Hallo Christoph CK,
liegt das Ende der Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, kann der Zeitraum zwischen Ende Schulausbildung und Ausbildungsbeginn als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden.
Eine Anrechnungszeit wegen Ausbildungssuche käme auch erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres und bei einer Dauer von mindestens einem Kalendermonat sowie der Meldung bei der Agentur für Arbeit in Betracht.
Sie sollten daher im Formular die Angabe machen, dass es sich um eine Zeit zwischen zwei Ausbildungen handelt. Wird nicht geantwortet, wird nach Aktenlage entschieden, d.h. es bleibt bei einer Lücke im Versicherungsverlauf.