Hallo,
der von Ihnen verwendete Begriff des "Wartestands" ist mir leider nicht geläufig, ebenso wenig ist mir bekannt, welche konkreten Konditionen in dieser Phase für Sie gelten.
Ganz grundsätzlich wäre es so, dass Bezieher von Vorruhestandsgeld nach den für Leistungen aus den Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes geltenden Regelungen sowie Bezieher betrieblicher Versorgungsleistungen, die damit auf die Altersrente hingeführt werden, von Teilhabeleistungen durch die Rentenversicherung ausgeschlossen sind.
Dieser Leistungsausschluss gilt jedoch nicht für Bezieher von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (aktive und passive Phase der Altersteilzeit). Dieser Personenkreis kann Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen.
Fakt ist jedoch auch, dass die Prüfung, ob ein solcher Ausschlussgrund tatsächlich vorliegt, innerhalb von 2 Wochen im Rahmen der Zuständigkeitsklärung gemäß § 14 SGB IX erfolgen muss. Sofern der Antrag nicht innerhalb dieser Frist an den eigentlich zuständigen Leistungsträger abgegeben wird, ist der erste Leistungsträger damit zuständig geworden.
Da in Ihrem Fall die Rentenversicherung bereits einen Bewilligungsbescheid erlassen hat, hat sie entweder diese Frist überschritten oder nach eingehender Prüfung keinen Ausschlussgrund feststellen können und sich deshalb für zuständig erklärt.
Sollte es dennoch zu Problemen mit der Kostentragung kommen, ginge dies nicht zu Ihren Lasten. In diesem Fall würden die Sozialversicherungsträger (z.B. Rentenversicherung und Krankenversicherung) Ihre Erstattungsstreitigkeiten hinter den Kulissen austragen, sodass Sie davon nichts mitbekommen.