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Kontenklärung

von Polarschnee25.03.2009 | 10:59
1361 Ansichten
6 Antworten

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Wir haben einen Antrag auf Kontenklärung für meine Frau geb. 1.1.1954 erhalten. Bis 2006 wurde im Versicherungsverlauf die Fachschulausbildung vom 1.1.1970 bis zum 26.9.1971 als vorgemerkt aufgeführt. Im Versicherungsverlauf 2009 erscheint nur noch die Zeit ab 1.1.1971. Muß ich diese Zeit nun neu beantragen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Polarschnee,

durch eine Rechtsänderung werden Zeiten der schulischen Ausbildung nunmehr erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Insofern ist der Versicherungsverlauf zutreffend. Es muss von Ihrer Seite daher nichts weiter veranlasst werden.

5 Antworten

Readeram 25.03.2009 | 11:15
In den Erläuterungen werden Sie die Erklärung dafür finden. Aufgrund der Änderungen im Rentenrecht, werden nach dem aktuellen Recht, die Schulzeiten erst ab dem 17.Lebensjahr berücksichtigt. Daher fällt die Zeit vor dem 17.Lebensjahr weg.
becksam 25.03.2009 | 13:38
bei einer kontenklärung werden immer die neuesten gesetze herangezogen.so kann es sein das zeiten des ersten auszugs berücksichtigt werden und im zweiten nicht. ein klarer nachteil für sie. man sagt es ihnen absichtlich nicht.was schlichtweg eine schweinerei ist.
Oder soam 25.03.2009 | 13:48
Falsch - was schon einmal per Bescheid festgestellt wurde (nach damaliger Rechtslage) und heute nicht (mehr) relevant ist (aktuelle Rechtslage) wird sauber per Bescheid zurückgenommen!
becksam 25.03.2009 | 13:54
ok. sie müssen zugeben - es irritiert .man könnte es auch in der neuesten kontenklärung stehen lassen . mir wurde mal gesagt das alte berechnungen den neuen gesetzen angepasst werden.auch wenn es einen nachteil ergibt.
sabam 25.03.2009 | 14:18
"man könnte es auch in der neuesten kontenklärung stehen lassen " Kann man nicht, da laut § 149 Abs. 3 SGB VI nur solche Sachverhalte im Versicherungsverlauf aufgeführt werden dürfen, die auch bei einer Rentenberechnung zum jeweiligen Zeitpunkt zu berücksichtigen wären.
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