Die Rentenversicherungsträger behalten für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner deren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente ein und führen sie zusammen mit dem vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteil gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) an die Krankenkassen ab. Änderte sich der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, so wurden bisher die betroffenen Rentner mit Bescheid vom Rentenversicherungsträger informiert, weil die Beitragssatzänderungen Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente haben.
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.03.2005 wurde § 255 Abs. 1 SGB V dahingehend ergänzt, dass bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich ist. Begründet wurde diese Gesetzesänderung damit, dass es den Rentenversicherungsträgern künftig ermöglicht werden soll, die Rentner über Beitragssatzänderungen durch entsprechende Erläuterungen auf dem Kontoauszug zu informieren. Das sogenannte "Kontoauszugsverfahren" soll zu Verfahrenserleichterungen für die Rentenversicherungsträger führen und spart Verwaltungskosten in Höhe von jährlich über 10 Millionen Euro.
Dieses maschinelle Verfahren wird seit Januar 2006 praktiziert. Seit diesem Zeitpunkt werden bei Änderungen des Krankenversicherungsbeitrags keine Rentenbescheide mehr erstellt.
Sie haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Änderung Ihres Anteils am Krankenversicherungsbeitrag einzulegen. Die Mitteilung Ihres neuen Krankenversicherungsanteils auf dem Kontoauszug Ihres Geldinstituts erfüllt sämtliche Merkmale eines Bescheides nach § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt dazu, dass sich die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf ein Jahr verlängert. Hinsichtlich diese maschinellen Verfahrens wird Ihnen somit zukünftig immer eine solche Widerspruchsfrist eingeräumt.
Bei Änderung in der Rentenhöhe aus anderen Gründen als den Beitragsatzänderungen der Krankenkassen (z. B. Rentenanpassung, Einkommensanrechnung, Neufeststellung) erhalten Sie jedoch weiterhin einen Bescheid oder eine Mitteilung Ihres Rentenversicherungsträgers.