Hallo Gözde,
wenn eine versicherte Person eine Sach- oder Geldleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, werden nur die später gezahlten Beiträge erstattet.
Zu den Sach- und Geldleistungen gehören auch Leistungen zur Rehabilitation.
Nachdem Ihre Mutter vor 3 Jahren eine Leistung zur Rehabilitation erhalten hat, können bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nur die nach der Leistung zur Rehabilitation zurückgelegten Beiträge erstattet werden.
Dabei wäre noch zu beachten, dass nur die Beiträge erstattet werden, die Ihre Mutter auch selbst gezahlt hat. Das wäre zum Beispiel bei einer Beschäftigung der Arbeitnehmeranteil (= halber Beitrag).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung