Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie mindestens erforderliche Wartezeit, mit der ein Anspruch auf eine Rente erworben wird beträgt 5 Jahre (60 Monate). Es handelt sich hierbei um die so genannte allgemeine Wartezeit. Mit dieser Wartezeit haben Sie zumindest einen Anspruch auf die Regelalterrente. Diese beginnt - je nach Geburtsjahr - zwischen dem Folgemonat der Vollendung des 65. und dem Folgemonat der Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
Bezüglich der erwähnten 72 Monaten wurde bei der Existenzgründerveranstaltung vermutlich auf die Möglichkeit der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 (2) Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI), d.h. dass die allgemeine Wartezeit auch dann als erfüllt gilt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Beitragserstattung wird in § 210 SGB VI geregelt. Hiernach kann man sich die Beiträge erstatten lassen, wenn man
- nicht versicherungspflichtig und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat
- die Regelaltersgrenze (s.o.) erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat
Auf die Möglichkeit der Erstattung an Hinterbliebene wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es tatsächlich sein, dass man als Selbständiger nicht versicherungspflichtig ist, allerdings besteht dann
grundsätzlich das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI. Lediglich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, haben, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben kein Recht zur freiwilligen Versicherung.
Allein die Aufnahme eine selbständigen Tätigkeit reicht also nicht aus, um sich die bisher (selbst) eingezahlten Beiträge erstatten zu lassen.
Sollte allerdings nach Erreichen der Regelaltergrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sein, ist eine Erstattung möglich.
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