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Experten-Antwort

Kontenklärung: Übergangszeit Studium/Beruf ; Kurzer Zeitraum der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

von Joachim Schmidt08.02.2012 | 16:41
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, Der Zeitraum 05.11.97 - 11.01.98 (ca. 1 Monat) ist zu klären. In diesem Zeitraum war ich meiner Erinnerung nach als "arbeitssuchend" gemeldet. Statusmeldung "Arbeitslos" ging damals nicht, da vorher keine soz-versicherungspflichtige Tätigkeit vorlag (ist ja klar). Was kann ich nun tun, damit diese Zeit als "geklärt" gilt? Ist eine Anrechnung als Übergangszeit möglich? Im Jahr 2002 bestand ein kurzer Zeitraum der Arbeitslosigkeit vom 01.04.2002 - 31.05.2002 (Arbeitsstellenwechsel). Ich erinner mich damals beim örtlichen AA wegen meiner Arbeitslosmeldung vorstellig geworden zu sein, wurde aber nur an das AA des zukünftigen Arbeitsorts verwiesen. Nun erinner ich nicht mehr, wie verfahren wurde: Ein Leistungsbezug bestand in dem Zeitraum jedenfalls nicht, da eine Sperrzeit verhängt war. Wie kann ich in diesem Fall zur Kontenklärung beitragen? Inwiefern besteht eine Möglichkeit diesen Zeitraum anrechnen zu lassen? Beste Dank für Ihre Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In Bezug auf die von Ihnen genannte Zeit in 1997/1998 verweise ich auf meinen Beitrag zu Ihrer vorherigen Frage:

Sollten Sie beim Arbeitsamt gemeldet gewesen sein, ist die Rentenversicherung auf Ihre Unterlagen angwiesen, aus denen hervorgeht, dass Sie beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet waren.

Eine Übergangszeit kann nicht anerkannt werden, soweit sie nicht innerhalb von vier Kalendermonate vor und nach des von Ihnen genannten Zeitraumes eine (Schul-)Ausbildung absolviert haben. Auch hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Ihrer vorherigen Frage.

Die von Ihnen genannte Sperrzeit im Jahr 2002 ist selbst auch keine rentenrechtliche Zeit. Sollte die Sprerrzeit vor der Aufnahme der nächsten Beschäftigung jedoch beendet worden sein, kommt jedoch für den Zeitraum nach Ablauf der Sperrzeit bis zum Beginn der Beschäftigung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in Betracht, die dann aufgrund der Sperrzeit anrechenbar wäre. Sollte die Anrechnungszeit noch nicht in Ihrem Rentenversicherungsverlauf gespeichert sein, empfehle ich Ihnen, diese sobald wie möglich geltend zu machen, da die von mir bei meiner vorherigen Antwort genannte 10-Jahres-Aufbewahrungsfrist des Arbeitsamtes noch nicht abgelaufen ist und so das Arbeitsamt noch eine Bescheinigung über die dortigen Meldezeiten ausstellen könnte.

Bitte setzen Sie sich so schnell wie möglich direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

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2 Antworten

Joachim Schmidtam 08.02.2012 | 17:05
Herzlichen Dank für Ihre Hinweise. Joachim Schmidt
=//=am 09.02.2012 | 13:57
Es dürfte schwierig sein, einen Nachweis von der Agentur für Arbeit zu bekommen, denn die Aufbewahrungsfrist dort beträgt m.W. nur 5 Jahre. Ich wünsche Ihnen deshalb oder Trotzdem viel Erfolg.
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