Hallo Museum,
die Deutsche Rentenversicherung kann als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes erbringen. Diese Leistungen umfassen auch Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, soweit eine Verpflichtung des Arbeitgebers oder der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht. Zu den Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen gehören orthopädischer Fußschutz, orthopädische Arbeitsschuhe, orthopädische Fahrersitze, berufsbedingter Mehrbedarf von Hörhilfen und Arbeitsplatzausstattungen (wie zum Beispiel orthopädischer Bürostuhl, Hebehilfe). Eine Übernahme der Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen ist nur möglich, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den jeweiligen Versicherten erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Kostenübernahme für derartige Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen ist insoweit ein höchstpersönliches Recht bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer/Versicherten. Die gemeinsame Nutzung der Hilfsmittel/technischen Arbeitshilfen durch mehrere Versicherte ist insoweit nicht möglich.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass nach den einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen grundsätzlich der Arbeitgeber für die ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes zuständig ist. Dies betrifft alle Arbeitsmittel, auch und besonders die der Gesunderhaltung der Beschäftigten dienen. Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen nur Hilfsmittel in Betracht, die ausschließlich individuell behinderungsbedingt erforderlich sind.