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Experten-Antwort

Kombi Nord - Schichtarbeit - Nachsorge

von Rainer B.07.09.2015 | 09:33
852 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich Wohne in Bremen und habe eine 15 Wöchige Reha ("CHANGE") im Rahmen einer Kombi Nord Behandlung am 03.09.2015 abgeschlossen. Ab dem 08.09.2015 beginnt dann die Ambulante Rehabilitation ("GeOn" 37 Einheiten) ein mal pro Woche von 17:30 bis 19:10 Uhr. Ich Arbeite "Drei-Schicht" in Teilzeit auf einer 75% Basis. (unbezahlte Freizeit). Im Rahmen der Kombi Nord befinde Ich mich seit dem 04.09.2015 in einer fünf Wochen andauernde Wiedereingliederung. In der Zeit der Wiedereingliederung habe Ich keinen Anspruch auf "Urlaub" ! Zum ersten, muss Ich in Irgendeiner Form überhaupt "Urlaub" bei meinem Arbeitgeber für die Ambulante Rehabilitation ("GeOn") anmelden oder ist dies mit der Kombi Nord bzw. nach dem „Hamburger Modell“ (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX) schon geregelt ? Kann Ich dann für die Ambulante Rehabilitation ("GeOn") so von der Arbeit Fernbleiben ? Zur Zeit habe Ich eine Vereinbarung das Ich für diese Zeit bis zu Ende der Ambulanten Rehabilitation Zeit von meinem Stunden Konto für die Spätschicht & die Nachtschicht zu Nutzen um an diesen zwei Tagen im Monat nicht Arbeiten zu müssen. Kann Ich das so verstehen das meine Teilzeit Woche, Wiedereingliederungs Zeit ist ? Also, wo Ich mich an meinem Arbeitsplatz einfinden muss ! Sorry, ist nicht so einfach. mfg, Rainer Anhang : - „Hamburger Modell“ genannt (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX) · Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die diesem die Wiedereingliederung ermöglicht. Er muss eine Ablehnung auch nicht begründen (Ausnahme gilt bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, siehe hierzu: § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). · Eine wichtige Rolle spielt jedoch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM). Dieses wurde zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen, die längere Zeit krank waren bzw. sind, 2004 eingeführt (für juristisch Interessierte: Neufassung des § 84 Abs. 2 SGB IX), und schreibt vor, dass der Arbeitgeber einem Beschäftigten, der sechs Wochen lang arbeitsunfähig ist – dauerhaft oder zusammengefasst über ein Jahr – die Teilnahme an einem Eingliederungsprozess anbieten muss. Die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Vereinbarung begründet kein gegenüber dem schon bestehenden abgeändertes (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis, weil sie nicht in dem für ein Arbeitsverhältnis prägenden Austausch von Leistung und Gegenleistung (Arbeit gegen Entgelt) besteht. Vielmehr ist allein die Rehabilitation Gegenstand der Vereinbarung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz die bisherigen Leistungen in vorher festgelegtem zeitlich verringertem Umfang zu erbringen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rainer B.,

den Ausführungen von MSC schliessen wir uns an. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Rentenversicherungsträger, wir haben in diesem Forum keine Informationen zur Kombi Nord.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

MSCam 07.09.2015 | 09:55
Hallo Rainer, rufen Sie doch einfach bei Ihrem RV-Träger an und klären das dort ab. Nach Ihren Angaben handelt es sich um ein Modell der DRV Nord und kann auch nur von dort beantwortet werden, da Mitarbeitern anderer RV-Träger die Voraussetzungen für die KombiNord nicht bekannt sind. LG MSC
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