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Zur Experten-Antwort springenHallo Gabi
entgegen den Ausführungen von "Siehe hier" hat die Krankenkasse auch bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung (§ 103 SGB X):
"Vom Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters endet nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld. Ist über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses die Rentenhöhe, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag nach § 50 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht vom Versicherten zurückfordern. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse bis zur Höhe der rückwirkend bewilligten Rente richtet sich nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 5 SGB V." (zitiert aus den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 103 SGB X, Ziffer 3.2)
Darüber hinaus werden Sozialleistungen in § 34 Abs. 3b SGB VI bei den als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Einkommen nicht genannt.
Hallo User Gabi,
wir Ihnen User Schade geraten hat, setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und klären die Situation. Falls Sie das Krankengeld für Juni ausgezahlt bekommen, muss die Krankenkasse schnellstmöglich mit der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und mitteilen, dass für Juni noch Krankengeld gezahlt wurde. Ihre Krankenkasse rechnet dann direkt mit der Deutschen Rentenversicherung ab.
Beachten Sie bitte folgendes: Wenn die Krankenkasse Ihnen für Juni noch Krankengeld zahlt, kommt die erste Rente erst Ende Juli. Dies sollten Sie bei Ihren finanziellen Planungen beachten.
Die Überlegung war nicht für nur einen Monat gedacht, sondern falls es sich ab dem 01.06. um eine vorgezogene Altersrente handelt. Da könnte es dann trotz Verwaltungsaufwand sinnvoll sein. Und falls der Bescheid schon unterwegs ist, würde dann bei rechtzeitiger Antragstellung noch in diesem Monat für ab dem 01.06. noch mal umgerechnet werden müssen. Warum sollte man darauf verzichten, wenn es vom Grunde her möglich ist/wäre? ;-)Insofern wäre dann zu überlegen, ob es sich 'rechnet', auf z.B. 1% der Rente zu verzichten.hmm ...könnte jetzt noch angeleiert werden, um im Juni Altersrente und KG/Hinzuverdienst parallel zu bekommen. Und rechtzeitig in Vollrente ab Juli wieder umswitchen nicht vergessen. Dumm nur, wenn der Rentenbescheid schon morgen oder Ende Juni kommt, dann würde damit ein riesen Verwaltungskram ausgelöst worden sein und finanziell was gewonnen sein?! Möglich ist vieles, sofern man/frau die Fristen beachtet, aber sinnvoll? ;-) Gruß w.
@W°lfgang: Sie sind ja bekanntermaßen quasi 'Gegner' der 'Flexirente'... Es ist aber nunmal durchaus möglich, ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, letztendlich dafür wurden ja die hierfür notwendigen Paragraphen geschaffen/geändert. Das hierfür das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt/vorliegen muss/sollte, setze ich dabei voraus. Im Fall von @Gabi bleibt dann vielleicht eher die Frage, warum sie nicht vorher auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, z. B. von dem Berater, der ihren Antrag aufgenommen hat. Denn es wird ja bereits bei Antrag auch nach einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis/daraus resultierendem Hinzuverdienst gefragt. Aber vielleicht hat @Gabi ja den Antrag einfach online abgeschickt, ohne vorherige Beratung, mag sein... Aber solange sie dann - sobald AU beendet ist - wieder beim Arbeitgeber aufläuft und ihre Arbeit wie zuvor erledigt, ist der Rentenbezug (hier vorgezogene Altersrente, nicht etwa Erwerbsminderungsrente) kein Kündigungsgrund. Außer natürlich, es ist (tarif)vertraglich anders geregelt. Der Arbeitgeber muss dann aber natürlich dennoch informiert werden, damit er zukünftig die Sozialversicherungsbeiträge weiter korrekt berechnen kann. Und falls @Gabi gar nicht wieder arbeiten möchte, könnte sie trotz Rente dann ordnungsgemäß kündigen und neben der (Teil)Rente weiter Krankengeld beziehen, oder Resturlaubsanspruch mit Urlaubsentgelt geltend machen. Und muss dann nur darauf achten, dass ab 2022 die Hinzuverdienstgrenze vermutlich wieder auf 6.300,00 EUR gesenkt wird. Und falls tatsächlich kein Nebeneinkommen mehr anfällt, dann die Rente rechtzeitig auf 'volle Rente' umzustellen.Ich will auch nicht Kündigen solange ich keinen Rentenbescheid habe.Hallo Gabi, DAS ist - unabhängig vom nachgefragten Sachverhalt und möglichen Optionsmöglichkeiten - völlig untypisch. Wenn ich den Altersentenbeginn vor Augen habe, ist das Arbeitsverhältnis vorher/rechtzeitig zu kündigen (wenn nicht die Regelaltersgrenze ansteht, dann brauchen Sie nicht zu kündigen). Die bei gewünschtem Altersrentenbeginn erforderlichen Bedingungen sind doch lange vorher bekannt - und regelmäßig erfüllt, sonst würde niemand Ihren Rentenantrag für Sie ausfüllen/aufnehmen ;-) Arbeitsverhältnis/Kündigung + Altersrente sind 2 völlig unabhängige Bereiche. Wenn Sie die Kündigungsfristen nicht einhalten, könnte Ihr AG darauf bestehen, diesen einzuhalten (was interessiert den Ihre Rente, Sie haben Arbeitsvertrag?!) ...was bei Arbeitsverhältnis und Hinzuverdienst etwas unangenehme Folgen für die vorgezogene Altersrente (KÜRZUNG für den Rest des Jahres, und ggf. noch keine Betriebsrente) haben könnte. Nebenbei: 'Angsthasen wie Sie erleben ich immer wieder "Neee, ich will erst kündigen, wenn ich den Rentenbescheid habe" ...was Folgewirkung sein kann, haben Sie oben gelesen - wenn der AG nicht 'gnädigerweise' einen Auflösungsvertrag mit Ihnen macht – mit ggf. noch nachgehenden/ausstehenden Entgeltzahlungen ← SUPER bei schon (rückwirkend) laufender Altersrente. Gruß w. PS: Sie werden letztendlich 'Glück' haben, da in diesem Jahr noch eine sehr hohe Hinzuverdienstgrenze ohne Rentenkürzung gilt.
Nicht ganz seit 2017, aber immer wieder kommt durch, dass der Arbeitsaufwand, die dieses Flexirentengesetz mit sich bringt, doch auch aus Ihrer Sicht 'doof' ist. Gestolpert bin ich aber vor allem über Ihren Satz an 'Gabi' "Wenn ich den Altersentenbeginn vor Augen habe, ist das Arbeitsverhältnis vorher/rechtzeitig zu kündigen (wenn nicht die Regelaltersgrenze ansteht, dann brauchen Sie nicht zu kündigen)." Und DAS genau ist dann ja eben nicht der Fall, wenn es um die 'vorgezogene' Altersrente geht, es muss nur auch der Arbeitgeber einverstanden sein, dass er zukünftig einen 'Rentner' beschäftigt. Oder es darf nicht durch Tarifverträge ausgeschlossen sein. Und vielleicht bestärken Sie nun Gabi einfach auch noch mal darin, dass, auch wenn sie sich nicht hat rechtzeitig beraten lassen, es noch 'gerettet' werden kann, allerdings ja nur, wenn sie es bis spätestens 31.05. beantragt, damit es ab 01.06. gilt. Lt. meinem Wissensstand... dürfen Sie aber gern korrigieren ;-)@W°lfgang: Sie sind ja bekanntermaßen quasi 'Gegner' der 'Flexirente'...Hmm? ...irgendwie scheinen Sie meine Beiträge seit 2017 dazu nicht gelesen zu haben, es ist genau andersrum. Wo Rente neben einer Beschäftigung _mitgenommen_ werden kann, mache ich auch darauf aufmerksam, welche Möglichkeiten/aber auch 'Gefahren' dabei bestehen. Ein paar Kenntnisse in Arbeits- und Betriebsrenten- und allgemeines Sozialrecht rundet das etwas ab :-) ! ...
W*lfgang kann man durchaus als Kenner der Materie bezeichnen, bei Widerspruch allerdings ist er schnell mal auf Krawall gebürstet...Liebe/r @Siehe hier, natürlich gibt es mit Flexi jede Menge Gestaltungsmöglichkeiten und die liebe Gabi könnte mit der kurzfristig gewünschten 99% Rente noch ein paar Monate Krankengeld retten. Aber bedenken Sie auch eines: nicht jeder Bürger will das, manche sind einfach gestrickt und wollen klare Lösungen, bzw. können die komplexen Gedankengänge die wir Berater zum Thema Flexi im Kopf haben nicht nachvolziehen..... Und dann ist auch einfach "manchmal gut"Aber doch nicht für @siehe hier oder @W°lfgang, die Rentenkoniferen äh oder -koriphäen. Manchmal schon unglaublich, wie eingenommen diese Typen von sich sind. Bei diesen beiden hat man das Gefühl, dass ihr berufliches Wissen ihrem Charakter nachhaltig geschadet hat. Eigentlich sind die beiden eher zu bedauern.
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