Grundsätzlich besteht kein Zwang, einen Rentenantrag zu stellen, es sei denn, der Rentenberechtigte wird durch einen Träger der Sozialhilfe, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II unterstützt. Dann hätten diese Träger ein eigenes Antragsrecht und würden dieses auch beanspruchen, da die Rente vorrangig der anderen Leistungen zu zahlen wäre. Ansonsten entscheidet der Rentenberechtigte selbst, ob er seine Rente beantragt oder nicht.
Sie können auch die Anträge auf eine Kontenklärung oder Rente stellen, wenn ihre Mutter ihnen eine Vollmacht ausstellt. Bei psychologischen Problemen könnte auch geprüft werden, ob eine amtliche Betreung notwendig wäre. Der Betreuer könnte dann Anprüche für den Berechtigten geltend machen.