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Kontoauszugsverfahren

von mimi03.04.2007 | 18:15
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24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Für die Mitteilung des KV-Beitrages verwendet die Deutsche Rentenversicherung jetzt das Kontoauszugsverfahren und zahlt einfach einen entsprechend niedrigereren KV-Beitrag aus, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht hat. Ich habe zu diesem verfahren mal ein paar Fragen und Anmerkungen mit der Bitte um Stellungnahme durch die Experten: 1. könnte es sein, dass dieses Verfahren gegen den Datenschutz verstößt. Es ist möglich, dass Bankangestellte von Daten Kenntnis nehmen, die sie aber gar nichts angehen. Es handelt sich um Sozialdaten für deren Übermittlung an andere Stellen, wie auch an die Bank eine gestzliche Grundlage geschaffen werden muss. § 255 Abs. 1 S. 2 SGB V ermöglicht den Rentenversicherungsträgern zwar den Verzicht auf den Bescheid, ermächtigt jedoch nicht zur Bekanntgabe über Dritte. Was sagen Sie dazu? 2. habe ich gehört, dass es Ausnahmen von dem Kontoauszugsverfahren geben soll, verstößt das nicht gegen den Gleichheitssatz? 3. Ist gegen das Verfahren der Widerspruch zulässig? Welche Fristen müssen dann eingehalten werden?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rentenversicherungsträger behalten für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner deren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente ein und führen sie zusammen mit dem vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteil gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) an die Krankenkassen ab. Änderte sich der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, so wurden bisher die betroffenen Rentner mit Bescheid vom Rentenversicherungsträger informiert, weil die Beitragssatzänderungen Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente haben.

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.03.2005 wurde § 255 Abs. 1 SGB V dahingehend ergänzt, dass bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich ist. Begründet wurde diese Gesetzesänderung damit, dass es den Rentenversicherungsträgern künftig ermöglicht werden soll, die Rentner über Beitragssatzänderungen durch entsprechende Erläuterungen auf dem Kontoauszug zu informieren. Das sogenannte "Kontoauszugsverfahren" soll zu Verfahrenserleichterungen für die Rentenversicherungsträger führen und spart Verwaltungskosten in Höhe von jährlich über 10 Millionen Euro.

Dieses maschinelle Verfahren wird seit Januar 2006 praktiziert. Seit diesem Zeitpunkt werden bei Änderungen des Krankenversicherungsbeitrags keine Rentenbescheide mehr erstellt.

Sie haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Änderung Ihres Anteils am Krankenversicherungsbeitrag einzulegen. Die Mitteilung Ihres neuen Krankenversicherungsanteils auf dem Kontoauszug Ihres Geldinstituts erfüllt sämtliche Merkmale eines Bescheides nach § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt dazu, dass sich die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf ein Jahr verlängert. Hinsichtlich diese maschinellen Verfahrens wird Ihnen somit zukünftig immer eine solche Widerspruchsfrist eingeräumt.

Bei Änderung in der Rentenhöhe aus anderen Gründen als den Beitragsatzänderungen der Krankenkassen (z. B. Rentenanpassung, Einkommensanrechnung, Neufeststellung) erhalten Sie jedoch weiterhin einen Bescheid oder eine Mitteilung Ihres Rentenversicherungsträgers.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich gehe davon aus, dass bei „Fertigung“ des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.03.2005 die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen wurden.

22 Antworten

Antoniusam 03.04.2007 | 18:34
Ihre Bank kennt die Höhe Ihrer Einkünfte und Ihre Kontoumsätze, was Sie bisher bestimmt noch nie gestört hat. Aber dass Ihre Bank nun die Höhe Ihrer GKV - Beiträge kennt, das stört Sie ? Also Sorgen haben manche Leute !
mimiam 03.04.2007 | 18:50
Es geht mir um die Einhaltung der Gesetze.
?am 03.04.2007 | 19:17
Pipifax...lächerlich...
!am 04.04.2007 | 06:58
Ob es ein Gesetz gibt,welches dem RV-Träger erlaubt, im Rahmen der Kostenersparnis die Kürzung/Erhöhung der jeweiligen Rentenabzüge per Betreffangabe auf dem Kontoauszug mitzuteilen, würde mich auch interessieren. Die Bank weiss aber über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bestens bescheid und die kratzt es nicht, ob Sie viel oder wenig KV-Beitrag zahlen. Die Antwort des Experten zu diesem Thema ist aber sicher interessant. Warten wir ab, was da kommt.
Antoniusam 03.04.2007 | 23:02
Wie schön, dass Sie keine wirklichen Sorgen haben ! Und die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens ist mit absoluter Sicherheit gewährleistet.
mimiam 03.04.2007 | 22:32
Also es ist doch rein meine Angelegenheit, weshalb ich bestimmen möchte, dass solche Änderungen mir direkt mitzuteilen sind. Es ist mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ist schon merkwürdig welche "Antworten" man hierauf erhält. Nichtwissen und keine Ahnung zu haben, sollte nicht durch Beschimpfungen und Spott kompensiert werden. Insofern sollte die Forenleitung mal einschreiten. Sowas wird man hier fragen dürfen und die Frage ist doch ganz einfach: Wie ist die Rechtslage?
Schadeam 04.04.2007 | 07:32
es ist gesetzlich geregelt, dass die RV solche Rentenänderungen, die sich ja nur durch Beitragserhöhung einer anderen Institution (Krankenkasse) ergeben, auf diese Art bekannt geben darf. Es regen sich derzeit ja viele darüber auf, ich verstehe aber nicht ganz, warum der Protest nur die RV trifft, wo doch die Krankenkassen die Beiträge erhöht haben. Warum haben die Kassen, die zum 01.01. die Beiträge erhöht haben, nicht in geeigneter Form kommuniziert, dass sich 3 Monate später zwangsläufig eine "Rentenkürzung" ergibt? Eine Datenschutzverletzung oder gar einen Eingriff in ein Grundrecht von mimi kann ich allerdings nicht sehen. Und welchen Sinn soll ein Überprüfungsantrag / Widerspruch haben? Das würde doch nur weitere Verwaltungskosten und Bürokratie bedeuten. Da müssten Sie wohl gegen die Beitragserhöhung Ihrer Kasse vorgehen. Da muss sich dann schon jeder Einzelne fragen lassen, ob es ihm "nur um die Rechtslage geht" oder ob er "einfach gegen alles ist".
Korinthenkackeram 04.04.2007 | 07:17
"Es geht mir um die Einhaltung der Gesetze"..... *gröhl*......
Schiko.,am 04.04.2007 | 08:36
Für mich ja vollkommen unverständlich, vielleicht klappt es eines tages, dass der bankangestellte nicht mehr sieht wieviel rente für den einzelnen gut- geschrieben werden ?? Bin hier ganz gegenteiliger meinung, moniere sogar, dass dies nicht schon 2004 eingeführt wurde. Papierkram porto und arbeitszeit werden doch somit gespart, dies tut der rentenversicherung gut. Komme mir aber keiner auf den gedanken, für die steuererklärung braucht man unterlagen. Hier genügt wirklich der tagesauszug, auch wenn die beträge bruttorente und beiträge nicht gegliedert sind. Was, den tagesauszug dem finanzbeamten zeigen, dies ist ja schon wieder ein verstoß, da sieht dieser ja das guthaben, usw. Mit freundlichen Grüßen.
!am 04.04.2007 | 10:41
Der User wollte doch wissen, ob es rechtlich zulässig ist, derartige Mitteilung per KTO-Auszug mitzuteilen und hier nicht ein Verstoss gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt. Hierzu haben Sie leider keine Ausführungen geliefert.
Unbekanntam 04.04.2007 | 15:44
Hallo mimi, ich kann auch nur wie meine Vorrednern den Kopschütteln. Die Deutsche Rentenversicherung hat knapp 20 Millionen Rentner. Ein Brief kostet 0,55 €uro. Wieviel das in der Summe macht, kann sich ja jeder zusammenrechnen. Diese Millionen von Euros zahlen Sie mit Ihren Steuer- und Beitragsgeldern. Glauben Sie mir, Sie sind nicht die erste im Land, die auf die Idee gekommen ist, zu prüfen, ob dass datenschutzrechtlich in Ordnung geht. Machen Sie sich diesbezüglich keine Sorgen, der Gesetzger hat genug Rechtsexperten im Hintergrund. Ihre Bank, weiß anhand Ihres Kontoauszuges nahe zu alles über Ihre Finanzlage. Von Ihren Telefonkosten, wie teuer Ihr Urlaub war, wieviel im Monat verbrauchen um Leben zu können. Und wenn die Bank noch mehr über Sie wissen will, dann kann Sie bei der Schufa bzw. anderen Auskunfteien anfragen. Da steht dann sogar drin, wenn Sie mal irrtümlicherweise einen Mahnbescheid erhalten haben. Glauben Sie wirklich vergleichsweise, dass den Bankmitarbeiter interessiert es wirklich, wenn Ihre Rente um paar Euro sinkt? Selbst wenn es nicht im Kontoauszug stehen würde, weiß er trotzdem das die Rente wegen Erhöhung des Krankenkassenbeitragssatzes gesunken oder wegen einer Rentenanpassung gestiegen ist. Woher? Vielleicht ließt er auch hier im Forum mit oder ließt Zeitung? In diesem Sinne, machen Sie sich darüber keinen Kopf. Ich wünsche Ihnen im Guten, dass das größte Problem ist, was Sie im Leben erwartet.
Bernhardam 04.04.2007 | 16:25
Über ein solches Ausmaß an blinder Obrigkeitsgläubigkeit kann man als Bürger ebenfalls nur den Kopf schütteln. Bevor hier völlig substanzlose Glaubensbekenntnisse abgegeben werden, wäre vielleicht einmal ein Blick auf das Gesetz und die Gesetzentwürfe zu empfehlen, man findet eine brauchbare Zusammenstellung hier: http://www.aus-portal.de/aktuell/gesetze/01/index_6602.htm Von Datenschutz kann also keine Rede sein. Und ein Land, in dem das ehrenwerte Ziel "Verwaltungsvereinfachung" in der praktischen Umsetzung vor allem als "Bürgerentmündigung" zu übersetzen ist, kann einem nur leid tun. Das Ergebnis ist doch gemessen am Anspruch ein schlechter Witz. Wir wollen (viel!) weniger Bürokratie und weniger Bürokraten, und nicht weniger Bürgerrechte.
Gustavam 04.04.2007 | 17:32
......AMEN ! Es bleibt trotzdem eine lächerliche Lapalie. Ich wünschte, ich hätte "mimis" Probleme !
Schiko.am 04.04.2007 | 21:13
Soeben heimgekommen zeigte mir meine frau den bankauszug. Ist ja furchtbar was da steht: Neuer KV-Anteil 0,3549 E. und 441,28 nettobetrag. Nun weiß der bankmensch die brutto- rente, wenn er den betrag der pflegeversicherung errechnet. Das darf doch nicht sein? Mit freundlichen Grüßen.
Kopfschüttelnderam 05.04.2007 | 02:08
Um endgültige Klarheit zu bekommen, sollte "mimi" in dieser "äußerst wichtigen" Angelegenheit vielleicht noch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages anrufen........?
DOLEam 05.04.2007 | 08:11
Petitionsausschuss Kontakt Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +49 (0)30 227 35257 Fax: +49 (0)30 227 36053 E-Mail: vorzimmer.peta@bundestag.de oder dieser Link:http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/petition/index.asp
bekissam 05.04.2007 | 13:55
Der Gesetzeswortlaut ist (auszugsweise): "Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge nach Satz 1 ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich." Aus Ihrer Antwort erschließt sich mir nicht, warum die Nachricht auf dem Kontoauszug, entgegen dem Erfordernis laut Gesetzestext, nunmehr ein Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung sein soll. Aus dem Gesetzestext ersehe ich auch keine Ermächtigung zur Benachrichtigung über das Kontoauszugsverfahren und damit zur Offenbarung von Sozialdaten gegenüber Dritten. Das betrifft nicht nur Bankangestellte, sondern auch Personen, die für ältere oder behinderte Menschen nur die Kontoauszüge abholen und so detailierten Einblick in sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse des Kontoinhabers erhalten, ohne dazu befugt worden zu sein. Ich möchte doch sehr bitten, die erteilten Expertenauskünfte diesbezüglich zu überprüfen und nicht nur eine Auskunft nach dem Motto "wird so schon richtig sein" zu erteilen. In einem Expertenforum erwartet der Nutzer zu Recht eine Expertenantwort, die diesem Anspruch gerecht wird. Die zuständigen Fachausschüsse werden sich doch mit den rechtlichen Fragen vor Einführung eines solchen Verfahrens vermutlich (oder hoffentlich) auseinandergesetzt haben, so dass es möglich sein müsste, die Beratungsergebnisse, die zur Einführung des Kontoauszugsverfahrens führten, hier darzulegen.
Gustavam 05.04.2007 | 14:44
Jeder gesetzlich krankenversicherte und jeder aufmerksame Zeitungsleser bzw. Fernsehzuschauer weiß ohnehin, dass die GKV-Beiträge ständigen Schwankungen unterliegen und die Höhe der Nettoeinkommen somit entsprechend variieren. Selbst wenn der aktuelle GKV-Beitrag nicht auf dem Kontoauszug erscheinen würde, könnte sich jeder interessierte Bankmitarbeiter, aufgund der allgemeinen Medieninformationen, leicht ausrechnen, wie hoch die jeweiligen Beiträge sind. (Zumindest in etwa.) Rentenanpassungen werden ebenfalls öffentlich angekündigt und zwar unter Angabe des Prozentsatzes. Bekommt der Rentner XYZ also plötzlich eine höhere Rente, weiß der "neugierige" Bankangestellte auch sofort, woran das liegt. Hat sich denn darüber schon mal jemand beklagt ? Einfach lächerlich, diese Diskussion !
bekissam 05.04.2007 | 15:58
Sie haben sicherlich meinen Beitrag nicht richtig gelesen oder nicht richtig verstanden. Ich habe nichts gegen das Verfahren, sondern wünsche eine korrekte Auskunft über die rechtlichen Grundlagen. Im übrigen kann man aus der Rentenhöhe allein noch nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Leistungsberechtigten schließen. Werden die Beträge im Kontoauszug jedoch genannt, ist das sehr wohl möglich. Diese Information einer Bank erteilen zu wollen oder nicht, muss m. E. dem Leistungsempfänger vorbehalten bleiben oder bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.
Bernhardam 05.04.2007 | 16:16
Warum antworten Sie denn nicht einfach: "Legal, illegal, sch...egal"?
Gustavam 05.04.2007 | 21:04
Bei dieser Lapalie ist es mir wirklich sch...egal, ob legal oder illegal ! Ich habe ganz andere Probleme am Hals !!!!!!
wolfgangam 12.05.2007 | 09:51
Ob gesetzeskonform oder nicht - mich als Betroffener stört, daß ich auf kein aktuelles Dokument über die Höhe meiner ausgezahlten Rente zugreifen kann.
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