§ 85 Abs. 2 EStG lautet: "Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden."
Als der Ehemann im Jahr 2008 seinen Riestervertrag abgeschlossen hat, hat die Ehefrau eine Zustimmungserklärung bezüglich der Zuordnung der Kinderzulage an den Ehemann abgegeben. In dem Vordruck, der diese Erklärung enthält, wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Ehefrau (Mutter) bis auf Widerruf auch für die Folgejahre gilt und dass der Widerruf spätestens am 31. Dezember des Beitragsjahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll, beim Anbieter des Ehemannes vorliegen muss.
Der Widerruf sollte nun schnellstmöglich gegenüber dem Anbieter des Ehemannes erklärt werden, damit - evtl. aus Kulanz - noch für das Jahr 2013 Kinderzulagen durch die Zulagenstelle der Ehefrau gutgeschrieben werden können. Weitere Rückwirkung ist gesetzlich - wie oben dargestellt - ausgeschlossen (ggf. sollte geprüft werden, ob und inwieweit eine Haftung des Versicherungsunternehmens in Betracht kommt, auch wenn die Ehefrau die Erklärung einschl. der eindeutigen Hinweise eigenhändig unterschrieben hat). Im Regelfall dürfte ein Widerruf der Zuordnung nur noch für das laufende Kalenderjahr 2014 möglich sein.