In Bezug auf die von Ihnen genannte Zeit in 1997/1998 verweise ich auf meinen Beitrag zu Ihrer vorherigen Frage:
Sollten Sie beim Arbeitsamt gemeldet gewesen sein, ist die Rentenversicherung auf Ihre Unterlagen angwiesen, aus denen hervorgeht, dass Sie beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet waren.
Eine Übergangszeit kann nicht anerkannt werden, soweit sie nicht innerhalb von vier Kalendermonate vor und nach des von Ihnen genannten Zeitraumes eine (Schul-)Ausbildung absolviert haben. Auch hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Ihrer vorherigen Frage.
Die von Ihnen genannte Sperrzeit im Jahr 2002 ist selbst auch keine rentenrechtliche Zeit. Sollte die Sprerrzeit vor der Aufnahme der nächsten Beschäftigung jedoch beendet worden sein, kommt jedoch für den Zeitraum nach Ablauf der Sperrzeit bis zum Beginn der Beschäftigung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in Betracht, die dann aufgrund der Sperrzeit anrechenbar wäre. Sollte die Anrechnungszeit noch nicht in Ihrem Rentenversicherungsverlauf gespeichert sein, empfehle ich Ihnen, diese sobald wie möglich geltend zu machen, da die von mir bei meiner vorherigen Antwort genannte 10-Jahres-Aufbewahrungsfrist des Arbeitsamtes noch nicht abgelaufen ist und so das Arbeitsamt noch eine Bescheinigung über die dortigen Meldezeiten ausstellen könnte.
Bitte setzen Sie sich so schnell wie möglich direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.