Hallo Hansheinrich,
wie bereits User ... schrieb, kommt es für die Versicherungspflicht in der KV darauf an, ob eine bestimmte "Vorversicherungszeit" erfüllt ist. Und zwar müssen in der zweiten Hälfte des Zeitraumes seit Aufnahme der ersten Beschäftigung neun zehntel der Zeit mit Mitgliedszeiten belegt sein. Zu diesen Mitgliedzeiten zählen auch Zeiten der Familienversicherung.
Nur wenn diese Vorversicehrungszeit nicht erfüllt ist, kommt die Höhe der Rente ins Spiel. Eine Familienversicherung nach § 10 SGB 5 ist nämlich nur möglich, wenn das Gesamteinkommen Ihrer Frau ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt (das sind derzeit 355 Euro im Westen bzw. 300 Euro im Osten). Bei dieser Prüfung wird allerdings der Teil der Rente, der auf Kindererziehung beruht, außer Acht gelassen.
Am besten klären Sie diese Voraussetzungen vorab mit Ihrer Krankenkasse.