Hallo Schorsch,
grds. (also im Normalfall) besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen = 42 Tage, anschließend dann Krankengeldanspruch. Berechnung im Regelfall einfach volle 6 Wochen.
Allerdings kennt auch das KV-Recht einige Besonderheiten, daher muss im Einzelfall bitte Fachauskunft bei der Krankenkasse eingeholt werden.
Mir bekannte Besonderheiten wären z.B. folgende:
- Beschäftigungsverhältnis besteht noch keine 4 Wochen (dann idR kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern gleich KG)
- Ebenfalls bedeutsam ist die Frage, ob die AU vor Beschäftigungsbeginn vorliegt (dann ist dies der erste Tag Lohnfortzahlung) oder ob zunächst die Beschäftigung aufgenommen wurde und danach die AU eintritt (dann wäre der nächste Tag der erste Tag der Lohnfortzahlung)
- weitere Besonderheiten im KV-Recht möglich und denkbar!!
Insofern ist auch der Hinweis, dass letztlich die Krankenkasse zu diesem Thema Ansprechpartner sein muss, korrekt und zielführend.