Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Krankenkasse nervt

von Rentier06.11.2016 | 11:33
3632 Ansichten
22 Antworten
Mein Bruder erlitt vor4 Monaten einen Schlaganfall und kam danach in die Reha. Im Abschlussbericht wurde sein Arbeitsvermögen mit unter 6 Stunden eingeschätzt. Nun meldet sich laufend die Krankenkasse, was für mein Bruder unverständlich ist. Kann sie denn nach der absolvierten Reha das Krankengeld einstellen und muss sie nicht mindestens 6 Monate Krankengeld zahlen? Können meinem Bruder in Ermangelung von Mitwirkung Nachteile entstehen? Sein Arbeitgeber hat ihn noch nicht gekündigt. Von einer derzeitigen Wiederiengliederungsmaßnahme rät sein Arzt noch ab.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.11.2016 | 10:09

Guten Tag Rentier,

die Gründe für die wiederholte telefonische Kontaktaufnahme seitens der Krankenkasse können hier nicht abschließend beurteilt werden. Ein verlässliche Auskunft dazu bzw. eine Antwort auf die Fragen nach der Dauer des Krankengeldanspruch oder zum weiteren Vorgehen im Falle Ihres Bruders, können Sie bzw. Ihr Bruder nur bei der Krankenkasse erhalten.

Vielleicht sollte Ihr Bruder dazu das Gespräche mit der Krankenkasse suchen.

21 Antworten

KSCam 06.11.2016 | 11:59
Womit nervt denn die Kasse? Was wollen die? Nachfragen wann Ihr Bruder wieder arbeiten kann? Oder was genau machen die?
Nordpolam 06.11.2016 | 12:56
Falls sich die KK per Telefon meldet, dann fordern Sie schriftlich die Löschung der Telefonnummer. Die Angabe ist absolut freiwillig und die KK muss die Telefonnummer löschen und darf Sie telefonnisch dann nicht mehr kontaktieren. Schriftlich nerven KK eher selten, da dann sehr genau formuliert werden muss und auch aufwändiger für den SB. Gruß vom Nordpol ;)
Schorscham 06.11.2016 | 14:54
Vermutlich verlangt die Krankenkasse von Ihrem Bruder, dass er eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Bei einem Leistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich könnte nämlich mindestens Anspruch auf eine Teil-EM-Rente bestehen. Das Vorgehen der Krankenkasse ist nicht unverständlich, sondern völlg normal. Die Krankenkasse muss nur so lange Krankengeld bezahlen wie nötig. Und wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Ihr Bruder Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnte, wäre die Krankenkasse nicht mehr (voll) leistungspflichtig. Daher gehört es zu den zumutbaren Mitwirkungspflichten Ihres Bruders, einen eventuellen Rentenanspruch prüfen zu lassen. Dass der Arbeitgeber noch nicht gekündigt hat, ist unerheblich. Und wenn der behandelnde Arzt eine Wiedereingliederungsmaßnahme für unsinnig hält, bestätigt das nur die Mewinung der Krankenkasse und die des MDK, den die Krankenkasse bestimmt schon hinzugezogen hat. Ich rate Ihrem Bruder, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, da die Krankenkasse ansonsten die Krankengeldzahlungen einstellen darf. MfG
GroKoam 06.11.2016 | 18:51
Die langen Wartezeiten bei Ärzten und in den Notaufnahmen nerven viele Menschen noch mehr, wobei ich ihr Problem nicht herunterspielen möchte. Aber dass die Politiker nichts dagegen unternehmen und tatenlos zusehen, ist schon sehr bedrückend.
Herz1952am 06.11.2016 | 21:04
Korrektur des Beitrages von "Schorsch", Die Krankenkasse darf nämlich nicht die KG-Zahlung einstellen, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. Sie darf auch nicht auf eine Verweisungstätigkeit bestehen. Dies gilt, wenn Sie für Ihre alte Tätigkeit noch arbeitsunfähig sind. Ein Hinweis auf eine Verweisungstätigkeit ist unzulässig. Das war bei mir ähnlich. Es gibt hierüber Gerichtsurteile. Folgen Sie dem Rat von "Nordpol". Ihre volle Genesung muss das Ziel der Krankenkasse sein in diesem Fall. Vor Ablauf der KG-Zahlung können Sie dann immer noch einen Rentenantrag stellen. Sie können sich auch Rat bei einem Fachanwalt holen, bzw. einem Freien Rentenberater, der auch für Krankenversicherungsfragen zuständig ist. Man muss die Krankenkassen immer wieder an geltendes Recht erinnern, erst dann spuren sie. Den § 51 SGB V wird die Krankenkasse nicht mehr anwenden können, weil Ihr Bruder ja schon eine Reha hinter sich hat. Solange, wie Ihr Bruder für seine alte Tätigkeit AU ist, muss das Krankengeld weitergezahlt werden. Die Krankenkassen setzen sich immer wieder über die AU-Bescheinigung der Ärzte hinweg.
Herz1952am 06.11.2016 | 21:12
Nachtrag: Dass das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist, spiel schon eine Rolle. Bis Ende der Kündigungsfrist muss nämlich ebenfalls Krankengeld gezahlt werden. Also, auf keinen Fall selbst das Arbeitsverhältnis kündigen. Der Arbeitgeber könnte unter Umständen das Arbeitsverhältnis auflösen, ich denke aber, dass er das nicht macht, wenn die Hoffnung besteht, dass Ihr Bruder doch wieder seiner alten Tätigkeit nachgehen kann. Bei einer Wiedereingliederung muss Ihr Bruder mit einverstanden sein und ebenfalls der Arbeitgeber. Natürlich auch die Krankenkasse. Während der Wiedereingliederung besteht ebenfalls noch Arbeitsunfähigkeit.
Schorscham 06.11.2016 | 22:39
Herz1952 schrieb

Hallo W*lfgang,

in Ihrem genannten Link, ist der Rentenantrag bereits gestellt gewesen, das ist etwas anderes.

Man weis ja auch nicht, was die KK will, schlimmstenfalls will sie den betreffenden zum Arbeitsamt schicken.

Außerdem hatte ich nicht beachtet, dass für eine weitere Maßnahme offensichtlich nicht einmal 2 Stunden arbeitsfähig ist.

Oder wollen Sie, dass Sie noch mehr beschäftigt werden?:-). Rentenantrag stellen, Rente ablehnen, Widerspruch einlegen, oder was durchaus möglich sein könnte: Er bekommt volle EM-Rente, weil es nach dem jetzigen Zustand sogar erforderlich wäre.

Die Kassen treiben halt immer das gleiche Spielchen in solchen Fällen.

Auf keinen Fall, können sie sich auf die Mitwirkungspflicht berufen. (In diesem Fall).

Gruß

Die Krankenkasse darf sehr wohl die Krankengeldzahlungen einstellen, sobald der Versicherte seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Und wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann, ist es dem Versicherten zuzumuten, eventuelle Rentenansprüche prüfen zu lassen und/oder berufliche Reha-Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Ob das bisherige Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht, ist dabei völlig irrelevant. MfG
Herz1952am 07.11.2016 | 11:36
Hallo Schorsch, Die Mitwirkungspflicht nach § 1 SGB V bezieht sich auch darauf, dass der Kranken alles zu tun hat, seine gesundheitliche Situation zu verbessern. In diesem Fall ist es so, dass er ja schon die Mitwirkungspflicht erfüllt hat durch die Reha. Der Arzt rät ihm sogar, noch zu warten mit einer stufenlosen Eingliederung, weil dies für seine Gesundheit nicht förderlich ist. Wenn er aufgefordert würde, einen Rentenantrag zu stellen, wohl nicht nach dem § 51 SGB V, das hat er durch den Reha-Antrag auch schon getan. Ich fürchte, dass es Ihren beiden Bekannten ähnlich ging. Sie hatten noch eine Arbeitsstelle über 3 Stunden, waren evtl. auch noch arbeitsunfähig und hatten aus dieser Situation heraus einen Rentenantrag gestellt. Der allgemeine Arbeitsmarkt war generell verschlossen. Aber Ihre Bekannten hatten ja noch eine Arbeitsstelle von über 3 Stunden inne, obwohl sie arbeitsunfähig waren. Deshalb gilt der Satz im Gesetz: Wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist, ist er dennoch nicht verschlossen, wenn der Rentenantragssteller noch eine Tätigkeit von mehr als 3 Stunden ausgeübt hat. Ob er für die die bisherige Stelle AU ist, spielt dabei wohl keine Rolle, denn in diesem Fall wäre die Krankenkasse verpflichtet weiterhin KG zu zahlen. Mir ging es ja ähnlich. Ich war für die alte Stelle arbeitsunfähig. Die Krankenkasse meinte, sie könne mir das Krankengeld streichen, weil der Gutachter mich noch für mehr als 6 Stunden für arbeitsfähig in einer anderen Tätigkeit befand. Die Streichung war rechtswidrig, eben aufgrund der AU-Verordnungsrichtlinien. Hätten ihre Bekannten, falls sie in dieser Situation sich dagegen gewehrt und keinen Rentenantrag gestellt, hätte die Krankenkasse zahlen müssen (evtl. mit Hilfe eine Anwaltes) und hätten vor Ende der Aussteuerung einen Rentenantrag gestellt, so hätten sie wohl eine Vollrente wegen verschlossenen Arbeitsmarktes erhalten müssen. Aber so galt nicht einmal die Kehrseite des Gesetzes, in der es heißt: Ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, so gilt er für den Antragssteller doch als verschlossen, wenn ihm innerhalb eines Jahres kein leidensgerechter Arbeitsplatz weder von der Arbeitsvermittlung noch von der RV angeboten werden kann. Natürlich gilt in diesem Fall auch eine Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen. Die Krankenkassen versuchen sogar die Arbeitsunfähigen, denen sie Krankengeld zahlen müssten, dazu zu überreden, doch die Arbeitsstelle zu kündigen, zum Arbeitsamt zu gehen, dort bekämen sie doch eine Umschulung etc. und anschließend wieder Arbeit. Pustekuchen. Diese Vorgehensweise wurde schon von der Politik gerügt. Bloß nicht mit der Kranken reden, der § 51 gilt in diesem Fall nicht. Natürlich kann man mit der KK reden, aber bloß auf nichts einlassen. Im übrigen würde wohl auch eine weitere Reha in diesem Fall (auch keine LTA) von der RV genehmigt. Es geht der Kasse nur um KG-Einsparung. Immer auf die Schwachen, die sich nicht wehren können. Diese Vorgehensweisen darf man getrost als kriminell bezeichnen. MfG
GroKoam 07.11.2016 | 09:11
GroKo schrieb

Wenn es Dich drückt geh auf`s Klo.

Wenn es Dich drückt geh auf`s Klo.
Schorscham 07.11.2016 | 14:06
Herz1952 schrieb

Hallo W*lfgang,

in Ihrem genannten Link, ist der Rentenantrag bereits gestellt gewesen, das ist etwas anderes.

Man weis ja auch nicht, was die KK will, schlimmstenfalls will sie den betreffenden zum Arbeitsamt schicken.

Außerdem hatte ich nicht beachtet, dass für eine weitere Maßnahme offensichtlich nicht einmal 2 Stunden arbeitsfähig ist.

Oder wollen Sie, dass Sie noch mehr beschäftigt werden?:-). Rentenantrag stellen, Rente ablehnen, Widerspruch einlegen, oder was durchaus möglich sein könnte: Er bekommt volle EM-Rente, weil es nach dem jetzigen Zustand sogar erforderlich wäre.

Die Kassen treiben halt immer das gleiche Spielchen in solchen Fällen.

Auf keinen Fall, können sie sich auf die Mitwirkungspflicht berufen. (In diesem Fall).

Gruß

Dass der Arzt eine Wiedereingliederungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt für sinnvoll und erfolgversprechend hält, haben Sie WO gelesen? Und da er als teilweise erwerbsgemindert aus der Reha entlassen wurde und nicht als vorübergehend arbeitsunfähig, dürfte wohl kaum mit einer baldigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf zu rechnen sein. Daher darf die Krankenkasse auch davon ausgehen, dass Anspruch auf EM-Rente bestehen könnte und dass es dem Versicherten zumutbar ist, diese eventuellen Rentenansprüche prüfen zu lassen. (Alternativ käme eine LTA-Maßnahme in Betracht!)
Und ich fürchte, dass Sie im falschen Film sind. MfG
Herz1952am 07.11.2016 | 15:14
Das spielt alles keine Rolle mehr, nach den AU-Richtlinien. Weil Erwerbsminderung drohte, hat er ja bereits eine Reha bekommen. Sinn einer weiteren Maßnahme kann nicht sein, dass doch noch die Hoffnung besteht - und diese kann sehr wohl bestehen - , dass er seinen alten Arbeitsplatz wieder erfüllen kann. Das, was in der Reha-Entlassung ist steht ist eigentlich, zumindest vorläufig - hinfällig. Was glauben Sie, wie falsch mein Zustand nach der Herz OP beurteilt wurde? Unmögliches wäre möglich gewesen. Es ist sogar möglich, dass er bei einem Rentenantrag noch anders beurteilt wird, nämlich es gar keine Rente gibt, oder auch die volle EM-Rente (insbesondere, wenn sich sein Zustand durch falsche Maßnahmen verschlechtert). Im Beitrag stand: von einer derzeitigen Wiedereingliederungsmaßnahme rät der Arzt aus gesundheitlichen Gründen n o c h ab. Dies kann sich auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme auf die derzeitige Tätigkeit beziehen. Also, besteht noch Hoffnung. Durch Rentenantragsstellung ändert sich nichts zum Guten, eher das Gegenteil ist der Fall. Wieso sollte er sich jetzt schon in Gefahr begeben, letztlich in H4 zu landen. Es besteht auch die Gefahr, wenn eine solche Maßnahme eingeleitet wird, dass sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Mit Ihren Bekannten haben Sie mir nur eine diskriminierende Antwort gegeben und keine sachliche. Da könnte natürlich auch was anders schief gelaufen sein, nämlich wie es Ihnen ergangen ist, eine falsche Entscheidung durch einen Sachbearbeiter. Wie sagte mir ein Rechtsanwalt: Es gibt nichts, wo man nicht einen Anwalt gebrauchen könnte. Ich habe immer die Vorarbeiten für unsere Firmenanwälte gemacht. Sie sind wahrscheinlich zu vertrauensselig und glauben alles was Ihnen Ärzte oder Krankenkassen sagen, die von der Rechtsprechung wirklich keine Ahnung haben. Sie glauben auch an den Erfolg einer Reha Maßnahme, nur weil es bei Ihnen geklappt hat. Allerdings war bei Ihnen eine vorgeschlagene Maßnahme auch schief gelaufen. Man kann eben nichts voraussehen. Alles kann auch interpretiert werden, obwohl es sich als falsch herausstellt. Was wäre denn bei mir im ersten Fall (Rücken) gewesen? Meine Erwerbsfähigkeit war grundsätzlich auch gefährdet. Aber eine Reha nach § 51 haben sie mir nicht angeboten. Sie hätten mir aber auch nur Krankengeld bis 30.4. zahlen müssen, denn das wäre der Endtermin für die Kündigung aufgrund Insolvenz gewesen. Dann hätte ich mich auch arbeitslos melden müssen. Das hatte ich aber auch de facto schon getan, weil ich ja Insolvenzgeld schon beantragt hatte und der Eintritt der Arbeitslosigkeit war damit schon bekannt. Schon damals habe ich der Mitarbeiterin meine gesundheitliche Situation geschildert und gesagt, dass ich KG beziehe. Sie hat gesagt, falls die KK die KG-Zahlung ablehnen sollte, sollte ich Widerspruch und nochmals Widerspruch einlegen, da ihnen die Krankenkassen "alles schicken". Wenn die Krankenkassen eben nach AU-Richtlinien KG bezahlen müssen (AU für den letzten ausgeübte Tätigkeit), solange dürfen sie sich nicht auf evtl. Verweisungstätigkeiten oder Maßnahmen berufen und haben gefälligst zu zahlen. Eigentlich genügt es schon, wenn man ihnen das entsprechendes Gerichtsurteil vorlegt. Die KK versucht dies nicht nur ein Einzelfällen, dass wissen die auch, und sie wissen auch dass sie nicht korrekt handeln. Natürlich wissen das die Mitarbeiter, die als Geldeintreiber, bzw. Ausgaben Vermeider zuständig sind, nicht unbedingt. Das ganze kommt von oben. Wenn Sie wüssten was im Gesundheitssystem abgeht, würden auch Ihnen die Haare zu Berge stehen :-).
Herz1952am 07.11.2016 | 15:28
Hallo Mitleser, Das ist nicht am Stammtisch entstanden, sondern aus Erfahrung und zusammen mit Rechtsanwälten. Aber mit Leuten wie Ihnen kann man eigentlich alles anstellen, so naiv wie Sie denken. Aber wer nichts weis, muss eben alles glauben. Auch andere haben ähnliche Erfahrung gemacht. Wenn sie so gerne lesen, dann lesen mal Ärztezeitungen, dann wissen auch Sie Bescheid über das System und zu was KK'en "fähig" sind. Ansonsten war mein Beitrag nur noch an Schorsch gerichtet, sonst braucht ihn niemand zu lesen. Er dient auch dem Fragesteller noch als vorsorgliche Warnung. Wie er sich entscheidet ist seine Sache.
Rosannaam 07.11.2016 | 19:49
Herz1952 schrieb

Hallo W*lfgang,

in Ihrem genannten Link, ist der Rentenantrag bereits gestellt gewesen, das ist etwas anderes.

Man weis ja auch nicht, was die KK will, schlimmstenfalls will sie den betreffenden zum Arbeitsamt schicken.

Außerdem hatte ich nicht beachtet, dass für eine weitere Maßnahme offensichtlich nicht einmal 2 Stunden arbeitsfähig ist.

Oder wollen Sie, dass Sie noch mehr beschäftigt werden?:-). Rentenantrag stellen, Rente ablehnen, Widerspruch einlegen, oder was durchaus möglich sein könnte: Er bekommt volle EM-Rente, weil es nach dem jetzigen Zustand sogar erforderlich wäre.

Die Kassen treiben halt immer das gleiche Spielchen in solchen Fällen.

Auf keinen Fall, können sie sich auf die Mitwirkungspflicht berufen. (In diesem Fall).

Gruß

Interessant, dass Sie Hoffnung verbreiten, obwohl Sie weder den Reha-Entlassungsbericht kennen noch die genaue Prognose des behandelnden Arztes. "NOCH" kann in diesem Zusammenhang genauso gut bedeuten, "in absehbarer Zeit". Und wenn in absehbarer Zeit keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf wahrscheinlich ist, ist das Ende der Fahnenstange erreicht und die Krankengeld-Leistungspflicht der Krankenkasse beendet, auch wenn Sie das noch so penetrant bestreiten. Gruß
W*lfgangam 07.11.2016 | 22:14
Hallo Rentier, lesen Sie auch diesen Beitrag (ich könnte noch locker ein Dutzend andere zum Thema nennen) : https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[… ...und auch die hat Herz1952 bis zum Erguss der Unkenntlichkeit der eigentlichen Frage malträtiert - er kann halt nicht aus seinen höchstpersönlichen Erfahrungswerten raus, die meist so rein gar nichts/wenig mit der Ausgangsfrage/Folgewirkungen zu tun haben. Gruß w.
Herz1952am 08.11.2016 | 15:50
Hallo Schorsch, Sorry, ich habe Ihren Beitrag vom 3.11. nicht richtig gelesen, dass der Arbeitsmarkt ja offen war. Wenn dann vorher noch eine Teilzeit über 3 Stunden ausgeführt wurde, hatten Ihre Bekannten leider Null-Chancen eine volle AM-Rente zu erhalten. Oder Irre ich mich damit auch? Ich habe da so was im Hinterkopf, dass sie noch eine Teilzeitbeschäftigung hatten. MfG
Herz1952am 08.11.2016 | 16:02
Hallo W*lfgang, in Ihrem genannten Link, ist der Rentenantrag bereits gestellt gewesen, das ist etwas anderes. Man weis ja auch nicht, was die KK will, schlimmstenfalls will sie den betreffenden zum Arbeitsamt schicken. Außerdem hatte ich nicht beachtet, dass für eine weitere Maßnahme offensichtlich nicht einmal 2 Stunden arbeitsfähig ist. Oder wollen Sie, dass Sie noch mehr beschäftigt werden?:-). Rentenantrag stellen, Rente ablehnen, Widerspruch einlegen, oder was durchaus möglich sein könnte: Er bekommt volle EM-Rente, weil es nach dem jetzigen Zustand sogar erforderlich wäre. Die Kassen treiben halt immer das gleiche Spielchen in solchen Fällen. Auf keinen Fall, können sie sich auf die Mitwirkungspflicht berufen. (In diesem Fall). Gruß
Herz1952am 08.11.2016 | 15:57
Hallo Schorsch, ich bin irgendwie total verwirrt :-) Am besten gönne ich mir noch ein paar Weizen. Danach kann ich wieder klarer denken, wenn der Pegel stimmt. P.S.: Die KK müssen verklagt werden, mit Hilfe eines Rentenberaters
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026