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Experten-Antwort

Kontenklärung - Elternzeit

von Frank03050620.10.2016 | 16:05
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5 Antworten

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Ich wurde von der DRV gebeten zur Klärung meines Versicherungskontos zu helfen. Nun würde ich gerne wissen welche Unterlagen ich einreichen muss für: 1. ab dem 17. Lebensjahr bis Begin Arbeitsverhältnis 2. für meine zweite 2 monatige Elternzeit 3. die Zeit wurde nicht erfragt, aber die frage stellt sich mir: für meine erste zweimonatig Elternzeit, in der ich mit 8h pro Woche in Teilzeit arbeiten gegangen bin Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Lis hat die Fragen schon sehr ausführlich beantwortet. Haben Sie nach dem 17. Lebensjahr bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Schule besucht,

benötigt die Deutsche Rentenversicherung das Abschlusszeugnis. Beim Besuch einer weiteren Schule werden Nachweise über Beginn und Ende benötigt

(z.B. Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung, Abschlusszeugnis).

Sofern die Kindererziehungszeiten bei der Mutter des Kindes angerechnet werden, müssen Sie im Kontenklärungsantrag nur "Elternzeit" angeben und dass die Kindererziehungszeiten bei der Mutter angerechnet werden. Nachweise sind nicht erforderlich.

Sollten Sie die Kindererziehungszeiten beantragen wollen, sind wie von Lis beschrieben, die Vordrucke V 800 und V 805 auszufüllen.

Da Sie während der ersten Elternzeit teilzeitbeschäftigt waren, wurden Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet, so dass Ihnen hier keine Lücke entstanden ist.

Beim Ausfüllen der Formulare unterstützen Sie die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder auch das Versicherungsamt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Schadeam 20.10.2016 | 17:55
1) kommt darauf an was Sie da gemacht haben. Fallls Schule braucht ne Schulbescheinigung, falls Arbeit brauchts entsprechende Belege. Haben Sie gar nichts gemacht, brauchen Sie auch keine Belege. 2) Hier reicht die Angabe: Elternzeit oder auch nicht rentenversichert. 3) Hier liegt keine Lücke vor, weil während der Teilzeitbeschäftigung weiterhin Beiträge ins Versicherungskonto geflossen sind.
Lisam 20.10.2016 | 18:15
zu 1) was haben Sie denn gemacht zwischen dem 17. Lebensjahr und dem Beginn der Lehre? -> Abschlusszeugnis der Schule in Kopie wurde noch eine Fach- oder Hochschule besucht, dann Nachweis über Beginn, Ende und ggf. durchgängiger Immatrikulation in Kopie Haben Sie im Anschluss eine Lehre absolviert und ist die Zeit im Versicherungsverlauf nicht als "Berufsausbildung" gekennzeichnet, das Prüfungszeugnis/Gesellenbrief etc. in Kopie einsenden. zu 2) für die Elternzeit brauchen Sie keine Nachweise einsenden, sofern der Mutter die Kindererziehungszeiten angerechnet werden sollen oder wurden. Dann einfach kurz Elternzeit angeben. War die Mutter in der Zeit arbeiten und Sie wollen die Kindererziehungszeiten (sofern noch nicht bei der Mutter angerechnet), dann müssen Sie den V800/V805 ggf. V820 ausfüllen und am besten vom Arbeitgeber die Mitteilung, dass er Sie für die Elternzeit freistellt (in Kopie). Ist aber nicht unbedingt nötig kommt auf die Fallgestaltung an. Wenn die Mutter in dem Zeitraum ebenfalls zu Hause war und die Zeit schon länger als 2 Monte zurückliegt, liegt keine überwiegende Erziehung durch den Vater vor und die Antragsfrist für den V820 wäre bereits vorbei. zu 3) Da Sie in der Zeit arbeiten waren, wenn auch nur Teilzeit, hat Ihr Arbeitgeber eine abhängige Beschäftigung gemeldet und im Versicherungskonto ist keine "Lücke" entstanden, daher wird nicht nachgefragt, bedarf auch keiner Klärung. MfG Lis
W*lfgangam 20.10.2016 | 19:18
Zitat von Lis anzeigenausblenden
Ergänzend: Am Einfachsten mit der Anfrage zur Kontenklärung und den erforderlichen Unterlagen in die nächste Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt, da wird das noch mal quergelesen/ergänzt und von den erforderlichen Unterlagen gleich bestätigte Kopien angefertigt. Sollte die Frist (6 Monate) demnächst (wegen spätem Termin *) in der Beratungsstelle) überschritten werden/ein Feststellungsbescheid mit den bisher bekannten Zeiten wurde zugeschickt, dann einfach ignorieren ...die fehlenden Zeiten werden dann eben ein paar Tage später ergänzt/neuer und vollständiger Feststellungsbescheid folgt. *) ist bei 'Standard-Klärung' ggf. auch ruckzuck während der normalen Öffnungszeiten erledigt. Gruß w.
Frank030506am 21.10.2016 | 18:50
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Das hilft mir weiter.
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