Hallo Gustav,
Krankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach Rentenbeginn eingetreten ist, wird als Hinzuverdienst berücksichtigt. Dies gilt für Pflicht- und freiwillig Versicherte.
Als Hinzuverdienst ist hierbei das dem Krankengeld zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Für die Frage, in welcher Höhe die Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit geleistet wird, ist der kalenderjährliche Hinzuverdienst maßgebend, hier also 2019. Die Rente wird in voller Höhe ausgezahlt, wenn Sie Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten. Wird die Hinzuverdienstgrenze hingegen überschritten, wird der überschreitende Betrag zu 40% angerechnet. Da grds. kein höheres Einkommen als vor Rentenbeginn erzielt werden soll, ist unter Umständen der sog. Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Die konkrete Berechnung können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.