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Kontenklärung

von TP22.03.2008 | 12:54
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2 Antworten

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Hallo, ich habe auf einer Existenzgründerveranstaltung ein paar Informationsbrocken aufgeschnappt und jetzt im Internet recherchiert ohne Ergebnisse. Deswegen denke ich, dass ich wohl einiges durcheinandergebracht habe, und frage ich mich, ob hier jemand die Infos wieder richtig auseinanderpuzzeln kann. Es wurde geraten, einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Wenn man noch nicht allzu lange eingezahlt hat (ich glaube weniger als 72 Monate), wird man als Antwort u.a. erhalten, dass man noch keinen Anspruch auf Rente erworben hat. Unter diesen Umständen könne man mit einer Rückzahlung der Beiträge rechnen, wenn man sich selbständig macht. Versteht das jemand? Dann freue ich mich auf entsprechende Hinweise (am besten mit Verweisen zum Gesetzestext). Vielen Dank, TP

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 25.03.2008 | 12:12

Die mindestens erforderliche Wartezeit, mit der ein Anspruch auf eine Rente erworben wird beträgt 5 Jahre (60 Monate). Es handelt sich hierbei um die so genannte allgemeine Wartezeit. Mit dieser Wartezeit haben Sie zumindest einen Anspruch auf die Regelalterrente. Diese beginnt - je nach Geburtsjahr - zwischen dem Folgemonat der Vollendung des 65. und dem Folgemonat der Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

Bezüglich der erwähnten 72 Monaten wurde bei der Existenzgründerveranstaltung vermutlich auf die Möglichkeit der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 (2) Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI), d.h. dass die allgemeine Wartezeit auch dann als erfüllt gilt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Beitragserstattung wird in § 210 SGB VI geregelt. Hiernach kann man sich die Beiträge erstatten lassen, wenn man

- nicht versicherungspflichtig und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat

- die Regelaltersgrenze (s.o.) erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat

Auf die Möglichkeit der Erstattung an Hinterbliebene wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es tatsächlich sein, dass man als Selbständiger nicht versicherungspflichtig ist, allerdings besteht dann

grundsätzlich das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI. Lediglich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, haben, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben kein Recht zur freiwilligen Versicherung.

Allein die Aufnahme eine selbständigen Tätigkeit reicht also nicht aus, um sich die bisher (selbst) eingezahlten Beiträge erstatten zu lassen.

Sollte allerdings nach Erreichen der Regelaltergrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sein, ist eine Erstattung möglich.

1 Antworten

Schadeam 22.03.2008 | 16:19
was Sie schreiben hört sich doch sehr dubios an - da haben Sie wohl einiges nicht oder falsch verstanden? Eine Kontenklärung hat zunächst mal mit einer Rentenzahlung oder einer Beitragsrückerstattung gar nichts zu tun. Da geht es in erster Linie darum zu klären, ob alle Ihre Versicherungszeiten korrekt bei der RV vorhanden sind (damit später die Rente auch stimmt). Darum sollte sich jeder im eigenen Interesse kümmern. Ein Grenze von 72 Monaten existiert nicht - jeder der mindestens 60 Beitragsmonate hat, hat später den Anspruch auf Regelaltersrente (wer jung ist und noch keine 60 Monate aufweist, hat ja noch Zeit zur Beitragszahlung - unabhängig davon ob selbständig oder nicht. Wer in Deutschland lebt und sich selbständig macht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erstattung früherer Beiträge, dafür erhält er später mal eine Rente. Sinnvoll wäre für Sie ein persönliches Beratungsgespräch in einer Außenstelle der RV, da läßt sich alles klären.
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