Die Rechtsnorm des § 137 Sozialgesetzbuch VI wurde bereits benannt. Bezieher von Sozialleistungen sind weiterhin knappschaftlich versichert, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren. Daraus ergibt sich die Zuordnung zur Knappschaft auch für die Zeiten der Leistungsbezuges während der Arbeitslosigkeit.
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