Hallo Tina,
bei einem rentenversicherungspflichtigen Bezug von Krankengeld werden die Beiträge aus 80 % des Arbeitsentgelts berechnet, das der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde liegt.
Nachdem Sie vermutlich Krankengeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes beziehen, zahlt die Krankenkasse die Beiträge in voller Höhe allein.
Eine Aufstockung dieser Beiträge ist gesetzlich nicht möglich. So ist insbesondere wegen der bestehenden Versicherungspflicht die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung