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Experten-Antwort

Krankenkasse zwingt zur Reha- vorher gesund geschrieben, Konsequenzen?

von Milkaschokolade26.07.2020 | 00:30
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8 Antworten

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Hallo, hier die folgende Situation: Die Krankenkasse forderte mich aufgefordert, "freiwillig" bis zum Datum x einen Rehaantrag zu stellen (mit dem Hinweis, dass dies als Rentenantrag gilt). Die Rentenversicherung hat mir den Antrag auch schon geschickt, hätte den gerne noch viiiiel früher zurück. Ich habe nun einen Brief von der Krankenversicherung mit dem Titel "Anhörung" nachgeschoben bekommen, in dem ich mich früher als bis zum zuvor genannten Freiwillig-oder-Sonst-Termin melden kann. Selbstverständich wiedder mit dem Hinweis, wenn ich den Antrag nicht "freiwillig" stelle, streichen sie das Krankengeld und ich fliege aus der Versicherung. Gibt es Konsequenzen, wenn ich der RV und KV erst rechtzeitig zur Anhörungsfrist mitteile, dass ich den Antrag nicht stelle und eine Endbescheinigung der Krankmeldung beifüge? Damit sind sie mich ja eigentlich los. Von wegen Androhung Rausschmiss aus der KV. Alternative: Der Antrag wird von mir fristgerecht gestellt und vor Antritt der Reha erfolgt eine Endbescheinigung? Auch hier, wenn nicht mehr krankgeschrieben, keine bösen Konsequenzen? Oder doch? Wie bei ner gebuchten Reise, wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. Von wegen man hat ja aufgrund des von mir Antrags extra nen Platz irgendwo gesucht und reserviert etc...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Milkaschokolade,

"Einfach ich" hat bereits dargelegt, worum es sich bei einer solchen Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V handelt, wie diese zustande kommt und mit welchen Voraussetzungen zu rechnen ist.

Die Thematik als solches ist aber - wie "Schogette" bereits ausgeführt hat - im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verortet, weshalb ich Sie bitten möchte, sich zur Klärung Ihrer Frage direkt an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.

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7 Antworten

Ähnlicham 26.07.2020 | 04:26
Wenn Sie wieder gesund sind arbeiten gehen und gut. Es liest sich als ob sie die AU's sich passend selbst ausstellen.
Hängt davon abam 26.07.2020 | 04:53
Das hängt davon ab: Endbescheinigung der AU macht nur Sinn, wenn man gesund ist. Mann sollte aufpassen, manche Krankenkassen sind bei Krankengeld sehr trickreich und bemängeln Formfehler beim Rehaantrag. Wenn man ihn stellt, ist ein Eingangsbeleg mit Stempel und Unterschrift einer DRV-Beratungsstelle hilfreich, da die Eingangsbestätigung der DRV-Zentrale manchmal erst nach Wochen kommt, und Einschreiben mangels Inhaltsbeleg leicht nicht anerkannt werden können. Wenn der Rehaantrag von gesunden Versicherterten gestellt wird und der behandelnde Arzt auch nichts gravierendes zum Gesundheitszustand sagen kann, hat man hohe Chancen, dass der Antrag abgelehnt wird. Aber das hängt vom konkreten Fall ab. Ich war z.B. wegen einer Augenentzündung wochenlang in einer Klinik und danach noch AU. Da hätte eine Reha wohl kein Sinn gemacht. Wenn der Antrag nicht gestellt werden soll: ggf. erstmal ein Widerspruch, wobei die KK dann noch eine sofortige Vollstreckung anordnen kann und auch bei Ablehnung das alte Datum der Frist wieder gilt. Eine Endbescheinigung kombiniert mit Widerspruch (und Anhörung?) macht meiner Meinung nach Sinn. Mit AU-Ende durch Endbescheinigung müsste noch einmal Krankengeld gezahlt werden und dann Beiträge aus dem Gehalt. Ein Rauswurf wäre dann schwierig. Auf jeden Fall würde ich mir das MDK-Gutachten per Akteneinsicht senden lassen. Im rechtzeitigen Widerspruch kann auch hier angesetzt werden, wenn kein richtiges Gutachten vorliegt. Ein Formblatt mit aus den AUs abgeschriebenen Diagnosen ist meiner Meinung nach kein richtiges Gutachten.
Schogetteam 26.07.2020 | 07:59
Der Rentenversicherung ist es letztendlich egal, ob Sie Ihren Antrag stellen oder nicht. Ihr Problem ist die Krankenkasse und dieses müssen Sie auch mit dieser klären. Da ist die Rentenversicherung außen vor.
Einfach icham 26.07.2020 | 13:19
Es gibt gesetzlich gesehen nur die Aufforderung nach §51 SGB V, mit der die Krankenkasse Sie verbindlich zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern kann. Hierfür sind gesetzliche Mindestanforderungen einzuhalten, unter anderem das ärztliche Gutachten durch den MDK/SMD(Kann auch nach Altenlage erfolgen) und eine Anhörung des Versicherten. Die Anhörung fällt unter die Mitwirkungspflichten. Sie müssen hier also mitwirken. Die Aufforderung selbst muss eine Rechtshelfsbelehrung enthalten, in denen Ihnen die Konsequenzen Ihres Unterlassens aufgezeigt werden, sowie die Möglichkeit des Widerspruchs erörtert werden. Die Frist zur Stellung beträgt 10 Wochen. Ist es lediglich eine Empfehlung, einen Antrag zu stellen, so drohen keine Konsequenzen, wenn Sie dies nicht tun. Manche Kassen versuchen sowas schon mal gern und machen dem Versicherten einfach ein wenig Angst. Sie wollen schlicht die Kosten auf einen anderen Sozialversicherungsträger, in dem Fall die DRV, abwälzen.
Karinaam 26.07.2020 | 19:25
Ich verstehe das jetzt nicht. Sind sie gesund, können sie einfach wieder arbeiten gehen und die Aufforderung interessiert niemanden mehr. Sofern sie krank sind, dürfte eine Reha doch auch in ihrem Sinne sein. Dann würde ich den Antrag ohne groß zu überlegen stellen.
rita81am 22.09.2020 | 10:45
Kurze Rückfrage aus Interesse, da ich ähnliches erlebt habe. Geht es dabei um diese Krankenkasse https://www.gesetzlichekrankenkassen.de/kasse/22/TK++Techniker+K… ?
Siehe hieram 23.09.2020 | 15:12
kann ich Ihnen zwar auch nicht beantworten, aber wenn Sie sich über Erfahrungen mit Krankenkassen austauschen möchten, wäre das entsprechende Forum dazu: Krankenkassenforum.de
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