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Experten-Antwort

Kontenklärung nach Ablauf der Widerspruchsfrist korrigierbar?

von Delfin23.11.2018 | 11:53
1364 Ansichten
9 Antworten

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Die Dt. RV sandte ohne Antrag von mir einen Bescheid, mit dem alle Versicherungszeiten länger als 6 Jahre zurück, als verbindlich erklärt wurden. Ich habe keine Kontenklärung beantragt. Da ich mitten in einem Umzug bin, habe ich keine Chance, in den nächsten 4 Wochen der Widerspruchsfrist den Versicherungsverlauf zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Frage: Muß ich sofort prophylaktisch einen Widerspruch einlegen, um diesen in 2-3 Monaten begründen zu können oder kann eine Korrektur des Versicherungsverlaufs auch erst nach der Widerspruchsfrist trotz „verbindlicher Feststellung“ im Bescheid noch korrigiert werden? Danke für die Antwort, Delfin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Delfin,

den Ausführungen von XYZ schließen wir uns an.

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8 Antworten

XYZam 23.11.2018 | 12:03
Ganz offensichtlich haben Sie auf den Ihnen übersandten Versicherungsverlauf nicht reagiert. Wenn Sie nicht reagieren wird automatisch, nach erfolgter Erinnerung, ein Bescheid erteilt. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit mitzuwirken. Stellen Sie einen Kontenklärungsantrag und machen Sie die Zeiten geltend die Ihrer Meinung nach fehlen.
delfinam 23.11.2018 | 14:26
Auf den mir Ende 2017 übersandten Versicherungsverlauf habe ich reagiert und Ende August 2018 fehlende Zeiten bewiesen, nachgemeldet und um einen korrigierten Verlauf gebeten. Die Dt. RV reagierte leider nicht, bis ich vor 3 Tagen den neuen Verlauf anmahnte! Gestern erhielt ich endlich den korrigierten Verlauf, jedoch zusammen mit einem Bescheid, der wie geschrieben, die Versicherungszeiten „verbindlich“ feststellte. Ich frage nochmal: Habe ich rechtliche Probleme, wenn ich dem Bescheid jetzt NICHT widerspreche? Wenn ja, welche? Was ist, wenn meine nachgemeldeten Zeiten korrigiert wurde, dafür andere aber plötzlich falsch sind? Was ist, wenn zwar die Zeiten richtig sind, dafür aber die Geldbeträge falsch sind? Konkret: Kann dies alles auch NACH der Widerspruchsfrist geprüft und erneut korrigiert werden, ohne daß mir Nachteile entstehen? Danke nochmals. Delfin
Kaiseram 23.11.2018 | 14:12
Du hast in 4 Wochen keine Stunde Zeit, um Dich um Deine Zukunft (Rente) zu kümmern? Das glaubt Dir doch niemand. Das sind genau die Leute, die sich kurz vor der Rente wundern, dass ihr Versicherungsverlauf nicht geklärt ist, dann aber aufgrund diverser Umzüge, Wasserschäden und Sorglosigkeit keinerlei beweiskräftige Unterlagen mehr haben. Nun gut. Jeder ist seines Glückes Schmied! Dann kümmere Dich mal 24 Stunden am Tag und das ganze 4 Wochen lang um Deinen Umzug!
Delfinam 23.11.2018 | 14:32
Sorry, Person „kaiser“ : Ich bitte darum, die Höflichkeitsformen zu wahren - die korrekte Ansprache lautet immer noch SIE. Habe ihnen kein DU angeboten. Zudem: Sachlich / Fachlich von einem fremden Umzug mit div. Folgen, die Ihnen unbekannt sind, persönlich beleidigend und ahnungslos zu schreiben, verbitte ich mir. Dieses Forum der Dt. RV sollte seriös sein. Danke.
Kaiseram 23.11.2018 | 14:45
Zitat von Delfin anzeigenausblenden
Wie ich Dich anrede, bestimme in einem offenen Forum immer noch ich. Und wenn Du Zeit hast Dich in diesem Forum aufzuhalten, hast Du auch genug Zeit Dich um Deinen Versicherungsverlauf zu kümmern. Denk mal drüber nach, was bei Dir „Zartbesaiteten“ so falsch läuft. Nur weil man Dir aufzeigt, was Du für falsche Prioritäten setzt, ist das noch lange nicht unhöflich sondern eher vorausschauend. Mach ruhig so weiter, Du wirst dann später schon merken, was wichtig ist oder war. Viel Erfolg!
Unwissendeam 23.11.2018 | 15:10
Hallo Delfin, wenn Sie jetzt keinen Widerspruch einlegen, hat das keine Auswirkungen. Sie können jederzeit wieder eine erneute Kontenklärung beantragen und dabei alle Daten korrigieren lassen, die nicht richtig sind. Sie müssen für die Korrektur aber Nachweise vorlegen. Hier liegt der einzige Haken: Wenn Sie keine Nachweise haben, sollten Sie eine Korrektur falscher Daten möglichst zeitnah beantragen. Arbeitgeber, Krankenkassen, Agenturen für Arbeit usw. haben nämlich Aufbewahrungsfristen für Sozialversicherungsunterlagen. Sind diese Fristen abgelaufen, müssen Sie damit rechnen, dass die Nachweise vernichtet bzw. Daten gelöscht werden. Die "Verbindlichkeit" der Versicherungszeiten im Kontenklärungsbescheid ist im Übrigen zu Ihrem Vorteil. Sie bindet den Rentenversicherungsträger. Das heißt, der Rentenversicherungsträger darf die verbindlich festgestellten Zeiten nicht mehr einfach korrigieren, wenn sie sich als unrichtig erweisen, sondern muss hierfür ein formelles Korrekturverfahren durchführen. Bei einer Korrektur zu Ihren Ungunsten muss der Rentenversicherungsträger z. B. einen Bescheid erlassen, gegen den Sie Widerspruch einlegen können.
Delfinam 23.11.2018 | 16:16
Guten Tag, „Unwissende“, herzlichen Dank für diese ausführliche, klare und informative Antwort. Da ich alle Unterlagen über mein ganzes Leben besitze (nur aktuell fest eingepackt), kann ich die exakte finanzielle und taggenaue Detailklärung im Jan./Febr. durchführen. Meinerseits ist alles früh genug, zumal ich noch weiter arbeite. Vielen Dank nochmals für Ihre höfliche Nachricht, die mir gerade wirklich weiterhilft. Mit freundlichen Grüßen, Delfin
W*lfgangam 24.11.2018 | 20:25
Zitat von delfin anzeigenausblenden
Hallo delfin, gibt es denn überhaupt Unstimmigkeiten mit den _festgestellten_ zu den bisher bekannten und nun zusätzlich nachgewiesen Zeiten? Gruß w. PS: das Kontenklärungsverfahren kann trotz Mitwirkung/ich habe geantwortet + Unterlagen eingereicht, einige viele Monate in der Luft hängen, ist nicht ungewöhnlich ...Priorität gegenüber Rentenanträgen = 0 /wird erledigt, wenn die DRV Zeit dafür hat. Und selbst bei einer später schon laufenden Rente steht Ihnen immer noch die Möglichkeit der Überprüfung zu/da ist was nicht richtig/vollständig erfasst.
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