Hallo Daniel,
leider kann in diesem Forum keine Einzelfallprüfung erfolgen.
Gemäß § 71 SGB IX heißt es grundsätzlich: "wird der Versicherte während des Bezuges von Anschlussübergangsgeld arbeitsunfähig, so liegt ein Leistungsfall der Krankenversicherung vor und die Krankenkasse hat mit Krankengeld einzutreten."
Ob in Ihrem Fall alle Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch erfüllt sind, kann nur Ihre zuständige Krankenkasse prüfen.
Bei Fragen zum Anschlussübergangsgeld wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. Ihre/n Sachbearbeiter/in.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung