Hallo Jens,
im Rahmen der nächsten Kontenklärung sollten Sie die damalige geringfügige Beschäftigung Ihrem Rentenversicherer mitteilen. Sie werden dann zukünftig nicht mehr nach dieser Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf gefragt. Allerdings sind die Ausführungen von B`son zutreffend, wonach diese Zeit keine Auswirkung in Ihrer Rentenberechnung hat, sie folglich den Nachweis auch unterlassen könnten.
Den Tipp von haesvau sollten Sie zutreffenden Falls beherzigen.