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Experten-Antwort

Krank ausgesteuert, arbeitslos, BU Rente ?

von Conny06.11.2020 | 12:26
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6 Antworten

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Ich bin 62 Jahre und schon fast 2 Jahre krank. Ich habe mich beim Arbeitsamt gemeldet, da ich e gelassen wurde. Hierzu läuft die Kündigungsschutzklage noch. Netzt rief mich das Arbeitsamt an, weil ich entweder nicht mehr krankgeschrieben sein soll, um Arbeitslosengeld zu erhalten und somit vermittelbar sein soll, oder krankgeschrieben und dann über Paragraf 145 begutachtet werden soll. Nun ist es aber so, dass die Kündigungsschutzklage noch läuft und ich eigentlich mit einem Hamburger Modell wieder einsteigen wollte. Als Steuerfachangestellte nach Thalamusinfarkt ist dies alles sehr schwierig. Wie soll ich mich verhalten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Conny,

nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann realisiert werden, wenn formal ein Arbeitsverhältnis noch besteht.

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5 Antworten

KSCam 06.11.2020 | 13:46
Was ist daran schwierig? Die Eingliederung mit dem Hamburger Modell können Sie m.E. vergessen - das geht nur solange ein Anspruch auf KG noch bestünde. Das hätten Sie früher angehen müssen. Wenn Sie ALG erhalten wollen müssen Sie sich nach den von der Agentur gemachten Bedingungen richten. Sich also dem Arbeitsmarkt im Rahmen Ihrer Fähigkeiten zur Verfügung stellen.
Sonjaam 06.11.2020 | 15:54
Das stimmt so nicht. Bei mir hat die SBin auch Druck gemacht von wegen arbeitslos und krank geht nicht. Es geht aber sehr wohl. Man darf nicht immer alles glauben, was einem so als Recht verkauft wird, vor allem weil es mündlich erfolgt.
Ouzam 07.11.2020 | 21:31
Jedem muss aber bewusst sein, dass es kein Recht auf Hamburger Modell gibt. Der ArbG muss diesem zustimmen, nach einer Kündigung und Klage unwahrscheinlich. Weiterhin muss erstmal die Klage von Erfolg gekrönt sein und weiterhin muss am Ende die Fortführung des Arbeitsverhältnisses stehen, was im seltensten Falle passiert. Selbst bei erfolgreicher Klage steht am Ende die Verabschiedung vom ArbG, man einigt sich dann auf eine andere Art der Beendigung. Wie auch immer, es interessiert das Arbeitsamt herzlich wenig. Sie können nicht 24 Monate ALg1 kassieren ohne was zu tun bewerben oder Rente beantragen mit dem Argument es liefe ja noch im Ausgang völlig offenes Verfahren. Weiterhin sei gesagt, dass Sie für die zurückliegende Zeit selbst bei erfolgreicher Klage und Wiedereinstellung KEINEN rückwirkenden Lohnanspruch haben wenn Sie sich nicht um Alternativen bemühen. Das hat jüngst erst wieder das BAG bestätigt und ging selbst durch dem Boulevard. Sie haben eine Schadensminderungspflicht gegenüber dem ArbG. Bewerben Sie sich nicht und versuchen in Lohn und Brot zu kommen oder stellen keinen Rentenantrag gibts nichts rückwirkend. Die Zeit abwarten und hoffen am Ende Job und einen Haufen Geld zu haben geht so nicht auf.
Connyam 08.11.2020 | 17:05
Hallo und danke für die Antworten. Nun, ich denke ich habe da einiges vergessen zu schreiben. Ich hatte diesen Schlaganfall im Februar letzten Jahres und im Juni wurde unsere Kanzlei übernommen. Nach einem Jahr wurde ich im im Juni entlassen, also dieses Jahr. Erst dann habe ich mich beim AA gemeldet. Mit dem alten, sowie neuen ArbG wurde damals vereinbart mit dem Hamburger Modell wieder einzusteigen. Doch nun ist alles vorbei.... ? Das AA sagt, entweder jetzt arbeitsfähig oder krank und 145. Noch vor Ende des Verfahrens?...
Max4.0am 08.11.2020 | 18:14
Was spricht dagegen, über § 145 Nahtlosigkeit zu gehen? Ist doch nicht das Schlechteste ... und wenn sie es schon anbieten? Dann ist erst einmal das Einkommen gesichert und dann kann man weitersehen - mMn. Dafür braucht es auch KEINE Kündigung. Und sie schreiben ja, Kündigungsschutzklage läuft.
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