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Experten-Antwort

Krankengeld und Rentenbezug

von Reni196015.01.2023 | 08:24
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3 Antworten

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Hallo, folgender Sachverhalt liegt bei mir vor: Ab 5.8.2022 Bewilligung Teil-Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum 01.03.2022 ab 05.03.2022 Krankengeldbezug Da das Krankengeld vor Rentenbewilligung bezogen wurde, wird ja beides ungekürzt ausgezahlt. Nunmehr habe ich zum 1.10.2022 eine vorgezogene ungekürzte Altersrente für Schwerbehinderte beantragt. Der Rentenbescheid ist mir bisher noch nicht zugegangen. Nun zu meiner Frage: Kann oder sollte ich die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte auch zu 99,9 % beantragen. Würde - bei dieser Konstellation - dann der Krankengeldanspruch mir erhalten bleiben?Krankengeld würde ich noch bis Sepember 2023 erhalten. Könnte ich den Antrag auf 99,9 % Alterrente für Schwerbehinderte noch zum heutigen Zeitpunkt nachreichen, oder muss ich den Bescheid erst abwarten? Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Reni1960,

der super ausführlichen Antwort von @Abschläge schließe ich mich komplett an. Danke@Abschläge!

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Abschlägeam 16.01.2023 | 07:24
Hallo Reni1960, ob die Krankenkasse da so mitmachen würde, müssten Sie dort erfragen. M.W. geht es aber 'so rum' nicht, eben weil bereits KG bezogen wird (AU vor EM-Rentenbeginn) und dieses dann bei einer vollen-EM-Rente oder einer vorgezogenen Altersrente um den Zahlbetrag der Rente gekürzt wird. Hier haben Sie also m.W. nicht die 'freie Wahl' der prozentualen Höhe. Aber wie gesagt, verbindlich sagt Ihnen das Ihre zuständige KK. Grundlage ist §50 SGB V. Seitens der Rentenversicherung kann eine Teilrente von mindestens 10% bis maximal 99% beantragt werden. Das mit '99,9 %' wird erst einmal abgelehnt werden. Und es gibt bisher nur ein Einzelurteil eines Landessozialgerichtes hierzu, was bedeutet, dass Sie selbst gegen die DRV klagen müssten, um auch 99,9% zu erhalten. Es stellt sich aber auch die Frage, warum Sie das überhaupt 'so' lösen wollen. Ihre EM-Rente wurde zunächst mit den EP errechnet, die Sie bis einen Tag vor dem 'Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) erwirtschaftet haben. In einer 'Günstigerprüfung' wurde dann verglichen, welche Werte sich ergeben, wenn die letzten vier Jahre vor diesem Datum ausgeklammert werden (wegen z.B. Einkommenseinbußen weil schon mal öfter oder länger krank oder Arbeitszeitreduzierung etc.) und nur mit den für Sie besseren Werten wurde dann weiter gerechnet. Und damit wurde dann auch Ihre 'Zurechnungszeit' berechnet, deren Länge Sie dem Rentenbescheid entnehmen können und die also aus einem ehemals gutem (Vollzeit?)-Gehalt so berechnet wurde, als würden Sie damit noch weiter arbeiten. Da Sie aber nur 'halb' erwerbsgemindert sind, bekommen Sie davon nur die Hälfte ausbezahlt. Aber ja auch noch das Krankengeld dazu, dass dann ebenfalls aus Vollzeit (?) berechnet wurde. Dies ist zwar entsprechend geringer als ein Vollzeitgehalt und wird auch als Hinzuverdienst bei Ihrer EM-Rente berücksichtigt (was anscheinend sich aber nicht auswirkt). Aber von Ihrer 'abschlagsfreien' SB-Rente haben Sie insofern nur zum Teil etwas, denn durch die halbe EM-Rente sind bereits Abschläge enthalten und bleiben auch bestehen. Wenn Sie also zum 01.10.22 diese SB-Rente beantragt haben werden zwei Berechnungen gemacht. In der einen wird berechnet, wieviel 'Wert' Ihre EM-Rente zu diesem Datum hätte (und 'Bestandgeschützt' sind hier also nur die 'halben EP') und in der anderen, wie hoch Ihre Altersrente zu diesem Datum wäre. Die sich aus diesen beiden Berechnungen ergebende höhere Betrag wird dann als 'Altersrente' ausbezahlt. Davon ausgehend, dass dann also Ihr Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente gekürzt wird, sollten Sie den spitzen Bleistift rausholen. Denn darüber hinaus sollten Sie auch berücksichtigen, dass dann ab 01.10.2022 die Altersrente KV/PV pflichtig wäre, während das derzeitige Krankengeld KV-frei ist und die Rentenbeiträge, die davon bezahlt werden und sich auf die Regelaltersrente erhöhend auswirken (weil ja nur Teil-EM-Rente bezahlt wird). Ihre Krankenkasse ist schon über den SB-Altersrentenantrag informiert, insofern sollten Sie zunächst dort klären, was nun tatsächlich passieren würde (s.o.). Wenn aber 'nur' das KG ohnehin um den Zahlbetrag der Rente gekürzt würde und dann noch etwas 'oben drüber' bleibt, könnten Sie auch den Rentenbescheid abwarten. Und wenn Sie dann feststellen 'ey verflucht, halbe EM Rente plus volles KG wäre doch deutlich höher', dann nehmen Sie ganz schnell den Antrag DANN zurück, und zwar bevor eine Zahlung erfolgt/der Bescheid bindend ist. Sofern allerdings davon noch irgendeine Betriebsrentenzahlung abhängig ist (die z.B. nur/erst in Verbindung mit einer Altersrente zur Auszahlung kommt) dann sollten Sie die Auswirkungen dort sich auch noch von der zuständigen Personalabteilung erklären lassen. Besteht Ihr 'alter' Arbeitsplatz denn überhaupt noch? Denn wenn nicht... dann ist ganz fürchterlich dringend eine individuelle Beratung bei der zuständigen DRV angesagt, die dann prüfen sollte/könnte, ob nicht eine volle EM-Rente zusteht (wegen Lage auf dem Arbeitsmarkt) statt der SB-Rente. DAS sollte dann aber ganz schnell (jetzt parallel Unterlagen dazu nachreichen) erfolgen. Zu Ihrer Ursprungsfrage: wenn Sie dann wieder arbeitsfähig sind und neben einer dann doch bewilligten/bezogenen Altersrente arbeiten vollen, DANN kann auch immer noch eine 99% Rente beantragt werden, die dann nach Antrag ab Folgemonat gilt. So, nun nicht allzulange darüber grübeln, weshalb ich Ihren ganzen tollen Plan so umwerfe, sondern schnell die entsprechenden Beratungen (KK/DRV) vereinbaren/telefonisch klären. Endgültig entscheiden können Sie sich dann immer noch :-) Viel Erfolg und Alles Gute!
Reni1960am 16.01.2023 | 09:23
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen!
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