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Krankengeld bei Rehamaßnahme

von Karina1318.11.2007 | 20:00
2172 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo liebe User und Experten, meine Nichte befindet sich durch eine schwere Ekrankung in einer maßnahme de DRV und erhält Übergangsgeld. Maßnahme geht von 1.02.2007 - 31.01.2008. Ihren erlernten Beruf als Krankenschwester kann sie nicht mehr ausüben, soll evtl Arzthelferin werden. In der Maßnahme hat sie sich dafür Wissen und erforderliche PC-kenntnisse angeeignet. Nun ist sie au und ihr steht eine schwere OP bevor. Erhält sie nun nach 6 Wochen Krankengeld ? Oder muß sie sich al melden? geht aber nicht wegen au. Bitte um konstruktive Antworten, mit welcher Leistung ihr Lebensunterhalt abgesichert wird. Danke fürs lesen Karina13

2 Antworten

Amadéam 18.11.2007 | 20:36
Für Bezieher von Ü-Geld zahlt der Rentenversicherungsträger auch Beiträge an die Krankenversicherung. Die KV zahlt daher im Leistungsfall - nach 6 Wochen Ü-Geldbezug als Lohnfortzahlung - also auch Krankengeld. Auf die folgenden Artikel der DRV Bund wird insoweit hingewiesen: "Werden für mich Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt?" Erhalten Sie Übergangsgeld, bleibt ein zuvor bestehender Versicherungsschutz in der gesetzlichen • Krankenversicherung • Pflegeversicherung • Rentenversicherung sowie • Arbeitslosenversicherung grundsätzlich bestehen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von Ihrem Rentenversicherungsträger übernommen. Das gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht für Sie Unfallversicherungsschutz für den Fall, dass sich im Zusammenhang mit der Behandlung ein Unfall ereignen sollte. Der Versicherungsschutz schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück ein. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlt ebenfalls Ihr Rentenversicherungsträger. Deutsche Rentenversicherung Bund 23.02.2007 und "Wer sichert mich während der Rehabilitation finanziell ab?" Als Arbeitnehmer haben Sie für die Zeit der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch, der im Allgemeinen 6 Wochen beträgt. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so können Sie vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an der Rehabilitation erhalten, wenn Sie vor deren Beginn oder einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Auch wenn Sie arbeitsunfähig sind oder zum Beispiel Arbeitslosengeld beziehen, können Sie ein Übergangsgeld erhalten, wenn Sie zuvor rentenversicherungspflichtig waren. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Sind Sie selbständig tätig, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet. Erhalten Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt oder erzielen Sie Arbeitseinkommen, so werden unter bestimmten Voraussetzungen diese Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Bei Arbeitslosigkeit wird im Allgemeinen das Übergangsgeld in Höhe der zuvor bezogenen Geldleistung gezahlt. Benötigen Sie weitere Informationen zum Übergangsgeld, so wenden Sie sich bitte an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Deutsche Rentenversicherung Bund 23.02.2007
Karina13am 21.11.2007 | 13:09
Danke für die Antworten. @Experte Offiziell endet die Maßnahme im Jan 2008.Durch die Erkrankung und die vorgesehene Op ist für sie jetzt nach 6 Wochen au die Maßnahme beendet. In deren Verlauf ist ein DRV Berater integriert. Es ist die selbe Erkrankung, die zu ihrem Rehabilitandenstatus geführt hat. die 78 Wochen sind noch nicht ausgeschöpft, ca 4 Monate. nach erfolgter OP und med Reha soll sie diese Maßnahme erneut beginnen.Es wurde aber schon ärztlicherseits angekündigt, daß auch durch diese erneute Op (biologische Herzklappen)keinevollständige Erwerbsfähigkeit mehr hergestellt werden kann. Ich denke, daß dann evtl eine halbe EMR bewilligt werden könnte und dann ein Rest hinzuverdient werden kann. Nun gilt es erst mal abzuwarten.Gruß Karina13
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