Guten Morgen Anja1977,
als ausbildungsuchend gelten Personen, die über die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) eine Berufsausbildung suchen. Diese Zeiten sind als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie
nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden,
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben (Tatbestand der Unterbrechung nicht erforderlich zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr),
mindestens einen Kalendermonat angedauert haben und
nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.
Diese Zeiten wirken sich auf die Höhe der Rente und auf die Wartezeiten aus. Um diese Zeiten nachweisen zu können, benötigen Sie allerdings eine Bescheinigung über die Ausbildungssuche von der Agentur für Arbeit ( Arbeitsamt). Eine Bescheinigung der Krankenkasse, dass Sie in diesem Zeitraum familienversichert waren, reicht nicht aus.