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Experten-Antwort

Krankengeld als Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

von Gustav22.01.2020 | 10:57
470 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, seit 01.10.2018 erhalte ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Die Bewilligung wurde mir im November 2019 mit dem Rentenbescheid mitgeteilt. Im Jahre 2019 habe ich in den ersten 3 Monaten Krankengeld erhalten. Frage: Werden diese 3 Monate dem Hinzuverdient angerechnet? Ich war zu dieser Zeit freiwillig gesetzlich krankenversichert, also in keiner privaten Krankenversicherung. Und welcher Betrag wird als Berechnungsgrundlage herangezogen, bzw. wie wird berechnet? Für Ihre Mithilfe im Voraus vielen Dank! Beste Grüße!

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

Krankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach Rentenbeginn eingetreten ist, wird als Hinzuverdienst berücksichtigt. Dies gilt für Pflicht- und freiwillig Versicherte.

Als Hinzuverdienst ist hierbei das dem Krankengeld zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

Für die Frage, in welcher Höhe die Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit geleistet wird, ist der kalenderjährliche Hinzuverdienst maßgebend, hier also 2019. Die Rente wird in voller Höhe ausgezahlt, wenn Sie Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten. Wird die Hinzuverdienstgrenze hingegen überschritten, wird der überschreitende Betrag zu 40% angerechnet. Da grds. kein höheres Einkommen als vor Rentenbeginn erzielt werden soll, ist unter Umständen der sog. Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Die konkrete Berechnung können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

auch bei Bezug von Arbeitslosengeld ist als Hinzuverdienst (wie beim Krankengeld) das der Sozialleistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der Rentenbetrag ändert sich ab 01.01.2020 somit nicht.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

für den Fall, dass Sie im Jahr 2020 durchgehend Arbeitslosengeld beziehen, dürfte sich der anzurechnende Betrag zum 01.07.2020 nicht ändern, weil nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes entscheidend ist, sondern die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld. Diese ergibt sich aus Ihrem Arbeitslosengeldbescheid. Ob in Ihrem Fall der Hinzuverdienstdeckel eine Rolle spielt, kann nur durch Blick in Ihren Rentenbescheid bzw. in Ihr Versicherungskonto beurteilt werden. Bitte wenden Sie sich deshalb an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Für den Fall, dass der Bezug von Arbeitslosengeld endet (z. B. wegen der Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit), teilen Sie dies Ihrer Rentenversicherung bitte umgehend mit.

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2 Antworten

Gustavam 22.01.2020 | 15:30
Vielen Dank, für die schnelle und kompetente Antwort! In der Tat, bei mir ist im Rentenbescheid eine Hinzuverdienstdeckelung ausgewiesen. Bedeutet dies, dass die Berechnung sich also nach dem "Deckel" richtet und eine Berechnung mit der Formel 40% vom darüberliegenden Betrag entfällt? Dann schließt sich noch eine Frage an. Zum 01.07. wird jeweils der Rentenbetrag neu berechnet. Durch den Hinzuverdienst werde ich über den Grenzbetrag kommen. Also mit der Neuberechnung wird sich ein geringerer Betrag ergeben. Problem ist nur, seit dem 01.01.2020 bin ich arbeitslos. Also in diesem Jahr werde ich deutlich unter die Grenze fallen. Wird der neue Zustand der Arbeitslosigkeit berücksichtigt, oder bekomme ich trtozdem den geringeren Rentenbetrag? Nochmals vielen Dank im Voraus für eine Antwort! Beste Grüße
Gustavam 22.01.2020 | 17:38
Danke für die Antwort! Für mich ist hier nicht der 01.01.2020 interessant, sondern der 01.07.2020, denn dann wird eine Neuberechnung durchgeführt und dies auf Bais des vergangenen Jahres 2019. Da in 2019 mein Hinzuverdienst über die Hinzuverdienstgrenze liegt, müsste zum 01.07.2020 meine Rente angepasst werden, also meine Rente wird verringert. Das wäre für mich ein extremer Nachteil, denn das Arbeitslosengeld ist ziemlich gering. Daher die Frage, ob die Anpassung zum 01.07.2020 meinen neuen Status als arbeitsloser berücksichtigt - die Rente also doch nicht verringert wird. Und könnten Sie mir bitte noch Auskunft darüber geben, ob die 40%-Formel (bzgl. Betrag, der über den Hinzuverdienst liegt) bei der Neuberechnung der Rente zum 01.07.2020 greift, oder ob hier nur der Hinzuverdienstdeckel greif, wenn dieser im Rentenbescheid angegeben ist. Für Ihre Hilfe im Voraus vielen Dank! Beste Grüße!
Deutsche Rentenversicherung
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