Wie bereits von ... erläutert, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Gemäß § 106 Sozialgesetzbuch VI besteht nur dann ein Anspruch, wenn das Krankenversicherungsunternehmen der deutsche Aufsicht (nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz) unterliegt. Gleichgestellt sind noch die Mitgliedstaaten der EU und ab dem 01.01.1994 die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).