV übertragbar?

von Kabuti06.07.2022 | 20:25
147 Ansichten
14 Antworten

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Hallo, in einem Flyer der gesetzlichen Rentenversicherung habe ich in einer Randnotiz gelesen, dass es auch die Möglichkeit gäbe, Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung auf die DRV zu übertragen. Welche Bedingungen müssen denn dazu erfüllt sein? Es geht um eine Direktversicherung mit unverfallbaren Ansprüchen, die allerdings wegen der geringen Einzahlung nur eine Kleinstrente bietet. Kann man diese Ansprüche bei einem Jobwechsel in die GRV übertragen? Wie wirkt sich die Beitragsbemessungsgrenze aus? Könnte man die Versicherung auch vorübergehend privat beitragsfrei fortführen und dann später erst in die GRV übertragen? Danke Kabuti

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kabuti,

die Übertragung der Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Anspruch auf die Versorgungsleistung aus den eingezahlten Beiträgen ist bei einem Arbeitgeberwechsel gesichert, da der Arbeitnehmer selbst die Beiträge zu der betrieblichen Alterversorgung aufgebracht hat.

Bei einem Arbeitgeberwechsel wird dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (d. h. das bis dahin gebildete Kapital) auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter über die maßgebliche Verfahrensweise.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kabuti,

von Valzuun wurde noch auf § 187 b Sechstes Sozialgesetzbuch hingewiesen, dass abgefundene Betriebsrenten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden können.

Unter folgendem Link finden Sie hierfür entsprechende Informationen:

https://rvrecht-drvrl.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187b.html

Inwieweit dies auf Sie zutrifft klären Sie am besten mit dem neuen Arbeitgeber.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

https://rvrecht-drvrl.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187b.html

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Sorry, dieser Link sollte jetzt zugänglich sein:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/01_Sozialgesetzbuch/06_SGB_VI/pp_0176_200/0187b/0187b_1998_01_01.html

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10 Antworten

Valzuunam 07.07.2022 | 10:03
§ 187 b SGB VI ?
Kabutiam 07.07.2022 | 10:21
Hallo, können Sie den Link nochmals überprüfen, da er bei mir ins Leere läuft. Vielen Dank
W°lfgangam 07.07.2022 | 20:27
...hmm: "Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (...)." ;-) Okay, der Link ist schon richtig, nur auf den Rechtsstand 01.01.1998 bezogen/verlinkt ...3 Links höher liegt der 'richtige'. @Experte: ab 10:00 Uhr ff. Brille polieren und/oder Koffein intravenös nachladen, bevor's ins Forum geht ;-) Gruß w.
Kabutiam 09.07.2022 | 15:38
Hallo, ich habe den Link gefunden. Vielen Dank für die Hilfe. So wie ich den Link verstehe, kann ich den Betrag ohne Voranmeldung bei der DRV einfach überweisen. Gibt es da einen bestimmten Überweisungsbetreff, den man verwenden sollte, damit die Zuordnung auch möglich ist? Auch wenn man es mir direkt zuordnen kann weiß ja noch niemand bei der DRV, welche Art von RV-Beiträgen das zugebucht werden soll. Das Chaos scheint mir hier vorprogrammiert.
Klausam 09.07.2022 | 17:28
Hallo Kabuti, ich würde an ihrer Stelle einen Termin mit der DRV ausmachen und vor Ort alles klären. Alles andere führt nur zu Frust und Verwirrung. MfG Klaus
Abschlägeam 09.07.2022 | 17:37
Dass eine Übertragung grundsätzlich möglich ist wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wurde Ihnen ja bereits beantwortet. Aber Sie sollten sich VOR Auszahlung berechnen lassen, was Ihnen dann diese Übertragung an die DRV bringen würde. Unter Umständen kann es günstiger sein, die Direktversicherung beitragsfrei zu stellen und dann später als 'Zweitrente' zu kassieren. Also erst beraten lassen, dann zahlen :-)
Kabutiam 10.07.2022 | 16:52
Hallo, das habe ich natürlich schon gemacht. Die Höhe der monatlichen Rente ist absolut vergleichbar. Ob sich dann bis zum Rentenbeginn die eine oder andere Form positiver entwickelt kann natürlich keiner vorhersagen. Vorteilhaft bei der Übertragung zur DRV ist schlicht die Einfachheit im Alter, um nicht noch einen weiteren Rentenvertrag mit Kleinsrente zu haben.
Abschlägeam 10.07.2022 | 17:18
Zitat von Kabuti anzeigen
hmmm...die separate Kleinstrente kann aufgrund des Freibetrages KV/PV-frei sein, während die gesetzliche Rente dann als 'Gesamtbetrag' versichert ist und das sind aktuell ca. 11% KV/PV (Eigenanteil). Aber vielleicht ist Ihnen das ja 'egal', weil Sie ohnehin PKV-versichert sind...
Berndam 10.07.2022 | 21:58
Bei einem PKV Versicherten würde die DRV noch derzeit 7,95 % Beitragszuschlag zur KV zahlen. Bei Betriebsrenten, etc. gibt's für die KV eine Freigrenze, für die PV aber nicht, daher macht das nicht 11, sondern dann 7,95 % in die andere Richtung wie in meinem ersten Satz aus.
Kabutiam 13.07.2022 | 15:59
Hallo, ich habe ja noch andere Betriebsrenten, die den Freibetrag aufbrauchen sollten. Der Hinweis darauf ist aber schon richtig und angebracht. Vielen Dank dafür
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