Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Fahrt- und Verpflegungskosten übernommen. Bei den Verpflegungskosten muss eine unvermeidbare Abwesenheit von mindestens acht Stunden täglich vorliegen (pauschaliertes reisebezogenes Verpflegungsgeld in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz). Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen für einen bestimmten Versicherten sind vom Rentenversicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sie für die berufliche Eingliederung des Versicherten erforderlich sind. Hinsichtlich der Kostenerstattung bitte ich um Kontaktaufnahme mit der Reha- Fachabteilung Ihres Rententrägers.